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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 89907 - Rechtsfrage; Er sagte: (Wer ein Transportmittel nach Mekka mietet, ohne die Kamele, die Reiter, die Sänften, die Decken und die Polster gesehen zu haben, dessen Miete ist nicht gültig)

Übersetzung · DE

[Bezüglich des anderen] gibt es zwei Ansichten, basierend auf der Aufteilung des Rechtsgeschäfts (tafrīq al-safqa). Es sei denn, die Anzahl der Qafīz ist bekannt, oder das Maß des einen ist aus dem anderen bekannt, dann ist die erste Ansicht die Gültigkeit; denn der Anteil des Lohns ist darin bekannt. Wenn dies nicht der Fall ist, dann ist die erste Ansicht die Nichtigkeit; aufgrund der Unkenntnis der Gegenleistung darin. Die neunte: Er sagte: „Damit du für mich diesen Getreidehaufen, und er umfasst zehn Qafīz, für einen Dirham trägst, und wenn er darüber hinausgeht, dann ist das Mehr nach der Berechnung dessen.“ Dies ist für die zehn gültig; denn sie sind bekannt, und es ist nicht gültig für das Mehr; denn es ist darin zweifelhaft, und der Vertrag ist nicht zulässig über das, worüber Zweifel besteht. Die zehnte: Er sagte: „Damit du für mich diesen Getreidehaufen, jeden Qafīz für einen Dirham, trägst, und wenn mir Lebensmittel geliefert werden und du sie beförderst, dann nach der Berechnung dessen.“ Dies ist ebenfalls für den Getreidehaufen gültig und für das Mehr verdorben (fāsid); aufgrund dessen, was wir bereits erwähnt haben.

907 – Rechtsproblem: Er sagte: „Und wer zur Reise nach Mekka mietet, und der Kameltreiber (jammāl) die Reisenden, die Sänften (maḥāmil), die Abdeckungen und die Sitzpolster nicht gesehen hat, für den ist die Miete nicht zulässig.“

Die Gelehrten sind sich einig über die Zulässigkeit der Miete von Reittieren nach Mekka und anderen Orten. Gott der Erhabene sagte: „Und (Er schuf) die Pferde, die Maultiere und die Esel, damit ihr auf ihnen reitet“ (1). Er unterschied nicht zwischen einem Eigentumsobjekt und einem gemieteten Objekt. Von Ibn Abbas wird in Bezug auf das Wort Gottes des Erhabenen „Kein Vorwurf trifft euch, wenn ihr nach Güte von eurem Herrn trachtet“ (2) überliefert: Dass du die Pilgerfahrt vollziehst und Miete einnimmst. Ähnliches wird von Ibn Umar überliefert. Und weil die Menschen auf das Reisen angewiesen sind, und Gott der Erhabene ihnen die Pilgerfahrt zur Pflicht gemacht hat und berichtet hat, dass sie zu Fuß (3) und auf jedem mageren Reittier aus jedem tiefen Pass kommen werden. Nicht jeder Mensch besitzt ein Reittier, noch ist er in der Lage, es zu versorgen, sich um es zu kümmern und die Last darauf zu befestigen, daher erforderte die Notwendigkeit, es zu mieten, so wurde es zugelassen, um der Not abzuhelfen. Wenn dies feststeht, so gehört zu den Voraussetzungen der Gültigkeit des Vertrages, dass die Vertragspartner wissen, worüber sie einen Vertrag schließen; denn es ist ein Vertrag über einen Leistungsaustausch.

Anmerkungen

(21) In B: „wa-fī al-ukhrā“. Und in M: „wa-fī ṣiḥḥat al-ukhrā“. (22) Weggelassen im Original. (1) Sure an-Naḥl 8. (2) Sure al-Baqara 198. (3) Im Original ein Zusatz: „wa-rukbānan“ (und reitend).

Arabisch (Quelle)

[في الأُخْرَى] (٢١) وَجْهانِ، بِنَاءً على تَفْرِيقِ الصَّفْقَةِ، إلَّا أنَّهما إن كانت قُفْزَانُهُما مَعْلُومةً، أو قَدْرُ أحَدِهِما مَعْلُومًا من الأُخْرَى، فالأَوْلَى صِحّتُه؛ لأنَّ قِسْطَ الأَجْرِ فيها مَعْلُومٌ، وإن لم يكُنْ كذلك، فالأَوْلَى بُطْلَانُه؛ لِجَهالةِ العِوَضِ فيها. التاسعة، قال: لِتَحْمِلَ لي هذه الصُّبْرَةَ، وهى عَشَرَةُ أقْفِزَةٍ، بدِرْهَمٍ، فإن زادَتْ على ذلك، فالزّائِدُ بحِسَابِ ذلك. صَحَّ في العَشَرَةِ؛ لأنَّها مَعْلُومةٌ، ولم يَصِحَّ في الزِّيَادَةِ؛ لأنَّها مَشْكُوكٌ، فيها، ولا يجوزُ العَقْدُ على ما يُشَكُّ فيه. العاشرة، قال: لِتَحْمِلَ لي (٢٢) هذه الصُّبْرَةَ، كلَّ قَفِيزٍ بدِرْهَمٍ، فإنَّ قَدِمَ لي طَعَامٌ فَحمَلْتَهُ، فبِحِسَابِ ذلك. صَحَّ أيضًا في الصُّبْرَةِ، وفَسَدَ في الزِّيَادَةِ؛ لما ذَكَرْنَاهُ.

٩٠٧ - مسألة؛ قال: (وَمَنِ اكْتَرَى إلَى مَكَّةَ، فَلَمْ يَرَ الجَمَّالُ الرَّاكِبِينَ، والْمَحَامِلَ، والأغْطِيةَ، والأَوْطِئَةَ، لم يَجُزِ الْكِرَاءُ)

أجْمَعَ أهْلُ العِلْمِ على إجَازَةِ كِرَاءِ الإِبِلِ إلى مَكَّةَ وغيرها، وقد قال اللَّه تعالى: {وَالْخَيْلَ وَالْبِغَالَ وَالْحَمِيرَ لِتَرْكَبُوهَا} (١). ولم يُفَرِّقْ بين المَمْلُوكَةِ والمُكْتَرَاةِ. ورُوِى عن ابن عَبَّاسٍ، في قولِه تعالى: {لَيْسَ عَلَيْكُمْ جُنَاحٌ أَنْ تَبْتَغُوا فَضْلًا مِنْ رَبِّكُمْ} (٢): أن تَحُجَّ وتَكْرِىَ. ونحوُه عن ابنِ عُمَرَ، ولأنَّ بالنَّاسِ حاجَةً إلى السَّفَرِ، وقد فَرَضَ اللهُ تعالى عليهم الحَجَّ، وأخْبَر أنَّهم يَأْتُونَ رِجَالًا (٣) وعَلَى كُلِّ ضامِرٍ يَأْتِينَ مِنْ كُلِّ فَجٍّ عَمِيقٍ. وليس لكلِّ أحدٍ بَهِيمةٌ يَملِكُها، ولا يَقْدِرُ على مُعَانَاتِها، والقِيَامِ بها، والشَّدِّ عليها، فدَعَتِ الحاجَةُ إلى اسْتِئْجارِها، فجازَ، دَفْعًا لِلْحَاجَةِ. إذا ثَبَتَ هذا، فمن شَرْطِ صحَّةِ العَقْدِ مَعْرِفَةُ المُتَعاقِدَيْنِ ما عَقَدَا عليه؛ لأنَّه عَقْدُ مُعَاوَضَةٍ

Anmerkungen

(٢١) في ب: "وفى الأخرى". وفي م: "وفى صحة الأخرى".(٢٢) سقط من: الأصل.(١) سورة النحل ٨.(٢) سورة البقرة ١٩٨.(٣) في الأصل زيادة: "وركبانا".

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