auf die Kenntnis der Eigenschaften des Genannten, wie beim Rahwāl (8) und anderem. Entweder man prüft es und weiß es durch Sehen, oder man beschreibt es; oder man bestimmt es durch die Eigenschaft (Ṣifa). Sobald diese vorliegt, ist sie ausreichend, da es möglich ist, das Reittier durch die Eigenschaft festzulegen, daher ist der Vertrag darüber zulässig, wie beim Verkauf. Und wenn er nach der Eigenschaft zur Reise mietet, muss er die Gattung (Jins) erwähnen, also sagen: Kamele, oder Pferde, oder Maultiere, oder Esel. Und die Art (Nawʿ): Also bachtrische oder arabische Kamele. Bei den Pferden: arabische oder Bardaun-Pferde. Bei den Eseln: ägyptische oder syrische. Wenn es innerhalb der Art Unterschiede gibt, wie bei den geschmeidigen Gangarten der Pferde (muhmalaj) (9) oder den sanft trabenden (qaṭūf) (10), so muss dies erwähnt werden. Der Qāḍī erwähnte, dass man auch das Geschlecht (männlich oder weiblich) wissen muss. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shāfiʿī, da der Zweck dadurch unterschiedlich ist; denn das Weibchen ist sanfter und das Männchen kräftiger. Es ist möglich, dass man dies nicht wissen muss, da der Unterschied darin gering ist. Und sobald der Mietvertrag nach Mekka erfolgt, ist es nach der korrekten Ansicht nicht erforderlich, die Gattung oder die Art zu erwähnen, da es üblich ist, dass das, was auf dem Weg nach Mekka als Reittier dient, nur arabische Kamele sind, nicht bachtrische.
Abschnitt: Wenn die Anmietung nach Mekka erfolgt oder für einen Weg, auf dem die Art der Reise nicht im Ermessen der Vertragsparteien liegt, so gibt es keinen Grund, eine bestimmte Art der Reise festzulegen, da dies nicht bei ihnen liegt und sie dazu nicht in der Lage sind. Wenn es jedoch auf einem Weg geschieht, bei dem die Art der Reise bei ihnen liegt, ist es empfehlenswert, die Tagesetappen zu erwähnen. Wenn er es nicht näher bestimmt und für den Weg (11) bekannte Stationen existieren, ist der Vertrag absolut zulässig, da dies nach dem Brauch bekannt ist. Wenn sie darüber uneins sind, sowie über den Zeitpunkt der Reise bei Nacht oder Tag, oder über den Ort der Rast, ob innerhalb oder außerhalb der Stadt, so werden sie auf den Brauch verwiesen, so als hätten sie den Preis in einem Land ohne nähere Bestimmung der Währung vereinbart. Und wenn
(8) al-Rahwāl, auf Kurdisch: ein Bardaun-Pferd, wenn es beim Gehen einen weichen Rücken hat. Vgl. Al-Alfāẓ al-Fārsiyya al-muʿarraba von Addai Scher, S. 74. (9) al-Muhmalaj: ein Reittier, das fügsam ist und dessen Führung weich ist. (10) al-Qaṭūf: ein Tier, das schlecht geht und langsam ist. (11) Im Original: "wa-al-ṭarīq".