Abschnitt: Was dem Vermieter und dem Mieter zur Beförderung obliegt. Dem Vermieter obliegt alles, was üblicherweise dazu dient, das Reittier für den Reiter auszustatten, wie die Ḥadāja (13) für das Kamel, der Sattel (Qatab), der Zügel (Zimām), an dem das Kamel geführt wird, und der Nasenring (Bura), der sich in der Nase des Kamels befindet, sofern dies unter ihnen üblich ist. Handelt es sich um ein Pferd, so gehören dazu Zügel und Sattel (Sarj). Handelt es sich um ein Maultier oder einen Esel, so gehören dazu das Lastkissen (Barḏaʿa) und der Sattel (Ikāf); denn dies ist der Brauch, und die unbestimmte vertragliche Abmachung wird darauf bezogen. Dem Mieter obliegt, was darüber hinausgeht, wie das Tragegestell (Maḥmil), die Tragkorb-Vorrichtung (Maḥāra) und das Seil, mit dem zwischen zwei Maḥmil oder zwei Maḥāra gespannt wird; denn dies dient der Zweckmäßigkeit des Maḥmil, ebenso die Unterlage, die über der Ḥadāja und unter dem Maḥmil festgebunden wird (14). Dem Vermieter obliegt das Heben des Maḥmil [, das Absetzen und das Festzurren] (15) auf dem Kamel sowie das Heben, Festzurren und Absetzen der Lasten; denn dies ist der Brauch, und dadurch wird das Reiten ermöglicht. Er ist zudem verpflichtet, einen Führer und einen Treiber zu stellen; dies gilt, wenn die Miete so vereinbart wurde, dass er mit dem Mieter reist. Wenn die Vereinbarung jedoch vorsieht, dass der Reiter das Tier übernimmt, um selbst darauf zu reiten, so obliegt ihm all dies; denn die Verpflichtung des Vermieters besteht darin, das Tier zu übergeben, und er hat es ihm bereits übergeben (16). Was den Wegweiser (Dalīl) betrifft, so obliegt dies dem Mieter; denn dies ist etwas, das außerhalb des gemieteten Tieres und seiner Ausrüstung liegt, daher ist es ihm nicht verpflichtet, wie der Proviant. Es wurde gesagt: Wenn er ein spezifisches Tier von ihm gemietet hat, so liegt der Lohn für den Wegweiser beim Mieter; denn er ist derjenige, der das Reittier übergeben muss, und er hat es bereits übergeben. Wenn die Miete jedoch für den Transport zu einem bestimmten Ort als unbestimmte Schuldverpflichtung vereinbart wurde, so liegt dies beim Vermieter; denn es gehört zum Aufwand der Beförderung dorthin und der Erreichung des Ziels.
Abschnitt: Wenn der Reiter (17) zu denjenigen gehört, die nicht aufsteigen können, während das Kamel steht, wie eine Frau, ein alter Mensch, ein Schwacher, ein Fettleibiger oder Ähnliches, so obliegt es dem Kameltreiber, das Kamel zum Aufsteigen und Absteigen niederzuknien; denn er ist nicht in der Lage, auf- und abzusteigen, außer dadurch. Wenn er jedoch zu denjenigen gehört, denen das Auf- und Absteigen bei stehendem Kamel möglich ist, so ist der Kameltreiber nicht verpflichtet, das Kamel für ihn niederzuknien (18); denn es ist möglich, die vertraglich vereinbarte Leistung ohne diese Mühe zu erfüllen.
(13) Al-Ḥadāja: Ein Reitsitz für Frauen, ähnlich einer Sänfte (Maḥaffa). (14) In den Handschriften B und M: "Al-Ḥaml" (die Last). (15) Fehlt in M. (16) Fehlt in B und M. (17) Fehlt in B. (18) Fehlt im Original und in B.