Und für alles, was darüber hinausgeht, kann er keinen Regress verlangen, da er dies freiwillig leistet. Wenn der Mieter ankommt, legt er die Angelegenheit dem Richter vor, und dieser verfährt so, wie er es für vorteilhaft hält, etwa durch den Verkauf der Kamele. Er begleicht im Namen des Kameltreibers die Schulden, die er gegenüber dem Mieter oder anderen eingegangen ist, und verwahrt den verbleibenden Erlös für ihn. Wenn er es für angemessen hält, einen Teil davon zu verkaufen, den Rest zu bewahren und den Unterhalt des verbleibenden Teils aus dem Erlös des Verkauften zu bestreiten, so ist dies zulässig. Wenn er keinen Richter findet oder nicht in der Lage ist, Schulden aufzunehmen, so darf er die Kamele versorgen und anstelle des Kameltreibers das leisten, was diesem obliegt. Wenn er dies jedoch als freiwillige Leistung (25) tut, kann er nichts zurückfordern. Wenn er beabsichtigt, den Regress zu fordern, und dies bezeugt, so kann er den Aufwand zurückfordern, da es sich um eine Notlage handelt. Dies ist eine der beiden Ansichten von al-Schāfiʿī. Wenn er es nicht bezeugt, aber beabsichtigt, den Regress zu fordern, so gibt es zwei Ansichten darüber, ob er dies kann: Die erste besagt, dass er es zurückfordern kann, denn das Zurücklassen der Kamele mit dem Wissen, dass sie Unterhalt benötigen, stellt eine Erlaubnis zum Ausgeben dar. Die zweite besagt, dass er es nicht zurückfordern kann, da er damit einen Anspruch gegen einen anderen geltend macht. Dasselbe gilt, wenn er niemanden findet, den er als Zeugen benennen kann, und die Ausgaben in der Absicht tätigt, sie später zurückzufordern. Der Analogie (Qiyās) der Rechtsschule folgend, kann er den Regress fordern, basierend auf unserer Aussage: Er erhält den Ersatz für das, was er für einen entlaufenen Sklaven, für die Angehörigen und Ehefrauen eines Abwesenden sowie für ein verpfändetes Reittier ausgegeben hat. Wenn er jedoch in der Lage war, die Erlaubnis des Richters einzuholen, dies aber ohne dessen Zustimmung tat und dies bezeugte, so gibt es hinsichtlich seines Regressanspruchs ebenfalls zwei Ansichten. Der Tod des Kameltreibers ist in seinem Urteil gleichbedeutend mit seiner Flucht. Abū Bakr sagte: Die Lehrmeinung von Aḥmad ist, dass der Tod den Mietvertrag nicht auflöst. Der Mieter darf das Tier reiten, ohne beim Futter verschwenderisch zu sein oder es zu vernachlässigen, und er kann dafür Regress aus dem Vermögen des Verstorbenen fordern. Wenn sich jedoch kein Vermögen in den Händen des Mieters befindet, das er ausgeben könnte, darf er nichts von den Kamelen verkaufen; denn der Verkauf ist nur durch den Eigentümer, dessen Stellvertreter oder jemanden, der die Vormundschaft über ihn innehat, zulässig.
Kapitel: Unsere Gelehrten sagten: Die Miete für die sogenannte ʿUqba ist gültig. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schāfiʿī. Ihre Bedeutung ist das Reiten auf einem Teil des Weges; man reitet ein Stück und geht ein Stück zu Fuß. Denn wenn es zulässig ist, das Tier für die gesamte Strecke zu mieten, so ist dies auch für einen Teil davon zulässig. Es ist jedoch zwingend erforderlich, dass dies genau bestimmt ist, entweder durch die Festlegung einer bekannten Anzahl von Farsach oder durch die Zeit, wie etwa, dass man nachts reitet und tagsüber geht. Hierbei wird die Zeit des Reisens berücksichtigt, nicht die Zeit des Haltens. Wenn sie übereinkommen, einen Tag zu reiten und einen Tag zu gehen, so ist dies zulässig. Wenn er eine ʿUqba mietet und die Bedingungen offen lässt, so ist es möglich, dass dies zulässig ist und nach dem Brauch (ʿUrf) ausgelegt wird. Es ist aber auch möglich, dass dies nicht gültig ist, denn...
(25) Fehlt in B und M.
وما زادَ لا يَرْجِعُ به؛ لأنَّه مُتَطَوِّعٌ به. وإذا وَصَلَ المُكْتَرِى، رَفَعَ الأمْرَ إلى الحاكِمِ، فَفَعَلَ ما يَرَى الحَظَّ فيه، من بَيْعِ الجِمَالِ، فيُوَفِّى عن الجَمَّالِ ما لَزِمَهُ من الدَّيْنِ لِلْمُكْتَرِى أو لغيرِه، ويَحْفَظُ باقِى الثمنِ له. وإن رَأَى بَيْعَ بعضِها، وحِفْظَ بَاقِيها، والإِنْفَاقَ على الباقِى من ثَمَنِ ما باعَ، جازَ. وإن لم يَجِدْ حاكِمًا، أو عَجَزَ عن اسْتِدانةٍ، فله أن يُنْفِقَ عليها، ويُقِيمَ مُقَامَ الجَمَّالِ فيما يَلْزَمُه، فإن فَعَلَ ذلك مُتَبَرِّعًا به (٢٥)، لم يَرْجِعْ بشيءٍ. وإن نَوَى الرُّجُوعَ، وأشْهَدَ على ذلك، رَجَعَ به؛ لأنَّه حالُ ضَرُورَةٍ. وهذا أحدُ الوَجْهَيْنِ للشافِعِيِّ. وإن لم يُشْهِدْ، ونَوَى الرُّجُوعَ، ففى الرُّجُوعِ وَجْهانِ؛ أحدُهما، يَرْجِعُ به؛ لأنَّ تَرْكَ الجِمَالِ مع العِلْمِ بأنَّها لا بدَّ لها من نَفَقَةٍ، إذْنٌ في الإِنْفاقِ. والثاني، لا يَرْجِعُ به؛ لأنَّه يُثْبِتُ لِنَفْسِه حَقًّا على غيره. وكذلك إن لم يَجِدْ من يُشْهِدُه فأنْفَقَ مُحْتَسِبًا بالرُّجُوعِ. وقِيَاسُ المَذْهَبِ أنَّ له الرُّجُوعَ؛ لقوْلِنا: يَرْجِعُ بما أَنْفَقَ على الآبِقِ، وعلى عِيَالِ الغائِبِ وزَوْجَاتِه، والدَّابّةِ المَرْهُونةِ. ولو قَدَرَ على اسْتِئْذانِ الحاكِمِ، فأنْفَقَ من غيرِ اسْتِئْذانِه، وأشْهَدَ على ذلك، ففى رُجُوعِه وَجْهانِ أيضًا. وحُكْمُ مَوْتِ الجَمّالِ، حُكْمُ هَرَبِه. وقال أبو بكرٍ: مذهبُ أحمدَ، أنَّ المَوْتَ لا يَفْسَخُ الإِجَارَةَ، وله أن يَرْكَبَها، ولا يُسْرِفَ في عَلْفِها، ولا يُقَصِّرَ، ويَرْجِعَ بذلك في مالِ المُتَوَفَّى، فإن لم يكُنْ في يَدِ المُسْتَأْجِرِ ما يُنْفِقُه، لم يَجُزْ أن يَبِيعَ منها شَيْئًا؛ لأنَّ البَيْعَ إنَّما يجوزُ من المالِكِ، أو من نائِبِه، أَو ممَّن له وِلَايةٌ عليه.
فصل: قال أصْحابُنا: يَصِحُّ كِرَاءُ العُقْبَةِ. وهو مذهبُ الشافِعِيِّ، ومَعْناها: الرُّكُوبُ في بعضِ الطَّرِيقِ، يَرْكَبُ شيئًا ويَمْشِى شيئًا؛ لأنَّه إذا جازَ اكْتِراؤُها في الجَمِيعِ، جازَ اكْتِرَاؤُها في البعضِ. ولا بُدَّ من كَوْنِها مَعْلُومةً، إما أن يُقَدِّرَها بِفَرَاسِخَ مَعْلُومَةٍ، وإمَّا بالزَّمانِ، مثل أن يَرْكَبَ لَيْلًا ويَمْشِىَ نَهارًا، ويُعْتَبَرُ في هذا زَمَانُ السَّيْرِ دونَ زَمَانِ النُّزُولِ. وإن اتَّفَقَا على أن يَرْكَبَ يَوْمًا ويَمْشِىَ يومًا، جازَ. فإن اكْتَرَى عُقْبَةً، وأطْلَقَ، احْتَمَلَ أن يجوزَ، ويُحْمَلُ على العُرْفِ. ويَحْتَمِلُ أن لا يَصِحَّ؛ لأنَّ
(٢٥) سقط من: ب، م.