Dies ist unterschiedlich und hat keine feste Regel, ist also unbekannt. Wenn sie übereinkommen, dass er drei Tage reitet [und drei Tage zu Fuß geht] (26), oder mehr oder weniger, so ist dies zulässig. Wenn sie sich nicht einigen können, darf keiner von beiden dazu gezwungen werden, da dies für jeden von ihnen einen Schaden bedeutet: für den Gehenden aufgrund des ständigen Gehens und für das Kamel aufgrund des ständigen Reitens; zudem ist das Kamel schwerer belastet, wenn man nach einer Phase der Erschöpfung (27) wieder aufsteigt. Wenn zwei Personen gemeinsam ein Kamel mieten, um es abwechselnd zu reiten, so ist dies zulässig. Die Miete gilt für die gesamte Strecke, und die Erfüllung des Vertrags erfolgt zwischen ihnen so, wie sie es vereinbaren (28). Wenn sie darüber streiten, wird es zwischen ihnen aufgeteilt, wobei jeder eine bestimmte Anzahl von Farsach erhält, oder einer bekommt die Nacht und der andere den Tag. Wenn es dafür einen Brauch (ʿUrf) gibt, so wird darauf zurückgegriffen. Wenn sie sich darüber uneins sind, wer beginnt, wird das Los unter ihnen entschieden. Es ist auch möglich, dass eine solche Miete nicht gültig ist, es sei denn, sie vereinbaren ein genau festgelegtes Reitpensum für jeden von ihnen; denn es handelt sich um einen Vertrag über etwas Unbekanntes in Bezug auf jeden Einzelnen, weshalb er ungültig ist, so als hätten sie zwei Sklaven in der Weise gekauft, dass jedem von ihnen ein bestimmter Sklave (28) zukommt.
908 – Frage: Er sagte: (Wenn er die beiden Reiter sieht oder sie ihm beschrieben werden und der Rest in bekannten Gewichtseinheiten (Artāl) angegeben ist, so ist es zulässig.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kenntnis durch Beschreibung die Besichtigung (Ru'ya) bei den beiden Reitern ersetzt, wenn man sie hinsichtlich der Merkmale beschreibt, in denen sie sich unterscheiden, wie Körpergröße, Schlankheit und Fettleibigkeit, Gesundheit und Krankheit, Alter sowie Geschlecht. Beim Rest des Gepäcks genügt die Angabe des Gewichts. Al-Sharīf Abū Jaʿfar und Abū al-Khaṭṭāb sagten: Die Kenntnis der beiden Reiter durch Besichtigung ist zwingend erforderlich, da sie sich in ihrem Gewicht, ihrer Leichtigkeit, ihrer Ruhe und ihrer Bewegung unterscheiden, was durch eine Beschreibung nicht präzise erfasst werden kann; daher ist eine genaue Bestimmung notwendig. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schāfiʿī. Sie haben hinsichtlich einer Sänfte (Mahmil) die Ansicht, dass die bloße Beschreibung nicht ausreicht und eine genaue Bestimmung erforderlich ist. Unsere Ansicht ist, dass es sich um einen entgeltlichen Vertrag handelt, der sich auf ein Lebewesen bezieht, weshalb hier die Beschreibung ausreicht, wie beim Kauf und wie beim Reittier im Mietvertrag, und weil es...
(26) Fehlt in B. (27) In B: "Dauer". (28) Fehlt im Original und in B.