die höchste Form der Kenntniserlangung, sowie die Beschreibung. Bei der Beschreibung ist die Kenntnis von zwei Dingen Voraussetzung: das Maß (Qadr) und die Art (Jins), denn die Anstrengung des Tieres variiert je nach Art, selbst bei gleichem Maß. So schadet Baumwolle dem Tier in einer Hinsicht, da sie auf dem Tier anschwillt, Luft eindringt und sie schwerer wird. Ähnliches gilt für Eisen, das in [anderer Hinsicht] (9) schadet, nämlich dadurch, dass es sich an einer Stelle des Tierkörpers konzentriert, was ihn verletzen könnte. Daher ist eine genaue Angabe unerlässlich. Was die Behälter betrifft: Wenn sie in das Gewicht einbezogen sind, müssen sie nicht gesondert erwähnt werden. Wenn sie nicht mitgewogen werden und es sich um bekannte Behälter handelt, die sich nicht unterscheiden, wie Säcke aus Wolle, Ziegenhaar o. ä., ist der Vertrag auch ohne deren explizite Bestimmung zulässig, da sie selten erheblich voneinander abweichen und ihre bloße Nennung ausreicht. Unterscheiden sie sich jedoch, so ist ihre Kenntnis durch Bestimmung oder Beschreibung unerlässlich. Ibn 'Aqil erwähnte, dass es zulässig ist, wenn er sagt: "Ich vermiete es dir, damit du dreihundert Raṭl von dem belädst, was du willst"; er erwirbt damit die Berechtigung dazu, aber (11) er darf keine Last aufladen, die dem Tier schadet. Wenn er beispielsweise Eisen oder Quecksilber laden will, sollte er es auf dem Rücken des Tieres verteilen, sodass es sich nicht an einer Stelle auf dem Rücken ansammelt, und es nicht in ein Gefäß füllen, in dem es schwappt, was das Tier belasten und ermüden würde. Wenn er ein Reittier zum Lastentransport mietet, das durch eine Art beschrieben wurde, und er es auf einer anderen Art von Last transportieren will, so wird dies vom Mieter nicht akzeptiert, da er nicht das Recht hat, etwas zu fordern, worüber kein Vertrag geschlossen wurde. Wenn es jedoch der Vermieter verlangt und dies für den Mieter zu einem Verlust eines Zwecks führen würde – etwa wenn sein Ziel die Eile bei der Reise ist oder er die Karawane nicht verlieren will, weshalb Pferde oder Maultiere bestimmt sind, oder wenn sein Ziel die Ruhe der Last (12) ist, weil die Fracht durch Erschütterung beschädigt würde, oder deren Kraft und Ausdauer für einen langen Weg und eine schwere Last, weshalb Kamele bestimmt werden –, dann ist das Abweichen davon nicht zulässig, da dies den Zweck des Mieters zunichtemacht, wie es beim Reittier der Fall ist. Wenn es den Zweck jedoch nicht beeinträchtigt, ist es zulässig, so wie es für jemanden zulässig ist, der eine Last gemietet hat, eine ähnliche oder weniger schädliche Last zu transportieren.
(9) In B: "wajh ākhar". (10) Fehlt im Original. (11) In B: "lakinnahu". (12) In M: "al-ḥaml".