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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 10997 - Rechtsfrage: Er sagte: (Die Töchter eines Sohnes sind wie Töchter zu behandeln, wenn keine leiblichen Töchter vorhanden sind.)

Übersetzung · DE

des Sohnes ein Sechstel, und der Rest geht an die Schwester." Dies wurde von al-Buḫārī und anderen überliefert (3). Die Argumentation von Ibn ʿAbbās weist nicht auf das hin, was er vertrat, sondern sie weist darauf hin, dass der Schwester neben dem Kind kein Pflichtteil von der Hälfte zugesprochen wird. Wir sagen dies ebenso, denn das, was sie neben der Tochter erhält, ist kein Pflichtteil, sondern es beruht auf der Taʿṣīb (Erbfolge als residuärer Erbe), genau wie das Erbe des Bruders. Ibn ʿAbbās hat der Feststellung zugestimmt, dass der Bruder neben dem Kind erbt, gemäß dem Wort Allahs des Erhabenen: {Und er beerbt sie, wenn sie kein Kind hat} (4). Nach der Logik seiner eigenen Aussage müsste der Bruder eigentlich ausgeschlossen sein, da er für sein Erbrecht von ihr das Nichtvorhandensein ihres Kindes voraussetzt, was jedoch im Widerspruch zum Konsens (Iǧmāʿ) steht (5). Zudem hat der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –, der der Ausleger des Wortes Allahs des Erhabenen ist, der Schwester neben der Tochter und der Enkelin das zugesprochen, was von deren Pflichtteilen übrig bleibt, nämlich ein Drittel. Gäbe es zwei Töchter und eine Enkelin, so würde die Enkelin leer ausgehen, und der Schwester stünde der Rest zu, nämlich ein Drittel. Wenn dazu noch eine Mutter ist, so erhält sie ein Sechstel, und für die Schwester bleibt ein Sechstel. Ist anstelle der Mutter ein Ehemann vorhanden, so besteht der Rechtsfall aus zwölf Teilen: der Ehemann erhält ein Viertel, die zwei Töchter zwei Drittel, und es verbleibt (6) für die Schwester die Hälfte eines Sechstels. Ist zusätzlich eine Mutter vorhanden, so erfährt der Rechtsfall eine ʿAwl (Erhöhung des Nenners), und die Schwester geht leer aus.

997 - Rechtsfall; er sagte: (Und die Töchter des Sohnes sind gleichbedeutend mit den Töchtern, wenn keine Töchter vorhanden sind.)

Die Gelehrten sind sich einig, dass die Töchter des Sohnes in ihrem Erbrecht, in ihrer Eigenschaft als Verhinderer derer, die auch durch die Töchter verhindert werden, darin, dass sie die Schwestern neben sich zu ʿAṣaba machen, darin, dass sie – wenn sie die zwei Drittel ausschöpfen – die nachfolgenden Töchter des Sohnes ausschließen, und in anderen Punkten, den Töchtern gleichgestellt sind. Die Grundlage hierfür ist das Wort Allahs, des Mächtigen und Erhabenen:

Anmerkungen

(3) Hervorgebracht von al-Buḫārī, im Kapitel: Das Erbe der Tochter des Sohnes neben einer Tochter, und im Kapitel: Die Schwestern sind zusammen mit den Töchtern ʿAṣaba, aus dem Buch der Pflichtteile. Ṣaḥīḥ al-Buḫārī 8/188, 189, 190. Ebenso hervorgebracht von Abū Dāwūd, im Kapitel: Was über das Erbe der leiblichen Kinder überliefert wurde, aus dem Buch der Pflichtteile. Sunan Abī Dāwūd 2/108. Und at-Tirmidhī, im Kapitel: Was über das Erbe der Tochter des Sohnes ... überliefert wurde, aus den Kapiteln über Pflichtteile. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 8/244, 245. Und Ibn Māǧah, im Kapitel: Die Pflichtteile der leiblichen Kinder, aus dem Buch der Pflichtteile 2/909. Und ad-Dārimī, im Kapitel: Über eine Tochter und eine Tochter des Sohnes ..., aus dem Buch der Pflichtteile. Sunan ad-Dārimī 2/348, 349. (4) Sure an-Nisā' 176. (5) In Handschrift M: "al-Iǧtimāʿ" (Versammlung). (6) In Handschrift M: "wa-yabqā" (und es verbleibt).

Arabisch (Quelle)

الابنِ السُّدُسُ، وما بَقِىَ فللأُختِ. رواه البُخارىُّ، وغيرُه (٣). واحْتِجاجُ ابنِ عبَّاسٍ لا يدُلُّ على ما ذهبَ إليه، بل يَدُلُّ على أنَّ الأختَ لا يُفرَضُ لها النِّصفُ مع الولدِ، ونحن نَقولُ به، فإنَّ ما تأْخُذُه مع البِنتِ ليس بفرْضٍ، وإنَّما هو بالتَّعْصِيبِ، كمِيراثِ الأخِ. وقد وافقَ ابنُ عبَّاسٍ على ثُبوتِ ميراثِ الأخِ مع الولدِ مع قولِ اللهِ تعالى: {وَهُوَ يَرِثُهَا إِنْ لَمْ يَكُنْ لَهَا وَلَدٌ} (٤). وعلى قِياس قولِه يَنْبَغى أن يَسْقُط الأخُ؛ لاشْتِراطِه في تَوْريثِه منها عَدمَ وَلدِها، وهو خلافُ الإِجْماعِ (٥)، ثم إنَّ النَّبىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، وهو المبيِّنُ لكَلامِ اللهِ تعالى، قد جَعلَ للأُختِ مع البِنتِ، وبنتِ الابنِ الباقِىَ عن فرضِهما، وهو الثُّلُثُ، ولو كانت ابْنَتانِ وبنتُ ابنٍ، لَسقَطَتْ بنتُ الابنِ، وكانَ للأُختِ الباقى، وهو الثُّلُثُ. فإن كانَ معهم أمٌّ فلها السُّدسُ، ويَبقى للأُختِ السُّدسُ. فإن كانَ بدلَ الأُمِّ زَوجٌ، فالمسألةُ مِن اثْنَىْ عشرَ، للزَّوجِ الرُّبعُ، للابْنتَيْن الثُّلُثانِ، وبَقِىَ (٦) للأُختِ نِصْفُ السُّدسِ. فإن كان معهم أمٌّ، عالَتِ المسْألةُ، وسَقَطَتِ الأُخْتُ.

٩٩٧ - مسألة؛ قال: (وَبَنَاتُ الْابْنِ بِمَنْزِلَةِ الْبَنَاتِ، إِذَا لَمْ يَكُنْ بَنَاتٌ)

أجمعَ أهلُ العلمِ على أنَّ بناتَ الابنِ بمَنْزلةِ البَناتِ عندَ عَدَمِهنَّ في إرْثِهن، وحَجْبِهنَّ لمَن يَحجُبه البناتُ، وفى جَعْلِ الأَخَواتِ مَعَهنَّ عَصَباتٍ، وفى أنَّهُنَّ إذا اسْتكملْنَ الثُّلُثَينِ سقَطَ من أسْفَلَ منهنَّ بناتُ الابنِ، وغيرِ ذلك. والأصلُ في ذلك قولُ اللهِ عزَّ

Anmerkungen

(٣) أخرجه البخاري، في: باب ميراث ابنة ابن مع ابنة، وباب ميراث الأخوات مع البنات عصبة، من كتاب الفرائض. صحيح البخاري ٨/ ١٨٨، ١٨٩، ١٩٠.كما أخرجه أبو داود، في: باب ما جاء في ميراث الصلب، من كتاب الفرائض. سنن أبي داود ٢/ ١٠٨. والترمذي، في: باب ما جاء في ميراث ابنة الابن. . ., من أبواب الفرائض. عارضة الأحوذى ٨/ ٢٤٤، ٢٤٥. وابن ماجه، في: باب فرائض الصلب، من كتاب الفرائض ٢/ ٩٠٩. والدارمى، في: باب في بنت وابنة ابن. . ., من كتاب الفرائض. سنن الدارمي ٢/ ٣٤٨، ٣٤٩.(٤) سورة النساء ١٧٦.(٥) في م: "الاجتماع".(٦) في م: "ويبقى".

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