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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 1021037 - Rechtsproblem (Mas'ala): Er sagte: (Wenn es drei mütterliche Tanten unterschiedlicher Verwandtschaftsgrade und drei väterliche Tanten unterschiedlicher Verwandtschaftsgrade gibt, wird das Drittel unter den drei mütterlichen Tanten in fünf Anteile aufgeteilt und das Zweidrittel unter den drei väterlichen Tanten in fünf Anteile)

Übersetzung · DE

von Vater und Mutter, anders als bei den Cousins väterlicherseits. Es wurde gesagt, nach dem Analogieprinzip (Qiyas) der Meinung von Muhammad ibn Salim: Das Vermögen gebührt der Tochter des Cousins von der Mutter; denn sie steht, da sie zwei Grade entfernt ist, im Rang des Vaters, weshalb der Cousin väterlicherseits durch sie ausgeschlossen wird. Al-Kharqi sagte: Das ist ohne Belang. Abu al-Khattab hat in seinem Buch "Al-Hidaya" eine Meinung aus seinen eigenen Überlegungen erwähnt, die zu diesem Schluss führt, denn er führte an, dass die Vaterschaft eine Kategorie ist und die Cousins väterlicherseits eine andere Kategorie, und dass der entfernte und der nahe Verwandte (Dhu al-Arham), wenn sie aus zwei verschiedenen Kategorien stammen, der entfernte so hergeleitet wird, dass er zu seinem Erben aufschließt, unabhängig davon, ob der nahe Verwandte dadurch ausgeschlossen wird oder nicht. Daraus würde folgen, dass die Tochter des Cousins von der Mutter hergeleitet werden müsste, bis sie den Vater erreicht, wodurch die beiden Töchter der anderen Cousins ausgeschlossen würden. Ich vermute, dass Abu al-Khattab, hätte er gewusst, dass diese Meinung zu einem solchen Ergebnis führt, dies nicht gesagt und nicht vertreten hätte, aufgrund des darin liegenden Widerspruchs zum Konsens (Ijma), zu den Anforderungen des Beweises und dazu, dass das Starke durch das Schwache und das Nahe durch das Entfernte ausgeschlossen wird. Die Rechtsschule ist sich einig, dass das Urteil in dieser Frage dem entspricht, was Al-Kharqi sagte.

Zu den Problemen dieser Art gehören: Eine Tochter eines Cousins von Vater und Mutter und eine Tochter eines Cousins vom Vater – das Vermögen gebührt der Ersteren. Eine Tochter eines Cousins vom Vater und eine Tochter eines Cousins von der Mutter – ebenso. Eine Tochter eines Cousins vom Vater und eine Tochter eines Sohnes eines Cousins von Vater und Mutter – ebenso. Eine Tochter eines Sohnes eines Cousins vom Vater und eine Tochter eines Cousins von der Mutter – das Vermögen gebührt der Ersteren nach Ansicht der Vertreter der Herleitung (Munazzilin), und es gehört der Zweiten nach Ansicht der Anhänger der Verwandtschaft (Ahl al-Qaraba), da sie näher steht. Eine Tochter eines Cousins von der Mutter und eine Tochter einer Tochter eines Cousins von Vater und Mutter – das Vermögen gebührt der Ersteren nach ihrer aller Meinung. Eine Tochter eines Cousins und der Sohn einer Cousine – das Vermögen gebührt der Tochter des Cousins nach der Mehrheit. Von Al-Thawri wurde überliefert, dass die Tochter des Cousins zwei Anteile erhält und der Sohn der Cousine einen Anteil. Eine Tochter einer Tochter eines Cousins und eine Tochter eines Sohnes eines Cousins – das Vermögen gebührt Letzterer nach der Mehrheit. Die Meinung von Ibn Salim lautet: Es gebührt der Ersteren. Eine Tochter einer Cousine von Vater und Mutter und eine Tochter eines Cousins von der Mutter – die Tochter des Cousins erhält ein Sechstel und die Tochter der Cousine die Hälfte, dann wird der Rest auf sie beide verteilt, sodass er zwischen ihnen durch vier geteilt wird. Drei Töchter von verschiedenen Cousinen und eine Tochter eines Cousins von der Mutter – das Vermögen wird zwischen ihnen durch sechs geteilt. Wenn bei ihnen eine Tochter eines Cousins von Vater und Mutter oder vom Vater ist, erbt sie das Vermögen unter Ausschluss von ihnen.

1037 - Problem: Er sagte: (Und wenn es drei verschiedene Tanten mütterlicherseits und drei verschiedene Tanten väterlicherseits sind, so wird das Drittel zwischen den drei Tanten mütterlicherseits auf fünf Anteile aufgeteilt und die zwei Drittel zwischen den drei Tanten väterlicherseits auf fünf Anteile.)

Anmerkungen

(1) In [M] ausgelassen.

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