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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 103

Übersetzung · DE

Die Berechnung ergibt somit 15 Anteile: Für die Tante mütterlicherseits, die von Vater und Mutter abstammt, drei Anteile; für die Tante mütterlicherseits, die vom Vater abstammt, einen Anteil; für die Tante mütterlicherseits, die von der Mutter abstammt, einen Anteil; für die Tante väterlicherseits, die von Vater und Mutter abstammt, sechs Anteile; für die Tante väterlicherseits, die vom Vater abstammt, zwei Anteile; und für die Tante väterlicherseits, die von der Mutter abstammt, zwei Anteile. Dies verhält sich deshalb so, weil die Tanten mütterlicherseits im Rang der Mutter und die Tanten väterlicherseits im Rang des Vaters stehen. Es ist also so, als hätte der Verstorbene seinen Vater und seine Mutter hinterlassen: Der Mutter gebührt das Drittel, der Rest dem Vater. Dann wird das, was der Mutter zukommt, unter ihren Schwestern auf fünf verteilt, da sie Schwestern von ihr sind, die unterschiedliche Abstammungen haben. Ihr Anteil wird also unter ihnen nach dem festen Erbteil (Fard) und dem Rückgriff (Radd) auf fünf aufgeteilt, so wie das Vermögen des Verstorbenen unter seinen Schwestern mit unterschiedlichen Abstammungen aufgeteilt wird. Was dem Vater zukam, wurde unter seinen Schwestern auf fünf aufgeteilt. Da der Bruch in beiden Fällen fünf beträgt und eine Zahl die andere ersetzt, weil es sich um gleiche Zahlen handelt, multiplizieren wir die fünf mit dem ursprünglichen Grundwert der Aufgabe, nämlich drei, was 15 ergibt, wie bereits erwähnt. Für die Tanten mütterlicherseits gibt es einen Anteil von fünf, verteilt unter ihnen, wie erwähnt, und für die Tanten väterlicherseits zwei Anteile von fünf, was zehn ergibt, verteilt unter ihnen auf fünf, wie ebenfalls erwähnt. Dies ist die Ansicht der allgemeinen Vertreter der Herleitung (Munazzilin). Nach der Ansicht der Anhänger der Verwandtschaft (Ahl al-Qaraba) gebühren der Tante väterlicherseits von Vater und Mutter zwei Drittel und der Tante mütterlicherseits von Vater und Mutter ein Drittel, während die übrigen ausgeschlossen sind. Nu'aym und Ishaq sagten: Alle Tanten mütterlicherseits sind gleichgestellt, daher ist ihr Anteil unter ihnen durch drei zu teilen. Ebenso ist der Anteil der Tanten väterlicherseits unter ihnen durch drei zu teilen, wobei sie gleichgestellt sind; diese Aufgabe ergibt bei ihnen also neun. Wenn bei den Tanten mütterlicherseits ein Onkel mütterlicherseits von der Mutter abstammend ist und bei den Tanten väterlicherseits ein Onkel väterlicherseits von der Mutter abstammend ist, dann wird der Anteil eines jeden der beiden Gruppen unter ihnen durch sechs geteilt, und die Aufgabe geht bei den Vertretern der Herleitung (Munazzilin) auf 18 Anteile auf. Bei drei Onkeln mütterlicherseits mit unterschiedlichen Abstammungen, zusammen mit ihren Schwestern, sowie einem Onkel und einer Tante väterlicherseits von der Mutter abstammend: Das Drittel wird unter den Onkeln und Tanten mütterlicherseits auf sechs aufgeteilt; dem Onkel und der Tante von der Mutter abstammend gebühren drei, verteilt unter ihnen zu gleichen Teilen, und zwei Drittel davon gebühren dem Onkel und der Tante von Vater und Mutter, verteilt unter ihnen auf drei, nach Ansicht derjenigen, die sie bevorzugten; dies ist die Ansicht der Mehrheit der Vertreter der Herleitung und eine der beiden Überlieferungen von Ahmad, welche Al-Kharqi speziell für den Onkel und die Tante mütterlicherseits erwähnte, nicht für die anderen Verwandten (Dhu al-Arham). Die andere Überlieferung besagt, dass es unter ihnen zu gleichen Teilen verteilt wird und die zwei Drittel unter dem Onkel und der Tante väterlicherseits zu gleichen Teilen. Bei drei Tanten väterlicherseits, drei Töchtern eines Cousins, drei Tanten mütterlicherseits und drei Söhnen eines Onkels mütterlicherseits: Das Erbe gebührt den Tanten väterlicherseits und den Tanten mütterlicherseits, während die Übrigen ausgeschlossen sind. Den Tanten mütterlicherseits gebührt das Drittel, der Rest den Tanten väterlicherseits. Wenn bei ihnen drei Töchter von Brüdern sind, so gebührt den Tanten mütterlicherseits das Sechstel und der Rest

Arabisch (Quelle)

فتصِحُّ من خمسةَ عشَرَ سهمًا؛ للخالَةِ التي من قِبَلِ الأبِ والأُمِّ ثلاثةُ أسْهُمٍ، وللخالِة التي من قِبَلِ الأَبِ سهمٌ، وللخالةِ التي من قِبَلِ الأمِّ سهمٌ، وللعمَّةِ التي من قِبَلِ الأبِ والأُمِّ ستةُ أسهمٍ، وللعَمَّةِ التي من قِبَلِ الأبِ سَهْمانِ، وللعمَّةِ التي من قِبَلِ الأُمِّ سَهْمانِ. إنَّما كانَ كذلك؛ لأنَّ الخالاتِ بمنزِلَةِ الأُمِّ، والعَمَّاتِ بمنزِلَةِ الأبِ، فكأنَّ الميِّتَ خلَّف أباهُ، وأُمَّه، فلأُمِّهِ الثُّلُثُ، والباقى لأبيهِ، ثم ما صارَ للأُمِّ بَيْنَ أَخَواتِها على خَمسةٍ؛ لأنَّهنَّ أخواتٌ لها مُفْتَرِقاتٌ، فيُقَسَّم نصيبُها بينهنَّ بالفَرْضِ والرَّدِّ، علَى خمسةٍ، كما يُقَسَّمُ مالُ الميِّتِ بين أخواتِهِ المُفْتَرِقاتِ. وما صارَ للأبِ قُسِّمَ بين أخواتِهِ علَى خمسةٍ، فصارَ الكَسْرُ في الموضعَيْنِ على خمسةٍ، وإحْداهما تُجْزِئُ في الأُخرَى؛ لأنَّهما عددانِ مُتَماثلانِ، فنَضْرِبُ خمسةً في أصلِ المسألةِ، وهو ثلاثةٌ، فصارَتْ خمسةَ عشَرَ، كما ذُكِرَ، للخالاتِ سهمٌ في خمسةٍ، مَقْسومةٍ بينهنَّ، كما ذُكِرَ، وللعَمَّاتِ سهمانِ في خمسةٍ، تكُنْ عَشْرَةً بينهنَّ، علَى خمسةٍ، كما ذُكِرَ أيضًا. وهذا قولُ عامَّةِ المُنَزِّلِينَ. وعندَ أهلِ القَرابةِ؛ للعَمَّةِ من الأَبَوَيْنِ الثُّلُثانِ، وللخالةِ من الأبوَيْنِ الثُّلُثُ، وسقَطَ سائرُهنَّ. وقال نُعَيْم، وإسحاقُ: الخالاتُ كلُّهنَّ سواءٌ، فيكونُ نصيبُهنَّ بينهنَّ على ثلاثةٍ. وكذلِكَ نصيبُ العَمَّاتِ بَيْنَهنَّ علَى ثلاثةٍ يتساوَيْنَ فيهِ، فتكونُ هذه المسألةُ عندَهما من تسعةٍ. فإنْ كانَ مع الخالاتِ خالٌ من أُمٍّ، ومع العَمَّاتِ عَمٌّ من أُمٍّ، فسهمُ كُلِّ واحدٍ من الفريقَيْنِ بينهم على ستةٍ، وتصِحُّ من ثمانيةَ عشَرَ سهمًا عند المُنَزِّلينَ. ثلاثةُ أخوالٍ مُفْتَرِقينَ معهم أخواتُهم، وعَمٌّ وعمَّةٌ من أُمٍّ، الثلثُ بين الأخوالِ والخالاتِ على ستةٍ، للخالِ والخالةِ من الأُمِّ ثلاثةٌ بَيْنَهما بالسوِيَّةِ، وثُلُثاهُ للخالِ والخالةِ من الأبوَيْنِ بَيْنَهما على ثلاثةٍ عندَ مَن فضَّل، وهو قولُ أكثرِ المُنَزِّلينَ، وإحدى الرِّوايتَيْنِ عن أحمدَ، وذكرَها الخِرَقِىُّ في الخالِ والخالةِ خاصَّةً دونَ سائرِ ذَوِى الأرحامِ. والرِّوايةُ الأُخرَى، هو بَيْنَهما على السوِيَّةِ، والثُّلُثانِ بَيْنَ العَمِّ والعَمَّةِ بالسوِيَّةِ. ثلاثُ عَماتٍ وثلاثُ بناتِ عَمٍّ، وثلاثُ خالاتٍ وثلاثةُ بَنِى خالٍ، الميراثُ للعَمَّاتِ والخالاتِ، ويسقُطُ الباقونَ، فيكونُ للخالاتِ الثُّلُثُ، والباقى للعَمَّاتِ. فإن كانَ معهم ثلاثُ بناتِ إخوةٍ، فللخالات السُّدُسُ، والباقى

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