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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 104Abschnitt

Übersetzung · DE

für die Tanten väterlicherseits; denn sie stehen im Rang des Vaters, daher werden durch sie die Töchter der Brüder ausgeschlossen, da diese im Rang der Brüder stehen. Es ist denkbar, dass man die Kinder der Brüder und Schwestern der väterlichen Abstammung zuordnet, wodurch das Kind von Vater und Mutter sowie das Kind des Vaters vor den Tanten väterlicherseits den Vorrang erhielten, da sie Kinder seiner Söhne sind, während die Tanten väterlicherseits seine Schwestern sind. Der Grund für diese Möglichkeit ist, dass wir, wenn wir die Geschwisterschaft als eine Seite und die Vaterschaft als eine andere Seite definieren, gemäß unserem etablierten Prinzip verfahren: Wenn der Fernstehende und der Nahestehende aus zwei verschiedenen Seiten stammen, wird der Fernstehende so hergeleitet, bis er seinen Erben erreicht, unabhängig davon, ob der Nahestehende durch ihn ausgeschlossen wird oder nicht. Daraus folgt die Ausschließung der Kinder der Brüder durch die Cousinen väterlicherseits (von der Mutter abstammend), da sie von der Seite des Vaters stammen. Daraus folgt ferner, dass sie durch die Töchter der Tanten väterlicherseits und alle Töchter der Onkel väterlicherseits ausgeschlossen werden. Wenn jedoch anstelle der Tanten väterlicherseits und der Tanten mütterlicherseits deren Töchter stehen, dann gebührt den Tanten mütterlicherseits das Sechstel, verteilt unter ihren Töchtern auf fünf, und der Rest gebührt den Töchtern der Brüder, wobei der Tochter des Bruders von der Mutter das Sechstel gebührt und der Rest der Tochter des Bruders von Vater und Mutter. Die Aufgabe geht dann auf 30 auf. Wenn es keine Töchter von Brüdern von Vater und Mutter oder vom Vater gibt, dann gebührt der Rest der Tochter des Onkels väterlicherseits von Vater und Mutter.

Abschnitt: Eine Tante mütterlicherseits und ein Sohn einer Tante väterlicherseits. Der Tante mütterlicherseits gebührt das Drittel und der Rest dem Sohn der Tante väterlicherseits. Dies ist die Ansicht von Al-Thawri und denjenigen, die den Fernstehenden zusammen mit dem Nahestehenden erben lassen. Nach der Ansicht der Mehrheit der Vertreter der Herleitung (Munazzilin) und der Anhänger der Verwandtschaft (Ahl al-Qaraba) gehört das Vermögen der Tante mütterlicherseits, da sie näher verwandt ist. Dasselbe gilt, wenn anstelle der Tante mütterlicherseits ein Onkel mütterlicherseits steht. Bei einer Tante väterlicherseits und einem Sohn eines Onkels mütterlicherseits zusammen mit dessen Schwester: Das Drittel wird unter dem Sohn des Onkels mütterlicherseits und seiner Schwester zu gleichen Teilen geteilt, falls ihr Vater ein Onkel mütterlicherseits von der Mutter ist. Falls er vom Vater oder von Vater und Mutter abstammt, gibt es zwei Überlieferungen: Eine besagt, dass es auch unter ihnen zu gleichen Teilen geteilt wird, die zweite, dass es durch drei geteilt wird, und der Rest gebührt der Tante väterlicherseits. Nach Ansicht der Mehrheit der Erbteil-Gelehrten (Fara'idi) gebührt das Vermögen der Tante väterlicherseits. Bei einer Tochter eines Onkels väterlicherseits, einem Sohn einer Tante väterlicherseits, einer Tochter eines Onkels mütterlicherseits und einem Sohn einer Tante mütterlicherseits: Das Drittel wird unter der Tochter des Onkels mütterlicherseits und dem Sohn der Tante mütterlicherseits zu gleichen Teilen geteilt, falls sie von der Mutter abstammen. Falls sie von Vater und Mutter oder vom Vater abstammen, wird es unter ihnen zu gleichen Teilen geteilt oder durch drei geteilt? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Falls der Sohn der Tante mütterlicherseits von der Mutter abstammt und der Onkel mütterlicherseits vom Vater, dann gebührt dem Sohn der Tante mütterlicherseits ein Sechstel des Drittels, und der Rest der Tochter des Onkels mütterlicherseits. Falls die Tochter des Onkels mütterlicherseits von der Mutter abstammt und der Sohn der Tante mütterlicherseits vom Vater, dann wird das Drittel unter ihnen auf vier aufgeteilt und der Rest gebührt dem Sohn des Onkels väterlicherseits. Nach Ansicht der Mehrheit der Vertreter der Herleitung (Munazzilin) gebührt das gesamte Vermögen der Tochter des Onkels väterlicherseits, da sie näher zum Erben steht. Eine Tante mütterlicherseits und eine Tochter eines Onkels väterlicherseits: ein Drittel und zwei Drittel; nach Ansicht der Anhänger der Verwandtschaft gebührt es der Tante mütterlicherseits. Eine Tante väterlicherseits und eine Tochter eines Onkels väterlicherseits: Wer die Tante väterlicherseits als Vater herleitet, gibt ihr das Vermögen; wer sie als Onkel väterlicherseits herleitet, teilt das Vermögen zu gleichen Teilen zwischen ihnen. Dasselbe gilt für denjenigen, der den Grund (Sabab) nicht berücksichtigt. Tochter eines Sohnes eines Onkels väterlicherseits

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