von Vater und einer Cousine väterlicherseits von Vater und Mutter: Das Vermögen gebührt der Tochter des Sohnes des Onkels väterlicherseits. Bei einem Sohn eines Onkels mütterlicherseits von der Mutter, einer Tochter einer Tante mütterlicherseits vom Vater, einer Tochter eines Onkels mütterlicherseits von der Mutter und einem Sohn einer Tante väterlicherseits vom Vater: Das Drittel entfällt auf vier, und die zwei Drittel entfallen ebenfalls auf vier. Die Aufgabe geht auf zwölf auf. Nach Ansicht der Anhänger der Verwandtschaft (Ahl al-Qaraba) gebührt das Drittel der Tochter der Tante mütterlicherseits und die zwei Drittel dem Sohn der Tante väterlicherseits, und die Aufgabe geht auf drei auf.
Abschnitt: Ein Onkel mütterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits und ein Vater der Mutter: Das Vermögen gebührt dem Vater der Mutter. Wenn mit ihnen eine Tochter eines Onkels väterlicherseits oder eine Tante väterlicherseits ist, gebührt das Drittel dem Vater der Mutter und der Rest der Tochter des Onkels väterlicherseits oder der Tante väterlicherseits. Wenn anstelle des Vaters der Mutter seine Mutter steht, so gebührt ihr nichts, da die Tante mütterlicherseits näher zum Erben steht und die Seite die gleiche ist. Eine Tante mütterlicherseits und ein Vater der Mutter der Mutter: Das Vermögen gebührt der Tante mütterlicherseits, da sie im Rang der Mutter steht, welche die Mutter der Mutter ausschließt. Ein Sohn eines Onkels mütterlicherseits und ein Sohn eines Bruders von der Mutter: Das Vermögen wird unter ihnen durch drei geteilt, als wären sie eine Mutter und ein Bruder von der Mutter. Nach Ansicht der Vertreter der Herleitung (Munazzilin) gebührt es dem Sohn des Bruders. Wenn mit ihnen ein Sohn einer Schwester vom Vater ist, wird das Vermögen unter ihnen durch fünf geteilt; dem Sohn der Schwester gebühren drei Fünftel und jedem der beiden anderen jeweils ein Fünftel. Wenn mit ihnen eine Tochter eines Bruders von Vater und Mutter ist, gebührt ihr die Hälfte und jedem der anderen jeweils ein Sechstel. Nach Ansicht der Vertreter der Herleitung gebührt dem Sohn des Onkels mütterlicherseits nichts und das Vermögen wird unter den übrigen durch fünf geteilt. Ein Onkel mütterlicherseits und ein Sohn eines Sohnes einer Schwester von der Mutter: Das Vermögen wird unter ihnen durch drei geteilt. Nach Ansicht der Vertreter der Herleitung gebührt es dem Onkel mütterlicherseits. Eine Tochter einer Tochter einer Schwester von Vater und Mutter, ein Sohn eines Sohnes eines Bruders von der Mutter, eine Tochter eines Sohnes eines Bruders vom Vater und eine Tochter einer Tante mütterlicherseits: Der Letzteren gebührt das Sechstel und der Rest der Tochter des Sohnes des Bruders. Nach Ansicht der Vertreter der Herleitung gebührt ihr das gesamte Vermögen.
Abschnitt: Eine Tante väterlicherseits und eine Tochter eines Bruders: Das Vermögen gebührt der Tante väterlicherseits bei demjenigen, der sie als Vater herleitet, und dem Sohn des Bruders bei demjenigen, der sie als Onkel väterlicherseits herleitet, und es wird zwischen ihnen geteilt bei demjenigen, der sie als Großvater herleitet. Eine Tochter eines Onkels väterlicherseits, eine Tochter einer Tante väterlicherseits, eine Tochter eines Bruders von der Mutter und eine Tochter eines Bruders vom Vater: Der Tochter des Bruders von der Mutter gebührt das Sechstel, und der Rest der Tochter des Bruders vom Vater. Wenn es keine Tochter eines Bruders vom Vater gibt, gebührt der Rest der Tochter des Onkels väterlicherseits. Nach der Ansicht dessen, der den Fernstehenden so herleitet, bis er ihn seinem Erben zuordnet, und die Vaterschaft als eine Seite und die Geschwisterschaft als eine andere Seite definiert hat, ergibt sich, dass die Kinder der Brüder ausgeschlossen werden. Wenn er die Vaterschaft als eine Seite und die Onkelschaft als eine andere Seite definiert, schließt er die Tochter des Onkels väterlicherseits durch die Tochter der Tante väterlicherseits aus. Es wurde gesagt: Dies ist die Ansicht von Ibn Salim, und sie ist weit hergeholt. Eine Tochter
(2) In [M]: "Tante mütterlicherseits". (3) In [M] ausgelassen.