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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 107Abschnitt

Übersetzung · DE

des Irak. Der Qadi sagte: Das Vermögen gebührt der Tante väterlicherseits des Vaters, da sie näher steht; denn sie ist die Schwester des Großvaters, und dieser ist erbberechtigt. Dies ist die Ansicht der meisten Vertreter der Herleitung (Munazzilin), da sie denjenigen, der näher steht, in jedem Fall erben lassen. Eine Tante mütterlicherseits der Mutter und eine Tante väterlicherseits des Vaters: Der Tante mütterlicherseits gebührt das Sechstel, der Rest der Tante väterlicherseits, da beide wie ein Großvater und eine Großmutter sind. Dasselbe gilt für die Tante mütterlicherseits des Vaters und dessen Tante väterlicherseits. Eine Tante mütterlicherseits der Mutter und eine Tante mütterlicherseits der Mutter des Vaters: Das Vermögen gebührt der Tante mütterlicherseits, da beide im Rang der Mutter der Mutter und der Mutter der Mutter des Vaters stehen. Ein Onkel mütterlicherseits des Vaters und ein Onkel mütterlicherseits der Mutter: Das Vermögen gebührt dem Onkel mütterlicherseits, da er im Rang einer Großmutter steht, und die Großmütter stehen im Rang der Mütter. Die Tochter eines Onkels mütterlicherseits der Mutter und die Tochter eines Onkels väterlicherseits des Vaters: Der Tochter des Onkels mütterlicherseits gebührt das Sechstel, und der Tochter des Onkels väterlicherseits gebührt der Rest. Wer denjenigen, der näher steht, erben lässt, gibt alles der Tochter des Onkels väterlicherseits. Der Vater des Vaters der Mutter und der Vater der Mutter des Vaters: Das Vermögen gebührt dem Vater der Mutter des Vaters. Wenn unter ihnen auch der Vater der Mutter der Mutter ist, so wird es zwischen beiden zur Hälfte geteilt, da sie im Rang zweier gleichrangiger Großmütter stehen. Der Vater der Mutter des Vaters der Mutter und der Vater des Vaters der Mutter der Mutter: Das Vermögen gebührt diesem, da er näher steht. Wenn unter ihnen auch der Vater der Mutter des Vaters des Vaters ist, so gebührt das Vermögen ihm, da er in der ersten Stufe den Erben trifft. [Ein Vater und eine Mutter] des Vaters der Mutter: Der Mutter des Vaters der Mutter gebührt das Drittel, der Rest dem Vater. Wenn unter ihnen auch der Vater der Mutter der Mutter ist, so gebührt das Vermögen ihm, da er durch einen Erben die Verwandtschaft herleitet. Wenn unter ihnen auch der Vater der Mutter des Vaters ist, so wird das Vermögen zwischen diesem und dem Vorhergehenden zur Hälfte geteilt.

Abschnitt: Wenn jemand, der zu den Verwandten (Dhu al-Rahim) gehört, zwei Verwandtschaftsverhältnisse hat, so erbt er durch beide, nach Übereinstimmung derjenigen, die sie erben lassen, abgesehen von einer Überlieferung von Abu Yusuf, dass sie nur durch eine Verwandtschaft erben. Dies ist nicht korrekt von ihm überliefert, noch ist es an sich richtig, denn er ist eine Person mit zwei Seiten, die nicht durch sie gewichtet werden können, daher erbt er durch beide, wie ein Ehemann, wenn er gleichzeitig ein Cousin ist, oder ein Cousin, wenn er ein Bruder von der Mutter ist. Die Berechnung dafür besteht darin, denjenigen mit den zwei Verwandtschaftsverhältnissen wie zwei Personen zu behandeln. Man sagt beispielsweise beim Sohn einer Tochter einer Tochter: Er ist der Sohn einer Tochter einer anderen Tochter und die Tochter einer anderen Tochter der Tochter, der Sohn erhält zwei Drittel und die Tochter ein Drittel. Wenn ihre Mutter dieselbe ist, so gebührt ihm drei Viertel des Vermögens

Anmerkungen

(6) In [M]: "wie eine Großmutter". (7) In [M]: "und der Vater". (8) Im Original und in [A]: "Vater der Mutter". (9) In [M]: "wie eine Person".

Arabisch (Quelle)

العراقِ. وقال القاضي: المالُ لعَمَّةِ الأبِ؛ لأنَّها أسبقُ؛ لأنَّها أختُ الجَدِّ، وهو وارِثٌ. وهذا قولُ أكثرِ المُنَزِّلينَ؛ لأنَّهم يُوَرِّثون الأسْبَقَ بكلِّ حالٍ. خالةُ أُمٍّ وعَمَّةُ أبٍ، للخالةِ السُّدُسُ، والباقِى للعَمَّةِ؛ لأنَّهما كجَدٍّ (٦) وجَدَّةٍ. وكذلك القولُ في خالةِ أبٍ وعَمَّتِهِ. خالةُ أُمٍّ وخالَةُ أُمِّ أبٍ، المالُ للخالَةِ؛ لأنَّهما بمنزِلَةِ أُمِّ أُمٍّ، وأُمِّ أُمِّ أبٍ. خالُ أبٍ وعمُّ أُمٍّ، المالُ للخالِ؛ لأنَّه بمنزِلَةِ جَدَّةٍ، والجَدَّاتُ بمنزلةِ الأُمَّهاتِ. بنتُ خالِ أمٍّ، وبِنتُ عمِّ أبٍ، لبنتِ الخالِ السُّدُسُ، ولبنتِ العَمِّ ما بَقِىَ. ومَنْ ورَّثَ الأسْبَقَ جعلَ الكلَّ لبنتِ العَمِّ. أبو أبى أُمٍّ وأبو أُمِّ أبٍ، المالُ لأبي أُمِّ الأبِ. فإن كانَ معهما أبو أُمِّ أُمٍّ فهو بينهما نِصْفَينِ؛ لأنَّهما بمنزِلَةِ جَدَّتَيْنِ مُتَحاذِيَتَيْنِ. أبو أُمِّ أبى (٧) أُمٍّ، وأبو أبى أُمِّ أُمٍّ، المالُ لهذا؛ لأنَّه أسْبَقُ. فإن كانَ معهما أبو أُمِّ أبى أبٍ، فالمالُ لهُ؛ لأنَّه بأَوَّلِ درجةٍ يَلْقَى الوارثَ. [أبٌ وأُمُّ] (٨) أبى أُمٍّ، لأمِّ أبى الأُمِّ الثُّلُثُ، والباقى للأبِ. فإن كانَ معهما أبو أُمِّ أُمٍّ، فالمالُ له؛ لأنَّه يُدْلِى بوارثٍ. وإن كانَ معهم أبو أمِّ أبٍ، فالمالُ بين هذا والذي قبلَه نصفَينِ.

فصل: وإذا كان لذى الرَّحِمِ قَرابتانِ، ورِثَ بهما، بإجماعٍ من المورِّثينَ لهم، إلَّا شيئًا يُحْكَى عن أبي يوسفَ، أنَّهم لا يرِثُونَ إلَّا بقَرابةٍ واحدةٍ. وليس بصحيحٍ عنه، ولا صحيحٍ في نفسِهِ؛ لأنَّه شخصٌ له جِهَتانِ لا يُرَجَّحُ بهما، فورِث بهما، كالزَّوْج إذا كانَ ابنَ عَمٍّ، وابنِ العَمِّ إذا كانَ أخًا من أُمٍّ، وحسابُ ذلك أن تجعَلَ ذا القَرابتَيْنِ كشَخْصَيْن (٩)، فتقولَ في ابنِ بنتِ بنتٍ، هو ابنُ ابنِ بنتٍ أخرَى، وبنتُ بنتِ بنتٍ أخرَى، للابنِ الثُّلُثانِ، وللبنتِ الثُّلُثُ. فإن كانت أُمُّهما واحدةً، فله ثلاثَةُ أرباعِ المالِ

Anmerkungen

(٦) في م: "كجدة".(٧) في م: "وأبى".(٨) في الأصل، أ: "أبو أم".(٩) في م: "كشخص".

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