und Erhabener: {Allah ordnet euch hinsichtlich eurer Kinder an: Einem männlichen Kind kommt das Gleiche wie der Anteil zweier weiblicher Kinder zu. Wenn es aber (nur) Frauen, mehr als zwei, sind, dann stehen ihnen zwei Drittel dessen zu, was er hinterlassen hat} (1). Und die Kinder der Söhne sind ebenfalls Kinder; Allah der Erhabene sagte: {O Kinder Adams} (2), womit Er die Gemeinschaft Muhammads – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – anspricht. Und Er sagte: {O Kinder Israels} (3), womit Er diejenigen unter ihnen ansprach, die zur Zeit des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – lebten. Ein Dichter sagte (4):
Unsere Söhne sind die Söhne unserer Söhne, und unsere Töchter sind die Söhne der fremden Männer (5).
998 - Rechtsfall; er sagte: (Wenn es Töchter und Töchter des Sohnes gibt, dann erhalten die Töchter zwei Drittel, und die Töchter des Sohnes erhalten nichts, es sei denn, bei ihnen ist ein männliches Kind, das sie zu ʿAṣaba (residuären Erben) macht, in Bezug auf den Rest; für den männlichen Anteil gibt es das Gleiche wie für zwei weibliche Anteile.)
Die Gelehrten sind sich einig, dass der Pflichtteil für zwei Töchter zwei Drittel beträgt, abgesehen von einer Überlieferung, die von Ibn ʿAbbās abweicht (1), dass ihr Pflichtteil die Hälfte sei; dies aufgrund des Wortes Allahs des Erhabenen: {Wenn es aber (nur) Frauen, mehr als zwei, sind, dann stehen ihnen zwei Drittel dessen zu, was er hinterlassen hat} (2). Das Verständnis (Mafhūm) hierbei ist, dass für weniger als drei Personen ihnen nicht zwei Drittel zustehen. Das Richtige ist die Aussage der Mehrheit, denn der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte zum Bruder von Saʿd ibn ar-Rabīʿ: "Gib den beiden Töchtern von Saʿd zwei Drittel" (3). Allah der Erhabene sagte über die Schwestern: {Wenn sie zwei Schwestern sind, dann stehen ihnen zwei Drittel dessen zu, was er hinterlassen hat} (4). Dies ist ein Hinweis darauf, dass den zwei Töchtern zwei Drittel zustehen, da sie näher verwandt sind und weil jede Person, von der ein Einzelner die Hälfte erbt, bei zwei Personen zwei Drittel erhält, wie bei den leiblichen Schwestern oder den Schwestern väterlicherseits. Bei jeder Anzahl, bei der sich der Pflichtteil des Einzelnen und der Gruppe unterscheidet, gilt für zwei von ihnen das gleiche wie für die Gruppe, wie bei den Kindern der Mutter und den Schwestern väterlicher- oder mütterlicherseits.
(1) Sure an-Nisā' 11. (2) Sure al-Aʿrāf 26, 27, 31, 35. (3) Sure al-Baqara 40, 47, 122, Sure al-Mā'ida 72, Sure Ṭā-Hā 80, Sure aṣ-Ṣaff 6. (4) Bereits erwähnt in: 8/203. (5) In Handschrift A: "al-riǧāl al-aǧānib" (die fremden Männer). Der zweite Teil des Verses fehlt in der Hauptquelle. (1) In Handschrift M: "šādha" (abweichend/selten). (2) Sure an-Nisā' 11. (3) Der Beleg hierfür wurde bereits auf Seite 6 angeführt. (4) Sure an-Nisā' 176.
وجل: {يُوصِيكُمُ اللَّهُ فِي أَوْلَادِكُمْ لِلذَّكَرِ مِثْلُ حَظِّ الْأُنْثَيَيْنِ فَإِنْ كُنَّ نِسَاءً فَوْقَ اثْنَتَيْنِ فَلَهُنَّ ثُلُثَا مَا تَرَكَ} (١). وولدُ البَنِينَ أولادٌ؛ قال اللهُ تعالى: {يَابَنِي آدَمَ} (٢) يُخاطِبُ بذلكَ أمَّةَ محمدٍ -صلى اللَّه عليه وسلم-. وقالَ: {يَابَنِي إِسْرَائِيلَ} (٣) يُخاطبُ بذلك مَن في عَصْرِ النَّبىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- منهم. وقال الشاعرُ (٤):
بَنُونَا بَنُو أَبنائِنا، وبَنَاتُنَا ... بَنُوهُنَّ أبناءُ الرِّجالِ الأباعِدِ (٥)
٩٩٨ - مسألة؛ قال: (فَإِنْ كُنَّ بَنَاتٌ وبَنَاتُ ابْنٍ، فَلِلْبَنَاتِ الثُّلثانِ، وليسَ لِبنَاتِ الابنِ شيءٌ، إلَّا أن يَكُونَ مَعَهُنَّ ذَكَرٌ، فَيُعَصِّبهُنَّ فِيمَا بَقِىَ، لِلذَّكَرِ مِثْلُ حَظِّ الْأُنْثَيَيْنِ)
أجمعَ أهلُ العِلمِ على أنَّ فَرْضَ الابْنتَيْنِ الثُّلُثانِ، إلَّا روايةً شَذَّتْ (١) عن ابنِ عبَّاسٍ، أنَّ فَرْضَهما النِّصفُ؛ لقولِ اللهِ تعالى: {فَإِنْ كُنَّ نِسَاءً فَوْقَ اثْنَتَيْنِ فَلَهُنَّ ثُلُثَا مَا تَرَكَ} (٢). فمفهومُه أن ما دونَ الثَّلاثِ ليس لهما الثُّلثانِ. والصَّحِيحُ قولُ الجماعةِ، فإنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قالَ لأَخِى سعدِ بنِ الرَّبِيعِ: "أَعْطِ ابْنَتَىْ سَعْدٍ الثُّلُثيْنِ" (٣). وقال اللهُ تعالى في الأَخَواتِ: {فَإِنْ كَانَتَا اثْنَتَيْنِ فَلَهُمَا الثُّلُثَانِ مِمَّا تَرَكَ} (٤). وهذا تَنْبِيهٌ على أنَّ للبنْتَينِ الثُّلُثينِ؛ لأنَّهما أَقْربُ، ولأنَّ كلَّ مَن يَرثُ الواحِدُ منهم النِّصفَ فلِلاثْنَتَينِ منهم الثُّلثانِ، كالأَخَواتِ مِن الأَبويْنِ، والأَخَواتِ من الأبِ، وكلُّ عَددٍ يَخْتَلِفُ فَرضُ واحدِهم وجَماعتِهم فلِلاثْنيْنِ منهم مِثلُ فَرْضِ الجماعةِ، كوَلَدِ الأُمِّ، والأَخَواتِ مِن
(١) سورة النساء ١١.(٢) سورة الأعراف ٢٦، ٢٧، ٣١، ٣٥.(٣) سورة البقرة ٤٠، ٤٧، ١٢٢، وسورة المائدة ٧٢، وسورة طه ٨٠، وسورة الصف ٦.(٤) تقدم في: ٨/ ٢٠٣.(٥) في أ: "الرجال الأجانب". وسقط عجز البيت من: الأصل.(١) في م: "شاذة".(٢) سورة النساء ١١.(٣) تقدم تخريجه في صفحة ٦.(٤) سورة النساء ١٧٦.