ihrer Erbfolge. Die Mehrheit von ihnen ist der Ansicht, dass man sie einmal als männlich und einmal als weiblich behandeln sollte. Die Aufgabe wird einmal unter der Annahme der männlichen und einmal unter der Annahme der weiblichen Erbfolge durchgeführt. Danach multipliziert man die beiden Zahlen miteinander, falls sie teilerfremd sind, oder multipliziert sie mit ihrem gemeinsamen Teiler [Wafq], falls sie einen gemeinsamen Teiler haben. Ist eine der beiden Zahlen in der anderen enthalten, genügt es, die größere zu nehmen; bei Gleichheit genügt eine von ihnen. Man multipliziert die Ergebnisse mit zwei, zählt dann die Anteile jedes Einzelnen zusammen, falls sie gleich sind, oder multipliziert die Anteile jedes Einzelnen mit der anderen Zahl, falls sie teilerfremd sind, oder mit ihrem gemeinsamen Teiler, falls sie einen solchen haben, und händigt ihm diesen Teil aus. Dies nennt man die Methode der Herabstufenden [Munazzilin], und sie ist die Wahl unserer Gelehrten [Ashabuna].
Al-Thawri und al-Lu'lu'i waren im Falle von Kindern, unter denen sich ein Hermaphrodit befindet, der Ansicht, dass der Frau zwei Anteile, dem Hermaphroditen drei und dem Mann vier Anteile zuzuweisen sind. Dies liegt daran, dass wir der Frau die kleinste Zahl geben, die eine Hälfte besitzt, nämlich zwei, dem Mann das Doppelte davon, nämlich vier, und dem Hermaphroditen die Hälfte von beiden, nämlich drei. Somit hat er die Hälfte des Erbes eines Mannes und die Hälfte des Erbes einer Frau. Dies ist eine Ansicht, gegen die nichts einzuwenden ist. Diese Ansicht stimmt in manchen Fällen mit der vorangegangenen überein und widerspricht ihr in anderen.
Die Erläuterung ihrer Differenz besteht darin: Wenn wir uns einen Sohn, eine Tochter und ein hermaphroditisches Kind vorstellen, so würde die Aufgabe nach dieser Lehrmeinung aus neun bestehen, wovon ein Drittel, also drei, dem Hermaphroditen zukämen. Nach der ersten Methode [der Munazzilin] besteht die Aufgabe bei männlicher Erbfolge aus fünf und bei weiblicher aus vier. Multipliziert man beide miteinander, erhält man zwanzig, und dann mit zwei multipliziert ergibt dies vierzig. Die Tochter erhält einen Anteil von fünf und einen Anteil von vier, das macht neun; dem Sohn stehen achtzehn zu; der Hermaphrodit erhält einen Anteil von fünf und zwei Anteile von vier, das macht dreizehn, was weniger als ein Drittel von vierzig ist.
Die Aussage derjenigen, die ihn auf Basis des Anspruchs [Da'wa] am verbleibenden Teil nach Abzug des sicheren Anteils erben lassen, stimmt in den meisten Fällen mit der Meinung der Munazzilin überein. Denn er sagt in diesem Fall: Dem Sohn stehen zwei Fünftel mit Sicherheit zu, das sind sechzehn von vierzig, während er die Hälfte, also zwanzig, beansprucht. Der Tochter steht ein Fünftel mit Sicherheit zu, sie beansprucht aber ein Viertel. Dem Hermaphroditen steht ein Viertel mit Sicherheit zu, er beansprucht zwei Fünftel, also sechzehn. Das strittige Gut umfasst sechs Anteile, die der Hermaphrodit alle beansprucht, also gibt man ihm die Hälfte davon, nämlich drei, was zusammen mit den zehn, die er bereits hat, dreizehn ergibt. Der Sohn beansprucht vier, also gibt man ihm die Hälfte davon, zwei, sodass er achtzehn hat. Die Tochter beansprucht zwei Anteile, also gibt man ihr einen, sodass sie neun hat. Einige Leute ließen ihn auf Basis des Anspruchs an der gesamten Erbmasse erben; nach ihrer Auffassung besteht das Erbe in diesem Fall aus dreiundzwanzig, da das Beanspruchte hier eine Hälfte, ein Viertel und zwei Fünftel ist, deren gemeinsamer Nenner zwanzig ist; der Sohn erhält die Hälfte, also zehn, die Tochter fünf und der Hermaphrodit acht, was zusammen dreiundzwanzig ergibt.
(6) In [M]: "Wafqaha". (7) Im Original und in [M] ein Zusatz: "min" (von).