und ein Viertel sowie zwei Fünftel, wobei der gemeinsame Nenner zwanzig ist. Man gibt dem Sohn die Hälfte, also zehn, der Tochter fünf und dem Hermaphroditen acht, was zusammen dreiundzwanzig ergibt. Wenn es in der Aufgabe keine Tochter gibt, so beläuft sie sich nach der Ansicht von al-Thawri auf sieben. Dasselbe gilt für die Ansicht desjenigen, der ihn auf Basis des Anspruchs an der gesamten Erbmasse erben lässt. Nach der Methode der Herabstufung [Tanzil] beläuft sie sich auf zwölf: dem Sohn sieben und dem Hermaphroditen fünf; dies ist die Ansicht desjenigen, der ihn auf Basis des Anspruchs bei dem Teil erben lässt, der über das sichere Erbe hinausgeht. Wenn eine Tochter und ein hermaphroditisches Kind vorhanden sind und kein Agnatenverwandter [Asaba] mit ihnen ist, so beläuft sie sich nach der Ansicht von al-Thawri auf fünf und nach der Tanzil-Methode auf zwölf. Wenn ein Agnatenverwandter bei ihnen ist, beläuft sie sich nach allen drei Ansichten auf sechs: dem Hermaphroditen drei, der Tochter zwei Anteile und dem Agnatenverwandten einen Anteil. Wenn bei ihnen eine Mutter und ein Agnatenverwandter vorhanden sind, beläuft sie sich nach der Tanzil-Methode auf sechsunddreißig: der Mutter sechs, dem Hermaphroditen sechzehn, der Tochter elf und dem Agnatenverwandten drei. Die Analogie zur Ansicht von al-Thawri erfordert, dass dem Hermaphroditen und der Tochter drei Viertel des Vermögens auf Basis von fünf zustehen, der Mutter ein Sechstel und das verbleibende halbe Sechstel dem Agnatenverwandten, was sich auf sechzig aufhebt. Wenn ein hermaphroditisches Kind und ein Agnatenverwandter vorhanden sind, stehen dem Hermaphroditen drei Viertel des Vermögens zu und der Rest dem Agnatenverwandten, außer bei der Ansicht dessen, der sie auf Basis des Anspruchs an der gesamten Erbmasse erben lässt, denn er teilt das Vermögen zwischen ihnen in drei Teile; da der Hermaphrodit das gesamte Vermögen beansprucht und der Agnatenverwandte die Hälfte, fügt er die Hälfte zum Ganzen hinzu, was drei Hälften ergibt, wobei auf jede Hälfte ein Drittel entfällt. Bei einer Tochter, einem hermaphroditischen Kind eines Sohnes und einem Onkel beläuft sie sich nach der Tanzil-Methode auf zwölf und reduziert sich durch Kürzung auf sechs: der Tochter die Hälfte, dem Hermaphroditen ein Drittel und dem Onkel ein Sechstel.
Kapitel: Wenn der Hermaphrodit unter manchen Umständen erbt und unter anderen nicht, wie etwa bei einem Ehemann, einer Schwester und einem hermaphroditischen Kind eines Vaters, so erfordert die Ansicht von al-Thawri, dass man dem Hermaphroditen die Hälfte dessen gibt, was er im Falle seiner Erbberechtigung erbt, nämlich einen halben Anteil. Man fügt dies zu den Anteilen der Übrigen hinzu, was sechs ergibt, und erweitert diese dann auf Halbe, um den Bruch zu beseitigen, sodass es dreizehn werden; ihm stehen davon ein Anteil zu, und der Rest wird zwischen dem Ehemann und der Schwester hälftig geteilt. Abu al-Khattab hat diese Aufgabe in seinem Buch „al-Hidaya“ auf diese Weise gelöst. Was die Tanzil-Methode betrifft, so beläuft sie sich auf achtundzwanzig: dem Hermaphroditen zwei Anteile, was einem halben Siebtel entspricht, und jedem der anderen dreizehn. Wenn ein Ehemann, eine Mutter, zwei Geschwister mütterlicherseits und ein hermaphroditisches Kind eines Vaters vorhanden sind, hat er im Falle der Weiblichkeit drei von neun Anteilen. Man gebe ihm die Hälfte davon, addiert zu den Anteilen des Rests der Aufgabe, und erweitert diese dann, sodass sie fünfzehn werden, wovon ihm drei zustehen, was einem Fünftel entspricht. Nach der Tanzil-Methode stehen ihm sechs von sechsunddreißig zu, was einem Sechstel entspricht. Wenn eine Tochter, eine Tochter eines Sohnes, ein hermaphroditisches Kind eines Bruders und ein Onkel vorhanden sind, beläuft sie sich auf sechs: der Tochter die Hälfte, der Tochter des Sohnes ein Sechstel, dem Hermaphroditen ein Sechstel und dem Onkel der Rest nach beiden Ansichten gleichermaßen.
ورُبُعٌ، وخُمُسانِ، ومَخْرَجُها عشرونَ، يُعْطَى الابنُ النِّصفَ، عشَرَةً، وللبنتِ خمسةٌ، والخُنْثَى ثمانيةٌ، تَكُنْ ثلاثةً وعشرينَ. فإن لم يَكُنْ في المسألةِ بنتٌ، ففى قولِ الثَّوْرِىِّ: هي من سبعَةٍ. وكذلك قولُ من ورَّثَهما بالدَّعْوَى من أصلِ المالِ، وفى التنزيلِ من اثنَىْ عشَرَ، للابنِ سبعةٌ، وللخُنْثَى خمسةٌ، وهو قولُ من وَرَّثَهُ بالدَّعْوَى فيما عَدا اليَقينِ. وإن كانَتْ بنتٌ وولدٌ خُنْثَى، ولا عَصَبَة معهما، فهىَ من خمسةٍ، في قولِ الثَّوْرىِّ، ومن اثنَىْ عشَرَ في التَّنْزِيلِ. وإن كانَ معهما عَصَبَةٌ، فهىَ من سِتَّةٍ؛ للخُنْثَى ثلاثةٌ، وللبنت سهمانِ، وللعَصَبَةِ سهمٌ. في الأقوالِ الثلاثةِ. فإن كانَ معهما أُمٌّ، وعَصَبَةٌ، فهىَ في التَّنْزِيلِ من ستةٍ وثلاثينَ، للأُمِّ سِتَّةٌ، وللخُنْثَى ستةَ عشَرَ، وللبنتِ أحدَ عشَرَ، وللعَصَبَةِ ثلاثةٌ. وقياسُ قولِ الثَّوْرِىِّ أن يكونَ للخُنْثَى والبنتِ ثلاثةُ أرباعِ المال بَيْنَهما على خمسةٍ، وللأُمِّ السُّدُسُ، ويبقَى نصفُ السُّدُسِ للعَصَبَةِ، وتصِحُّ من سِتِّينَ. وإن كانَ ولَدٌ خُنْثَى، وعصَبَةٌ، فللخُنْثَى ثلاثةُ أرباعِ المالِ، والباقى للعَصَبَةِ، إلَّا في قولِ مَنْ ورَّثَهما بالدَّعْوَى من أصلِ المالِ، فإنَّه يجعَلُ المالَ بَيْنَهما أثلاثًا؛ لأنَّ الخُنْثَى تَدَّعِى المالَ كُلَّه، والعصَبَةُ تَدَّعِى نِصْفَهُ، فتُضِيفُ النِّصفَ إلى الكُلِّ، فيكونُ ثلاثةَ أنصافٍ، لكلِّ نصفٍ ثُلُثٌ. بنتٌ، ووَلَدُ ابنٍ خُنْثَى وعَمٌّ، هي في التَّنْزِيلِ من اثنَىْ عَشَرَ، وتَرْجِعُ بالاخْتصارِ إلى سِتَّةٍ؛ للبنتِ النِّصفُ، وللخُنْثَى الثُّلُثُ، وللعَمِّ السُّدُسُ.
فصل: وإن كانَ الخُنْثَى يرِثُ في حالٍ دونَ حالٍ، كزَوجٍ وأختٍ وولدِ أبٍ خُنْثَى، فمُقْتضَى قَوْلِ الثَّوْرِىِّ، أن يُجْعَلَ للخُنْثَى نصفُ ما يرِثُهُ في حالِ إرْثِهِ، وهو نصفُ سهمٍ، فتضمُّهُ إلى سهامِ، الباقينَ، وهى ستةٌ، ثم تبسُطُها أنصافًا؛ ليزولَ الكسرُ، فتصيرَ ثلاثةَ عشَرَ، له منها سهمٌ، والباقى بَيْنَ الزَّوْجِ والأختِ نصفَيْنِ. وقد عمِلَ أبو الخطَّابِ هذه المسألَةَ علَى هذا في كتابِ "الهدايةِ". وأمَّا في التنزيل، فتصِحُّ من ثمانيَةٍ وعشرينَ، للخُنْثَى سَهْمانِ، وهى نصفُ سُبْعٍ، ولكلِّ واحدٍ من الآخَرِينَ ثلاثةَ عشَرَ. وإن كانَ زوجٌ وأمٌّ وأخَوانِ من أُمٍّ وولدُ أبٍ خُنْثَى، فلَهُ في حالِ الأُنوثيَّةِ ثلاثةٌ من تسعةٍ، فاجعَلْ له نصفَها مضَمْومًا إِلى سهامِ باقي المسألةِ، ثم ابْسُطْها تَكُنْ خمسةَ عشَرَ، له منها