drei, was einem Fünftel entspricht. Nach der Tanzil-Methode stehen ihm sechs von sechsunddreißig zu, was einem Sechstel entspricht. Wenn eine Tochter, eine Tochter eines Sohnes, ein hermaphroditischer Sohn eines Bruders und ein Onkel vorhanden sind, beläuft sie sich auf sechs: der Tochter die Hälfte, der Tochter des Sohnes ein Sechstel, dem Hermaphroditen ein Sechstel und dem Onkel der Rest nach beiden Ansichten gleichermaßen.
Kapitel: Wenn er zwei oder mehr Hermaphroditen hinterlässt, so stuft man sie nach der Anzahl ihrer Zustände in einer der beiden Auffassungen herab. So setzt man für zwei Hermaphroditen vier Zustände an, für drei acht, für vier sechzehn und für fünf zweiunddreißig Zustände. Dann addiert man ihre Erbanteile in allen Zuständen und teilt diese durch die Anzahl ihrer Zustände; was sich durch die Teilung ergibt, steht ihnen zu, wenn sie von derselben Seite verwandt sind. Wenn sie von verschiedenen Seiten verwandt sind, addiert man den Anteil, der jedem von ihnen in den jeweiligen Zuständen zukommt, und teilt diesen durch die Gesamtzahl aller Zustände; das Ergebnis der Teilung ist sein Anteil. Dies ist die Ansicht von Ibn Abi Layla, Dirar und Yahya ibn Adam. Die Ansicht von Muhammad ibn al-Hasan folgt der Analogie zur Ansicht von al-Sha'bi. Die andere Auffassung besagt, dass sie nur in zwei Zuständen herabgestuft werden: einmal als männlich und einmal als weiblich, so wie man es bei einer einzelnen Person handhabt. Dies ist die Ansicht von Abu Yusuf. Die erste Auffassung ist die zutreffendere, da sie jedem seinen Anteil gemäß der Wahrscheinlichkeit zuteilt und somit unter ihnen Gerechtigkeit walten lässt. Bei der anderen Auffassung werden manche Wahrscheinlichkeiten anderen vorgezogen, was eine willkürliche Entscheidung ohne Beleg darstellt. Die Erläuterung hierzu zeigt sich bei einem hermaphroditischen Kind, einem hermaphroditischen Kind eines Bruders und einem Onkel: Wenn beide männlich sind, gehört das Vermögen dem Kind, und wenn beide weiblich sind, erhält das Kind die Hälfte und der Rest gehört dem Onkel. Die Aufgabe beläuft sich nach der Auffassung desjenigen, der sie in zwei Zustände herabstuft, auf vier: dem Kind stehen drei Viertel des Vermögens zu und dem Onkel ein Viertel. Wer sie nach Zuständen herabstuft, fügt zwei weitere Zustände hinzu, nämlich dass das Kind allein männlich ist und dass das Kind des Bruders allein männlich ist. Somit beläuft sich die Aufgabe auf acht: Dem Kind gehört in zwei Zuständen das Vermögen und in zwei weiteren die Hälfte, woraus ihm insgesamt drei Viertel des Vermögens zustehen. Dem Kind des Bruders gehört in einem Zustand die Hälfte des Vermögens, woraus ihm ein Achtel zusteht, und dem Onkel ebenso. Dies ist gerechter. Wer das Erben auf Basis des Anspruchs bei dem Teil anwendet, der über das sichere Erbe hinausgeht, sagt: Dem Bruder steht die Hälfte sicher zu, und über die andere Hälfte streiten sie sich, sodass sie zwischen ihnen in drei Teile geteilt wird, was sich auf sechs aufhebt. Dasselbe gilt für einen hermaphroditischen Bruder und ein Kind eines Bruders sowie für alle zwei Arten von Agnatenverwandten, bei denen der eine den anderen ausschließt; der ausgeschlossene Verwandte erbt nichts, wenn er weiblich ist. Wenn jemand eine Tochter, ein hermaphroditisches Kind, ein hermaphroditisches Kind eines Sohnes und einen Agnatenverwandten hinterlässt, so stuft derjenige, der sie in zwei Zustände unterteilt, sie auf Basis von sechs ein: dem hermaphroditischen Kind drei, der Tochter zwei Anteile und der Rest dem Onkel. Wer sie in vier Zustände herabstuft,