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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 115

Übersetzung · DE

seinem Vater verneint, seine agnatische Verwandtschaft von der Seite des Fluchenden (al-Mula'in) ist abgeschnitten, sodass weder er noch irgendjemand aus seiner agnatischen Verwandtschaft ihn beerben kann. Seine Mutter und die Inhaber von Pflichtteilen erben von ihm ihre Anteile, und die gegenseitige Erbberechtigung zwischen den Eheleuten erlischt. Wir wissen von keinerlei Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten bezüglich dieser Gesamtaussage. Wenn jedoch einer der beiden Ehepartner vor Abschluss des Li'an verstirbt, so erben sie nach Ansicht der Mehrheit gegenseitig. Al-Schafi'i, möge Gott mit ihm zufrieden sein, sagte: Wenn der Ehemann seinen Li'an-Fluch vollendet hat, findet keine gegenseitige Erbfolge statt. Malik sagte: Wenn der Ehemann nach seinem Li'an stirbt und die Frau den Li'an vollzieht, erbt sie nicht und wird nicht mit der Hadd-Strafe belegt; wenn sie den Li'an jedoch nicht vollzieht, erbt sie und wird mit der Hadd-Strafe belegt. Wenn sie jedoch nach dem Li'an des Ehemannes stirbt, erbt er sie nach Ansicht aller, mit Ausnahme von al-Schafi'i, möge Gott mit ihm zufrieden sein. Wenn der Li'an zwischen beiden vollzogen wurde, einer von ihnen jedoch vor der richterlichen Trennung stirbt, so gibt es dazu zwei Überlieferungen: Die erste besagt, dass sie sich nicht gegenseitig beerben. Dies ist die Ansicht von Malik, Zufar, und wurde in ähnlicher Weise von al-Zuhri, Rabi'a, al-Awza'i und Dawud berichtet, weil der Li'an eine dauerhafte Trennung (Tahrīm Mu'abbad) zur Folge hat und somit die richterliche Trennung für das Eintreten der Scheidung nicht als maßgeblich angesehen wird, ähnlich wie beim Stillen (Rida'). Die zweite Überlieferung besagt, dass sie sich gegenseitig beerben, solange der Richter sie nicht voneinander getrennt hat. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und seinen beiden Gefährten, weil der Prophet, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, die durch Li'an verfluchten Eheleute voneinander trennte; wäre die Trennung bereits durch den Li'an selbst eingetreten, wäre seine eigene Trennung nicht notwendig gewesen. Wenn der Richter sie vor Vollendung des Li'an voneinander trennt, so tritt nach Ansicht der Mehrheit keine Scheidung ein und die gegenseitige Erbberechtigung erlischt nicht. Abu Hanifa und seine beiden Gefährten sagten hingegen: Wenn er sie nach drei Li'an-Aussagen trennt, tritt die Scheidung ein und die Erbberechtigung erlischt, weil von ihnen der größte Teil des Li'an erbracht wurde; wenn er sie jedoch davor trennt, tritt keine Scheidung ein und die Erbberechtigung bleibt bestehen. Unsere Ansicht dazu ist, dass es sich um eine Trennung vor Vollendung des Li'an handelt, was der Trennung vor den drei Aussagen gleicht. Diese Meinungsverschiedenheit betrifft die Erbfolge der Eheleute. Was das Kind betrifft, so ist die korrekte Auffassung, dass seine Abstammung vom Fluchenden verneint wird, sobald der Li'an zwischen ihnen vollzogen ist, ohne dass die Trennung durch den Richter dabei berücksichtigt werden muss; denn die Verneinung erfolgt durch das Li'an selbst, nicht durch das Wort des Richters: "Ich trenne euch". Erwähnt er dies (die Verneinung des Kindes) jedoch nicht im Li'an, so ist die Abstammung nicht vom Fluchenden verneint und die gegenseitige Erbfolge nicht aufgehoben. Abu Bakr sagte: Die Abstammung wird durch das Aufheben der ehelichen Gemeinschaft (Zawal al-Firasch) verneint, auch wenn er es nicht explizit erwähnt; denn der Prophet, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, verneinte das Kind vom Fluchenden...

Anmerkungen

(1) In [M]: "kamula". (2) Fehlt in: [M]. (3) In [M]: "khilaf".

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