vom Propheten, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, als Mursal-Überlieferung (11). Wathila ibn al-Asqa' berichtete vom Propheten, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, dass er sagte: "Die Frau übernimmt drei Erbschaften: ihren freigelassenen Sklaven, ihren Findling und ihr Kind, über das sie den Li'an-Fluch vollzog" (12). Von Abdallah (13) ibn Ubayd ibn Umayr wird berichtet, er sagte: Ich schrieb an einen Freund von mir aus Medina aus dem Stamm der Banu Zurayq und fragte ihn nach dem Kind der durch Li'an verfluchten Frau, wem es das Urteil des Gesandten Gottes, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, zusprach. Er schrieb mir zurück, dass er sich erkundigt habe und ihm mitgeteilt wurde, dass er (der Prophet) das Urteil zugunsten seiner Mutter fällte; sie steht an der Stelle seines Vaters und seiner Mutter. Diese überlieferte Abu Dawud (14). Dies deshalb, weil sie den Platz seiner Mutter und seines Vaters in seiner Abstammung einnahm, also nahm sie auch den Platz von beiden bei der Übernahme seines Erbes ein. Ebenso deshalb, weil die agnatische Verwandtschaft der Mutter (Asabat al-Umm) durch sie mit ihm verwandt ist, sodass sie nicht mit ihr (der Mutter) zusammen erben, so wie die Verwandten des Vaters nicht mit ihm erben. Zayd ibn Thabit pflegte beim Sohn der durch Li'an verfluchten Frau das Erbe so zu verteilen, wie er es bei einem anderen Kind als dem der durch Li'an verfluchten Frau tat, wobei er sie (die Mutter) nicht zur agnatischen Verwandtschaft ihres Sohnes machte und auch ihre agnatische Verwandtschaft nicht zu seiner machte. War seine Mutter die Klientin (Mawla) eines Volkes, sprach er den Rest ihrer Erbschaft ihrem Gönner zu; war sie keine Klientin, sprach er ihn dem Schatzhaus (Bayt al-Mal) zu. Von Ibn Abbas wird Ähnliches überliefert. Dies vertraten auch Sa'id ibn al-Musayyib, Urwa, Sulayman ibn Yasar, Umar ibn Abd al-Aziz, al-Zuhri, Rabi'a, Abu al-Zinad, Malik, die Gelehrten von Medina, al-Shafi'i, Abu Hanifa und seine beiden Gefährten sowie die Gelehrten von Basra, wobei Abu Hanifa und die Gelehrten von Basra das Rückgaberecht (Radd) und die Verwandten (Dhawu al-Arham) als anspruchsberechtigter gegenüber dem Schatzhaus ansahen. Dies, weil das Erbrecht nur durch einen textlichen Beleg (Nass) feststeht und es keinen Text für eine Erbschaft der Mutter von mehr als einem Drittel gibt, auch nicht für eine Erbschaft eines [Bruders von mütterlicher Seite] (15) von mehr als einem Sechstel, noch für die Erbschaft des Vaters der Mutter oder Ähnlichem aus der mütterlichen Verwandtschaft. Es gibt auch keinen Qiyas (Analogieschluss), daher gibt es keine Grundlage, dies zu etablieren. Das Argument für die Ansicht von al-Khiraqi ist das Wort des Propheten, Friede und Segen Gottes seien auf ihm: "Gebt die Pflichtteile ihren Inhabern; was dann bleibt, steht dem nächsten männlichen Verwandten zu" (16). Und der nächste
(11) Von al-Darimi herausgegeben, unter: Kapitel über das Erbe des Sohnes der verfluchten Frau, aus dem Buch des Erbrechts. Sunan al-Darimi 2/364. (12) Die Quellenangabe wurde bereits in 8/359 angeführt. (13) In [M]: "Ubayd Allah". (14) Die Quellenangaben der vorangegangenen Hadithe wurden bereits angeführt; den letzten Hadith gab al-Bayhaqi heraus, unter: Kapitel über das Erbe des Kindes der verfluchten Frau, aus dem Buch des Erbrechts. al-Sunan al-Kubra 6/259. Er sagte: Abu Dawud überlieferte ihn in den "Marasil"-Werken von Abdallah von einem Mann aus Syrien, dass der Prophet, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, sagte: "Die agnatische Verwandtschaft des Kindes der durch Li'an verfluchten Frau ist die agnatische Verwandtschaft seiner Mutter". (15) In [M]: "der Bruder von mütterlicher Seite". (16) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 20 angeführt.