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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 118

Übersetzung · DE

Männer (17) sind dabei die Verwandten seiner Mutter. Von Umar, möge Gott mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass er das Kind der durch Li'an verfluchten Frau der agnatischen Verwandtschaft seiner Mutter zuordnete. Von Ali, möge Gott mit ihm zufrieden sein, wird berichtet, dass er, als er die Frau steinigen ließ, ihre Schutzbefohlenen rief und sagte: "Dies ist euer Sohn; ihr erbt von ihm, aber er erbt nicht von euch, und sollte er ein Verbrechen begehen, so liegt die Last bei euch." Dies überlieferte Imam Ahmad von ihm. Dies auch deshalb, weil die Mutter, wäre sie eine agnatische Verwandte (Asaba) wie der Vater, seine Brüder enterbt hätte. Da zudem ihr Gönner (Mawla) auch der Gönner ihrer Kinder ist, muss ihre agnatische Verwandtschaft auch seine sein, wie beim Vater. Wenn also der Sohn der durch Li'an verfluchten Frau eine Mutter und einen Onkel mütterlicherseits hinterlässt, so gebührt seiner Mutter zweifellos das Drittel, und der Rest geht an den Onkel mütterlicherseits, da er die agnatische Verwandtschaft der Mutter ist. Nach der anderen Überlieferung gehört ihr das gesamte Erbe. Dies ist die Ansicht von Ali, Ibn Mas'ud, Abu Hanifa und seinen Anhängern, wenngleich Ibn Mas'ud es ihr zuspricht, weil sie eine agnatische Verwandte ist; die Übrigen begründen es durch das Rückgaberecht (Radd). Nach Zayd gehört der Rest dem Schatzhaus. Wenn sich bei ihnen ein Gönner der Mutter befindet, so hat er bei uns keinen Anspruch. Zayd, wer ihm zustimmte, und Abu Hanifa sagten: Der Rest gebührt ihm. Wenn seine Mutter keine andere agnatische Verwandtschaft als ihren Gönner hat, so gebührt der Rest ihm gemäß der Überlieferung, die al-Khiraqi gewählt hat; nach der anderen Überlieferung gehört er der Mutter, was auch die Ansicht von Ibn Mas'ud ist, da sie die agnatische Verwandtschaft ihres Sohnes sei. Wenn er nichts anderes als seine Mutter hinterlässt, so erhält sie das Drittel als Pflichtteil und den Rest durch das Rückgaberecht; dies ist die Ansicht von Ali und allen, die das Rückgaberecht anerkennen. In der anderen Überlieferung erhält sie den Rest durch agnatische Verwandtschaft. Wenn bei der Mutter ihre agnatischen Verwandten sind, gebührt der Rest dann ihr oder ihnen? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Wenn sie agnatische Verwandte hat, so gebührt er nach der Überlieferung von al-Khiraqi demjenigen, der ihr am nächsten steht. Wenn also bei ihr ihr Vater und ihr Bruder sind, so gebührt er ihrem Vater; ist an Stelle ihres Vaters ihr Großvater, so wird er zwischen ihrem Bruder und ihrem Großvater hälftig geteilt. Ist bei ihnen ihr Sohn, der sein Halbbruder mütterlicherseits ist, so gebührt ihrem Bruder nichts, und seiner Mutter gebührt das Drittel, seinem Bruder das Sechstel, und der Rest gebührt seinem Bruder oder dem Sohn seines Bruders. Wenn er seine Mutter, seinen Bruder und seine Schwester hinterlässt, gebührt jedem von ihnen das Sechstel, und der Rest gebührt seinem Bruder, nicht seiner Schwester. Wenn er den Sohn seiner Schwester (18) und die Tochter seiner Schwester (19) hinterlässt, oder seinen Onkel und seine Tante mütterlicherseits, so gebührt der Rest dem männlichen Verwandten. Hinterlässt er seine Schwester und den Sohn seiner Schwester, so gebührt seiner Schwester das Sechstel und der Rest dem Sohn seiner Schwester. Nach der anderen Überlieferung gebührt der Rest in diesen Fällen der Mutter.

Anmerkungen

(17) In [M]: "der Mann". (18) In [A]: "sein Bruder". (19) Im Original: "sein Bruder".

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