bei den Zwillingen einer Ehebrecherin. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem er einen von beiden als sein Kind anerkennt, da durch seine Anerkennung feststeht, dass er ihr Vater ist (26).
Abschnitt: Ihre Aussage, dass die Mutter die agnatische Verwandte ihres Kindes ist und dass ihre agnatischen Verwandten seine agnatischen Verwandten sind, bezieht sich ausschließlich auf das Erbrecht, ähnlich wie unsere Aussage über die Schwestern zusammen mit den Töchtern. Demnach leisten sie für ihn kein Blutgeld (Aql), und es steht ihnen weder das Vormundschaftsrecht bei der Eheschließung (Wilayat al-Tazwij) noch anderes zu. Dies ist die Ansicht der Mehrheit. Von Ali, Allahs Wohlgefallen sei mit ihm, wurde überliefert, dass er zu den Vormündern der gesteinigten Frau in Bezug auf ihr Kind sagte: "Dies ist euer Sohn, er erbt von euch, aber ihr erbt nicht von ihm, und wenn er ein Verbrechen begeht, so liegt die Last bei euch." Dies wurde auch von Abdullah und Ibrahim überliefert. Unsere Ansicht ist: Da sie nur durch die Verwandtschaft mütterlicherseits mit ihm verbunden sind, leisten sie kein Blutgeld für ihn, und das Vormundschaftsrecht bei der Eheschließung steht ihnen nicht zu, so als ob sein Vater bekannt wäre. Aus der Stellung als agnatische Verwandte im Erbrecht folgt nicht notwendigerweise eine solche im Blutgeldrecht oder bei der Eheschließung, wie das Beispiel der Schwestern mit den Töchtern zeigt. Wenn der Sohn der Li'an-Frau einen Sklaven freilässt, dann [stirbt, und daraufhin] (27) der Freilasser stirbt und er die Mutter seines Freilassers und den Bruder seines Freilassers hinterlässt, so besteht die Möglichkeit, dass ihnen das Erbe aufgrund des Klientelverhältnisses (Wala') zusteht, da die agnatische Verwandtschaft feststeht. Dies wurde von Abu Yusuf berichtet. Steht es nun der Mutter oder dem Bruder zu? Dazu gibt es zwei Überlieferungen. Es ist auch möglich, dass ihnen kein Erbrecht zusteht, da Frauen vom Wala'-Erbe nur das erben, was sie selbst freigelassen haben oder was derjenige freigelassen hat, den sie freigelassen haben; gleiches gilt für diejenigen, die durch sie verbunden sind. Was wir für die erste Möglichkeit angeführt haben, wird durch die Schwestern mit den Töchtern entkräftet sowie durch diejenigen weiblichen Verwandten, deren agnatische Verbindung durch ihren Bruder hergestellt wird.
Abschnitt: Bezüglich des Erbes des Enkels (Sohn des Sohnes) der Li'an-Frau: Wenn er seine Mutter und die Mutter seines Vaters hinterlässt, und dies ist die Li'an-Frau, so gebührt seiner Mutter ein Drittel, und der Rest geht an die Li'an-Frau durch die Rückgabe (Radd). Dies ist die Ansicht von Ali. Nach der anderen Überlieferung gebührt der Rest der Mutter seines Vaters, da sie beide agnatische Verwandte seines Vaters sind. Dies ist die Ansicht von Ibn Mas'ud. Dies wird als Rätsel aufgegeben: Eine Großmutter, die zusammen mit einer Mutter erbt, die höher in der Rangfolge steht als sie. Wenn er seine beiden Großmütter hinterlässt, so wird das Vermögen nach der Ansicht von Ali zwischen ihnen durch den Pflichtteil und die Rückgabe aufgeteilt. Nach der Ansicht von Ibn Mas'ud gebührt ihnen ein Sechstel als Pflichtteil, und der Rest des Vermögens geht an die Mutter seines Vaters. Mutter der Mutter und Onkel des Vaters mütterlicherseits; der Mutter gebührt
(26) In [A]: "abuhu" (sein Vater). (27) Aus [M] ausgelassen. (28) In [M]: "min" (von).
فِى تَوْأَمَى الزَّانيةِ، وفارقَ هذا ما إذا اسْتَلْحَقَ أحدَهما؛ لأنَّه يَثْبُتُ باستِلْحاقِه أنَّه أبُوهما (٢٦).
فصل: قولُهم: إنّ الأُمَّ عَصَبَةُ وَلدِها، وإنَّ عَصبَتَها عَصَبتُه. إنَّما هو فى الميراث خاصَّةً، كقَوْلنا فى الأَخَواتِ مع البَناتِ، فعلى هذا لا يَعْقِلون عنه، ولا يَثْبتُ لهم ولايةُ التَّزْويج، ولا غَيْرُه. وهذا قولُ الأكثرينَ. ورُوِىَ عن علىٍّ رَضِىَ اللَّه عنه، أنَّه قال لأولياءِ المَرْجومةِ فى ولدِها: هذا ابْنُكم يَرِثُكُم ولا تَرِثُونَه، وإنْ جَنى فَعَليكم. ورُوِىَ هذا عن عبدِ اللَّهِ، وإبراهيمَ. ولَنا، أنَّهم إنَّما ينْتَسِبونَ إليه بِقَرابةِ الأمّ، فلم يَعْقِلوا عنه، ولم يثْبُتْ عنهم ولايةُ التّزويج، كما لو عَلِمَ أبُوه، ولا يلزمُ من التَّعْصيبِ فى الميراثِ التَّعْصيبُ فى العَقْلِ والتَّزْويج، بدليلِ الأخَواتِ مع البناتِ. فأمَّا إنْ أَعْتَقَ ابنُ المُلاعِنَةِ عَبْدًا، ثم [مات، ثم] (٢٧) ماتَ المَوْلَى، وخَلَّف أُمَّ مَوْلاه، وأَخا مَوْلاه، احْتَملَ أَنْ يَثْبُتَ لهما الإرْثُ بالولاءِ؛ لأنَّ التعْصيبَ ثابتٌ. وحُكِىَ ذلك عن أبى يوسفَ. وهل يكونُ للأُمِّ أو للأَخِ؟ على الرّوايتينِ، ويَحْتَمِلُ أنْ لا يَثْبُت لهما ميراثٌ؛ لأنَّ النِّساءَ لا يَرِثْنَ من الوَلاءِ، إلَّا ما (٢٨) أَعْتَقْنَ، أو أَعْتَقَ مَنْ أعتقْنَ، فكذلك مَنْ يُدْلِى بهنّ، وما ذكرناه للاحْتمالِ الأَوَّلِ يَبْطلُ بالأَخَواتِ مع البناتِ، وبمن عصَّبهنَّ أخوهُنَّ من الإناثِ.
فصل: فى ميراثِ ابْنِ ابْنِ المُلاعِنَةِ إذا خَلَّف أُمَّه وأمّ أبيه، وهى المُلاعِنَةُ، فلأمِّهِ الثُّلُثُ، والبّاقى لها بالرَّدِّ. وهذا قول علىٍّ. وعلى الرِّوايةِ الأُخْرى؛ الباقى لأُمِّ أبيه؛ لأنَّهما عَصَبَةُ أبيه. وهذا قولُ ابنِ مَسْعودٍ. ويُعايَى بها فيُقال: جدّةٌ وَرِثَتْ مع أمٍّ أكْبرَ منها. وإنْ خَلّف جَدَّتَيْه، فالمالُ بينهما بالفَرْضِ والرَّدِّ، على قول علىٍّ. وفى قولِ ابنِ مَسْعودٍ، السُّدُسُ بينهما فرضًا، وباقى المالِ لأمِّ أبيه. أمُّ أمٍّ وخالُ أبٍ لأمٍّ؛ للأُمِّ
(٢٦) فى أ: "أبوه".(٢٧) سقط من: م.(٢٨) فى م: "من".