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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 124Abschnitt

Übersetzung · DE

Darüber, dass der Sklave nicht beerbt wird, herrscht Einigkeit, denn er besitzt kein Vermögen, das vererbt werden könnte, da er selbst nichts besitzt. Wer sagt, dass er durch Zueignung (Tamlik) besitze, dessen Besitzrecht ist mangelhaft und nicht gefestigt; es geht auf seinen Herrn über, sobald sein Besitzrecht an seiner eigenen Person erlischt, gemäß dem Beweis durch das Wort des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm -: "Wer einen Sklaven verkauft, der Vermögen hat, dessen Vermögen gehört dem Verkäufer, es sei denn, der Käufer bedingt es sich aus." Zudem hat der Herr Anspruch auf seine Nutzleistungen und Erträge zu seinen Lebzeiten, ebenso nach seinem Tod. Zu jenen, von denen berichtet wurde, dass der Sklave nicht erbt, nicht beerbt wird und keinen Erben ausschließt, gehören Ali und Zayd. Dies sagten auch ath-Thawri, Malik, ash-Shafi'i, Ishaq und die Anhänger der Vernunft (As-hab al-Ra'y).

Abschnitt: Der Gefangene, der sich bei den Ungläubigen befindet, erbt, wenn seine Lebenszeichen bekannt sind, nach der Ansicht der Allgemeinheit der Rechtsgelehrten, außer Sa'id ibn al-Musayyib, der sagte: Er erbt nicht, da er ein Sklave sei. Dies ist nicht korrekt, denn die Ungläubigen besitzen Freie nicht durch Gewalt, er bleibt also in seinem Status der Freiheit und erbt daher wie ein Freier.

Abschnitt: Der Mudabbar (ein Sklave, dessen Freilassung für den Tod des Herrn testamentarisch verfügt wurde) und die Umm al-Walad (eine Sklavin, die von ihrem Herrn ein Kind bekommen hat) sind wie der einfache Sklave, da sie unfrei sind, was dadurch belegt ist, dass der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - einen Mudabbar verkaufte. Die Umm al-Walad ist eine Sklavin, deren Begattung ihrem Herrn aufgrund des Besitzrechts gestattet ist, ebenso wie ihre Verheiratung und Vermietung. Ihr rechtlicher Status ist in allen Punkten der einer Sklavin, außer in dem, was das Eigentum an ihr überträgt oder ihr entgegensteht, wie bei der Verpfändung.

Abschnitt: Was den Mukatab (einen Sklaven in einem Freikaufvertrag) betrifft: Wenn er nicht über den Betrag verfügt, den er schuldet, so ist er ein Sklave, der nicht erbt und nicht beerbt wird. Wenn er jedoch über den Betrag verfügt, den er leisten muss, so gibt es dazu zwei Überlieferungen. Die erste ist, dass er ein Sklave bleibt, solange ihm auch nur ein Dirham an Schuld verbleibt, und er weder erbt noch beerbt wird. Dies wurde von Umar, Zayd ibn Thabit, Ibn Umar, Aischah, Umm Salama, Umar ibn Abd al-Aziz, ash-Shafi'i - Allahs Wohlgefallen auf ihm - und Abu Thawr berichtet. Ähnliches wurde auch von Ibn al-Musayyib, Shurayh und az-Zuhri überliefert, basierend auf dem, was Abu Dawud mit seiner Überlieferungskette von Amr ibn Schu'ayb, von

Anmerkungen

(4) Sein Quellenbeleg wurde bereits erwähnt in: 6/21. (5) Überliefert von al-Bukhari in: Kapitel: Der Verkauf des Mudabbar, aus dem Buch der Verkäufe, und in: Kapitel: Der Verkauf des Mudabbar, aus dem Buch der Freilassung (Al-Bukhari 3/109, 192); Muslim in: Kapitel: Zulässigkeit des Verkaufs eines Mudabbar, aus dem Buch der Schwüre (Muslim 3/1289); Ibn Majah in: Kapitel: Der Mudabbar, aus dem Buch der Freilassung (Sunan Ibn Majah 2/840); ad-Darimi in: Kapitel: Der Verkauf des Mudabbar, aus dem Buch der Verkäufe (Sunan ad-Darimi 2/257); und Imam Ahmad in: Al-Musnad 3/301, 369, 370, 390. (6) In [M]: "yurwa" (es wird überliefert). (7) In: Kapitel: Über den Mukatab, der einen Teil seines Freikaufbetrags leistet..., aus dem Buch der Freilassung (Sunan Abi Dawud 2/346). =

Arabisch (Quelle)

على أَنَّ المملوك لا يُورَثُ؛ وذلك لأنَّه لا مالَ له فيورثُ، فإنَّه لا يَمْلِكُ، ومَنْ قال: إنَّه يملكُ بالتمليكِ. فَمِلْكُه ناقصٌ غَيْرُ مُسْتَقرٍّ، يزُولُ إلى سيِّدِه بزَوالِ مِلْكِه عَنْ رَقَبَتِه، بدليلِ قَوْلِه عليه السَّلامُ: "مَنْ بَاعَ عَبْدًا وَلَهُ مَالٌ، فمَالُهُ لِلْبَائِعِ، إِلَّا أَنْ يَشْتَرِطَهُ الْمُبْتَاعُ" (٤). ولأَنَّ السَّيِّدَ أحقُّ بمنافِعه وأكْسابِه فى حياتِه، فكذلك بَعْد مماته. وممَّنْ رُوِىَ عنه أَنَّ العَبْدَ لا يَرِثُ، ولا يُورثُ، ولا يَحْجُبُ: علىٌّ، وزيدٌ. وبه قال الثّورىُّ، ومالِكٌ، والشّافِعىُّ، وإسحاقُ، وأصحابُ الرَّأى.

فصل: ويَرِثُ الأسيرُ الذى مع الكُفَّارِ إذا عُلِمتْ حياتُه. فى قولِ عامَّةِ الفقهاء، إلَّا سعيدَ بنَ المُسَيِّبِ، فإنَّه قالَ: لا يرثُ؛ لأنَّه عَبْدٌ. وليس بصحيحٍ؛ لأنَّ الكفّارَ لا يَمْلِكونَ الأحْرارَ بالقَهْرِ، فهو باقٍ على حُرِّيَّته، فَيَرِثُ، كالمُطْلَقِ.

فصل: والمُدَبَّرُ، وأمُّ الولدِ، كالقِنِّ؛ لأنَّهم رقيقٌ، بدليلِ أَنَّ النبىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- بَاع مُدَبّرًا (٥). وأُمُّ الولدِ مَمْلوكةٌ، يجوزُ لسيِّدِها وَطْؤُها، بحُكْمِ المِلْكِ، وتزويجُها وإجارتُها. وحُكْمُها حُكْمُ الأمةِ فى جميعِ أحْكامِها، إلَّا فيما يَنْقلُ المِلْكَ فيها أو يُرادُ له كالرَّهْنِ.

فصل: فأمَّا المُكاتَبُ، فإن لم يَمْلِكْ قَدْرَ ما عليه فهو عبدٌ، لا يَرِثُ، ولا يُورَثُ، وإِنْ مَلَكَ قَدْرَ ما يُؤَدِّى، ففيه روايتانِ؛ إحْداهما، أنَّه عَبْدٌ ما بَقِىَ عليه دِرْهمٌ، لا يَرِثُ، ولا يُورَثُ. رُوِىَ (٦) ذلك عن عمرَ، وزيد بنِ ثابتٍ، وابنِ عمَرَ، وعائِشَةَ، وأُمِّ سَلَمَةَ، وعمرَ بنِ عبدِ العزيزِ، والشّافِعىِّ رَضِىَ اللَّه عنهُ، وأبى ثَوْرٍ. وعن ابنِ المُسَيَّبِ، وشُرَيْحٍ، والزُّهْرِىّ، نحوُه؛ لما رَوَى أبو داودَ (٧) بإسنادِه، عن عمرو بن شُعَيْبٍ، عن

Anmerkungen

(٤) تقدم تخريجه فى: ٦/ ٢١.(٥) أخرجه البخارى، فى: باب بيع المدبر، من كتاب البيوع، وفى: باب بيع المدبر، من كتاب العتق. صحيح البخارى ٣/ ١٠٩، ١٩٢. ومسلم، فى: باب جواز بيع المدبر، من كتاب الأيمان. صحيح مسلم ٣/ ١٢٨٩. وابن ماجه، فى: باب المدبر، من كتاب العتق. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٤٠. والدارمى، فى: باب بيع المدبر، من كتاب البيوع. سنن الدارمى ٢/ ٢٥٧. والإمام أحمد، فى: المسند ٣/ ٣٠١، ٣٦٩، ٣٧٠، ٣٩٠.(٦) فى م: "يروى".(٧) فى: باب فى المكاتب يؤدى بعض كتابته. . .، من كتاب العتق. سنن أبى داود ٢/ ٣٤٦. =

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