Ausschluss (Hajb). Wer die Erbfolge nach den Zuständen (Ahwal) und der Methode der Fallkonstellation (Tanzil) vollzieht, sagt: Der Mutter steht das Sechstel in drei Zuständen zu und ein Drittel in einem Zustand; ihr Anteil ist ein Viertel davon, was einem Sechstel, einem Drittel und einem Achtel entspricht. Der Ehefrau steht das Achtel in drei Zuständen zu und das Viertel in einem Zustand; ihr Anteil ist ein Viertel davon, was einem Achtel und einem Viertel des Achtels entspricht. Dem Sohn steht der Rest in einem Zustand zu und zwei Drittel in einem Zustand; er erhält ein Viertel davon. Der Tochter steht ein Drittel des Rests in einem Zustand zu und die Hälfte in einem Zustand; sie erhält ein Viertel davon. Wenn es in der Fragestellung keine Asaba gibt, stehen der Tochter durch Fard (festgelegter Anteil) und Radd (Rückverteilung des Rests) einundzwanzig von zweiunddreißig Teilen zu, anstelle der Hälfte, und der Mutter sieben anstelle des Sechstels. Die Fragestellung ist dann, wenn kein Radd vorliegt, durch eine Basis von zweihundertachtundachtzig Anteilen zu lösen: Der Mutter stehen davon sechzig zu, der Ehefrau fünfundvierzig, dem Sohn fünfundachtzig und der Tochter dreiundfünfzig, der Rest geht an die Asaba. Der Analogieschluss (Qiyas) derjenigen, die die Freiheit beim Ausschluss (Hajb) zusammenrechnen, ist, auch die Freiheit bei der Erbberechtigung zusammenzurechnen, wobei sie ihnen drei Viertel des Rests zuteilen. Ibn al-Labban sagte: Ihnen stehen siebzehn (8) von achtundvierzig Teilen zu, denn wären sie beide frei, stünden ihnen siebzehn von vierundzwanzig Teilen zu; mit der Hälfte ihrer Freiheit (9) erhalten sie also die Hälfte davon. Dies ist ein Irrtum, da er den Ausschluss des einen durch den anderen mit dessen halber Freiheit gleichsetzte mit dem Ausschluss durch dessen vollständige Freiheit. Wäre dies zulässig, so stünde ihnen (10) im Zustand ihres Alleinbesitzes (11) die Hälfte unter ihnen zu, ohne jede Erhöhung.
Ein Sohn und beide Elternteile, wobei jeweils die Hälfte eines jeden frei ist: Würden wir sie alle als frei annehmen, stünden dem Sohn zwei Drittel zu. Würden wir nur ihn als frei annehmen, stünde ihm das Vermögen zu. Würden wir einen der beiden Elternteile mit ihm als frei annehmen, stünden ihm fünf Sechstel zu. Wenn du dies zusammenrechnest, erhältst du drei Vermögen und ein Drittel (12); ihm steht davon ein Achtel zu, was einem Viertel eines Sechstels entspricht. Dem Vater steht das Vermögen in einem Zustand zu, zwei Drittel in einem Zustand und zwei Sechstel in zwei Zuständen; ihm steht davon ein Achtel und ein Viertel zu (13). Der Mutter steht das Drittel in zwei Zuständen zu und das Sechstel in zwei Zuständen; ihr steht das Achtel zu, der Rest geht an die Asaba. Wenn du dies durch das Verfahren der Basisbildung (Bast) ausführst, sagst du: Wenn wir sie als frei annehmen...
(8) In A und M: "sechs". (9) In M: "ihrer Freiheit" (Hurriyyatihim). (10) In M: "ihnen". (11) In M: "unter ihnen" (bainahum). (12) In M: "und zwei Drittel" (wa-thulthan). (13) Das "wa" (und) fehlt im Originalmanuskript und in A.
الحَجْبُ. ومَنْ وَرَّثَ بالأحْوالِ والتَّنْزيلِ، قال: للأُمِّ السُّدُسُ فى ثلاثَةِ أحوالٍ، والثُّلُثُ فى حالٍ، فلها رُبُعُ ذلك، وهو سُدُسٌ وثلثٌ وثمنٌ، وللمرأةِ الثُّمنُ فى ثلاثَةِ أحْوالٍ، والرُّبُعُ فى حالٍ، فلها رُبُعُ ذلك، وهو الثُّمُنُ وربُعُ الثُّمنُ، وللابْنِ الباقى فى حالٍ، وثُلُثاه فى حالٍ، فله رُبُعُه، وللبنْتِ ثُلُثُ الباقى فى حالٍ، والنّصفُ فى حالٍ، فلها رُبُعه، وإِنْ لم يكُنْ فى المسألةِ عَصَبَةٌ، فللبِنْتِ بالفَرْض والرَّدِّ أحَدٌ وعشرون من اثنين وثلاثين، مكانَ النِّصْفِ، وللأُمِّ سَبعَةٌ مكانَ السُّدُسِ، وتصحُّ المسألةُ إذا لم يكُنْ فيها رَدٌّ بالبَسْطِ فى مائتين وثمانيةٍ وثمانين سهمًا، للأُمِّ منها سِتون، وللمرأةِ خَمْسَةٌ وأربعون، وللابْنِ خَمْسَةٌ وثمانون، وللبنْتِ ثلاثةٌ وخمسون، والباقى للعَصَبةِ. وقياسُ قولِ مَنْ جمعَ الحُرِّيَّةَ فى الحَجْبِ، أَنْ يجمع الحُرِّيَّةَ فى التَّوْريثِ، فيجْعلَ لهما ثلاثةَ أرباعِ الباقى. وقال ابنُ اللَّبَّانِ: لهما سَبْعةَ (٨) عَشَرَ من ثمانيةٍ وأَربعين؛ لأنَّهما لو كانا حُرَّيْن لَكان لهما سَبَعَةَ عَشَرَ من أربعةٍ وعشرين، فيكونُ لهما بنصفِ حُرِّيِّتهما (٩) نِصْفُ ذلك. وهذا غَلَطٌ؛ لأنَّه جَعَلَ حَجْبَ كُلِّ واحدٍ منهما لصاحبِه بنصفِ حُرِّيَّتِه، كحَجْبِه إيَّاه بجَمِيعها، ولو سَاغَ هذا لَكان لهما (١٠) حَالَ انْفرادِهما النّصْفُ بينهما (١١) من غير زيادةٍ. ابنٌ وأبَوان، نِصْفُ كُلِّ واحدٍ منهم حُرٌّ، إنْ قدَّرْناهم أحْرارًا، فللابنِ الثُّلُثانِ، وإِنْ قدَّرناه حُرًّا وحدَه، فله المالُ، وإِنْ قدَّرْنا معه أحدَ الأبَوَينِ حُرًّا فله خمسةُ أسداسٍ، فتَجْمَعُ ذلك تجده ثلاثةَ أموالٍ وثُلُثًا (١٢)، فلهُ ثُمُنها، وهو رُبُع سُدُسٍ، وللأَب المالُ فى حالٍ، وثُلُثاه فى حالٍ، وسُدُساه فى حالَيْن، فله ثُمُنُ ذلك ورُبُعٌ (١٣)، وللأُمِّ الثُّلُثُ فى حالَيْن، والسُّدُسُ فى حالَيْن، فلها الثُّمُنُ، والباقى للعَصَبَةِ. وإِنْ عَمِلْتَها بالبَسْطِ قُلْتَ: إنْ قَدَّرْناهم
(٨) فى أ، م: "ستة".(٩) فى م: "حريتهم".(١٠) فى م: "لهم".(١١) فى م: "بينهم".(١٢) فى م: "وثلثان".(١٣) سقطت الواو من: الأصل، أ.