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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 134

Übersetzung · DE

ein halbes (Recht), und mit der halben Freiheit die Hälfte der Vollständigkeit von zwei Dritteln. In Bezug auf das Ansprechen und die Zuweisung steht der Freien ein Viertel und ein Sechstel zu, und der anderen ein Sechstel; denn die Hälfte von jeder der beiden schließt die Freie von der Hälfte des Sechstels aus, sodass ihr ein Viertel und ein Sechstel verbleibt, und die Freie schließt sie von einem vollen Sechstel aus, sodass ihr ein Sechstel verbleibt. Wenn ihre Hälfte versklavt ist und mit ihnen ein Asaba ist, so steht ihnen ein Viertel des Vermögens und ein Sechstel davon gemeinsam zu; denn wären beide frei, so stünden ihnen zwei Drittel zu, und wäre die Ältere allein frei, so stünde ihr die Hälfte zu, und ebenso bei der Jüngeren, und wären beide Sklavinnen, so stünde das Vermögen dem Asaba zu. Sie hatten also einen Anspruch auf ein Vermögen und zwei Drittel, daher steht ihnen ein Viertel davon zu, was einem Viertel und einem Sechstel entspricht. Ihr Lösungsweg durch Zerlegung (Bast) ist: Wenn sie beide frei wären, so läge der Fall bei drei, und wäre die Ältere allein frei, so läge er bei zwei, und ebenso, wenn die Jüngere allein frei wäre. Wären sie beide Sklavinnen, so läge er bei einem Anteil. So multiplizierst du zwei mit drei, was sechs ergibt, dann [in den vier Zuständen ergibt es vierundzwanzig]. Der Älteren steht die Hälfte des Vermögens in einem Zustand zu (drei), und ein Drittel in einem Zustand (zwei Anteile), womit sie fünf von vierundzwanzig Anteilen erhält. Der anderen steht das Gleiche zu. Dem Asaba steht das Vermögen in einem Zustand zu, die Hälfte in zwei Zuständen und ein Drittel in einem Zustand; das sind vierzehn Anteile von vierundzwanzig. Wer die Freiheit bei beiden zusammenfasst, weist ihnen die Hälfte zu und den Rest dem Asaba. Wenn kein Asaba vorhanden ist, so stufst du sie nach der Schätzung der Rückführung (Radd) ein; ihr Urteil entspricht dann dem von zwei Personen, von denen jeweils die Hälfte frei ist, gemäß dem, was wir dargelegt haben. Drei Töchter des Sohnes, die aufeinanderfolgen, bei denen jeweils die Hälfte frei ist, und ein Asaba: Der ersten steht das Viertel zu, der zweiten das Sechstel; denn wäre sie frei, so stünde ihr das Drittel zu, und der dritten die Hälfte des Sechstels nach der Lehrmeinung der Basrer; denn du sagst zur Unteren: Wären sie beide Sklavinnen, so stünde dir die Hälfte zu, und wäre eine von ihnen frei, so stünde dir das Sechstel zu. Dazwischen liegt ein Drittel, daher schließt dich die Höhere von einem Viertel aus und die zweite von der Hälfte eines Sechstels, so verbleibt dir ein Sechstel, wenn du frei wärst; ist deine Hälfte frei, so steht dir die Hälfte davon zu. In der Zuweisung steht der dritten die Hälfte des Achtels und ein Drittel davon zu; das ist so, weil wir, wenn wir jede einzeln als frei einstufen würden, ihr die Hälfte zuwiesen. Dies sind drei Zustände von zwei Söhnen. Wären sie Sklavinnen, stünde das Vermögen dem Asaba zu. Wären sie...

Anmerkungen

(16) Dies steht in M nach der Aussage: "zwei Anteile", die folgt. (17) In M: "auf".

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