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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 1351042 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn ein Mann stirbt und zwei Söhne hinterlässt, und einer von ihnen einen Bruder anerkennt, dann erhält dieser [der anerkannte Bruder] ein Drittel dessen, was sich in seiner [des anerkennenden Bruders] Hand befindet. Wenn er eine Schwester anerkennt, erhält sie ein Fünftel dessen, was sich in seiner Hand befindet)

Übersetzung · DE

Wären sie frei, so stünde der Ersten die Hälfte zu, der zweiten das Sechstel und das Drittel dem Asaba. Wären die Erste und die Zweite frei, so verhielte es sich ebenso. Wären die Zweite und die Dritte frei, so stünde der zweiten die Hälfte zu, der dritten das Sechstel und das Drittel dem Asaba. Dies sind vier Zustände, von jeweils sechs, und alle Fälle lassen sich darin einordnen. Du multiplizierst sie also mit acht Zuständen, was achtundvierzig ergibt. Der Höheren steht die Hälfte in vier Zuständen zu, das sind zwölf, was einem Viertel entspricht. Der zweiten steht die Hälfte in zwei Zuständen und das Sechstel in zwei Zuständen zu, das sind acht, was einem Sechstel entspricht. Der dritten steht die Hälfte in einem Zustand und das Sechstel in zwei Zuständen zu, das sind fünf, was der Hälfte des Achtels und einem Drittel davon entspricht. Manche Leute sagen: Die Freiheit wird bei ihnen zusammengefasst, sodass bei ihnen eine Freiheit und eine Hälfte vorliegt. Ihr steht dadurch ein Drittel und ein Viertel für die Erste zu, für die zweite zwei Viertel, und für die dritte die Hälfte eines Sechstels. Wenn eine Vierte hinzukäme, hätte sie [ein weiteres halbes Sechstel]. Drei Schwestern, die voneinander verschieden sind, bei denen jeweils die Hälfte frei ist, eine freie Mutter und ein Onkel: Derjenigen, die von beiden Elternteilen abstammt, steht das Viertel zu, derjenigen vom Vater das Sechstel, derjenigen von der Mutter die Hälfte des Sechstels, und der Mutter das Drittel; denn sie wird nur durch zwei von den Brüdern und Schwestern ausgeschlossen, und die Freiheit ist [bei zweien] nicht vervollständigt. Dem Onkel steht der Rest zu. So verhält es sich auch, wenn eine Schwester frei wäre und eine andere zur Hälfte frei, sowie eine freie Mutter, so steht der Mutter das Drittel zu, gemäß dem, was wir erwähnt haben. Al-Khabri sagte: Der Mutter steht das Viertel zu, und ihr Ausschluss erfolgt durch das Teil, so wie sie durch die halbe Tochter ausgeschlossen wird. Der Unterschied zwischen beiden ist, dass der Ausschluss durch das Kind nicht bestimmt ist, sondern er ist absolut beim Kind und beim Teil des Kindes, während er bei den Brüdern auf zwei begrenzt ist; er tritt also nicht bei weniger als ihnen ein, weshalb sie durch einen allein von nichts ausgeschlossen wird. Dies ist die Ansicht von Ibn al-Labban. Er überlieferte die erste Ansicht von al-Sha'bi und sagte: Dies ist ein Fehler. In diesem Kapitel gibt es viele Meinungsverschiedenheiten und Zweige, die selten übereinstimmen, und kaum ein Fall tritt auf, ohne dass man ihn durch die Analogie (Qiyas) dessen, was wir erwähnt haben, lösen könnte.

1042 - Problem: Er sagte: (Und wenn er stirbt und zwei Söhne hinterlässt, und einer von ihnen erkennt einen Bruder an, so steht ihm ein Drittel dessen zu, was in seiner Hand ist, und wenn er eine Schwester anerkennt, so steht ihr ein Fünftel dessen zu, was in seiner Hand ist.)

Wir haben bereits im Kapitel über das Anerkenntnis (Iqrar) erwähnt, wer durch dessen Aussage abstammungsrechtlich anerkannt wird und wer nicht. Hier erwähnen wir nun, was...

Anmerkungen

(18) In M: "Sechstel und Hälfte". (19) Das Wort "fi" ist in A ausgefallen. In B und M: "fi ithnayn" (bei zweien).

Arabisch (Quelle)

أحْرارًا كان للأُولى النِّصْفُ، وللثانية السُّدُسُ، والثُّلُثُ للعَصَبةِ. ولو كانت الأولَى والثانيةُ حُرَّتَيْنِ، فكذلك. ولو كانت الثانيةُ والثالثةُ حُرتيْن، فللثَّانية النِّصْفُ، وللثالثةِ السُّدُسُ، والثُّلُثُ للْعَصبَةِ. فهذا أربعةُ أحوالٍ، من ستةٍ ستَّة، والمسائلُ كُلّها تَدْخُل فيها، فتَضْرِبُها فى ثمانيةِ أحْوالٍ، تكُنْ ثمانيةً وأربعين، للعلْيا النِّصْفُ، فى أربعةِ أحوالٍ، اثنا عَشَرَ، وهى الرُّبُعُ، وللثَّانيةِ النّصفُ فى حالَيْن، والسُّدسُ فى حالَيْن، وهى ثمانيةٌ، وذلك هو السُّدُسُ، وللثّالثةِ النِّصْفُ فى حالٍ، والسُّدُسُ فى حالَيْن، وهى خَمْسَةٌ، وهى نِصْفُ الثُّمُنِ، وثُلثُه. وقال قومٌ: تُجمَعُ الحُرِّيَّةُ فيهنَّ، فيكونُ فيهنَّ حُرِّيَّةٌ ونِصفٌ، لهنَّ بها ثُلثٌ وربُعٌ للأولى، وللثّانيةِ رُبعانِ، وللثّالِثَةِ نِصْفُ سُدُسٍ، فإن كان معهنَّ رابعةٌ كان لها [نِصْفُ سُدُس] (١٨) آخرُ. ثلاثُ أخَواتٍ مُفتَرِقاتٍ نصفُ كُلِّ واحدةٍ حُرٌّ وأمٌّ حُرّةٌ وعمٌّ، للَّتِى من قِبَلِ الأبوين الرّبُعُ، وللَّتى من قِبَلِ الأبِ السُّدُسُ، وللَّتِى من قبلِ الأمّ نصفُ السُّدسِ، وللأُمِّ الثُّلُثُ؛ لأنَّها لا تُحْجَبُ إلَّا باثنين من الإخْوةِ والأخَواتِ، ولم تَكْمُل الحُرِّيَّةُ [فى اثْنَتَيْنِ] (١٩)، وللعَمِّ ما بَقِىَ. وهكذا لو كانت أختٌ حُرَّةٌ وأخرى نِصْفُها حُرٌّ وأمٌّ حرةٌ، فللأمّ الثّلثُ؛ لما ذكَرْناه. وقال الخَبْرِىُّ: للأُمِّ الرُّبُعُ، وحَجْبُها بالجُزْءِ، كما تُحْجَبُ بنصفِ البنتِ، والفرقُ بينهما أَنَّ الحَجْبَ بالولَدِ غَيْرُ مُقدَّرٍ، بلْ هو مُطْلَقٌ فى الولدِ والجُزءِ مِنَ الولدِ، وفى الإخوةِ مقدّرٌ باثنينِ، فلا يثبتُ بأقلَّ منهما، ولذلك لم تُحْجَبْ بالواحدِ عن شىءٍ أصْلًا. وهذا قولُ ابن اللَّبّانِ. وحَكَى القَوْلَ الأوَّلَ عن الشَّعْبىِّ، وقال: هذا غَلَطٌ. وفى البابِ اختلاف كثيرٌ، وفروعٌ قَلَّ ما تَتَّفِقُ، وقلَّ ما تجىءُ مسألة إلا ويُمْكِنُ عملُها بقياسِ ما ذكَرْناه.

١٠٤٢ - مسألة؛ قال: (وَإذَا مَاتَ، وخَلَّفَ ابْنَيْنِ، فَأَقَرَّ أَحَدُهُمَا بِأَخٍ، فَلَهُ ثُلُثُ مَا فِى يَدِهِ، وإِنْ أَقَرَّ بِأُخْتٍ، فَلَها خُمْسُ مَا فِى يَدِه)

قد ذكرْنا فى بابِ الإِقرارِ مَن يَثْبُتُ النّسَبُ بقوله، ومن لا يثبتُ، ونذكرُ ههُنا ما

Anmerkungen

(١٨) فى م: "سدس ونصف".(١٩) سقطت "فى" من: أ. وفى ب، م: "فى اثنين".

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