welchen Anspruch derjenige hat, für den das Anerkenntnis abgegeben wurde, falls dessen Abstammung nicht feststeht. Wir sagen: Wenn einer der Erben einen Teilhaber am Erbe anerkennt und dessen Abstammung nicht feststeht, ist der Anerkennende verpflichtet, ihm den Teil auszuhändigen, der über sein eigenes Erbe hinausgeht. Dies ist die Ansicht von Malik, al-Awza'i, al-Thawri, Ibn Abi Layla, al-Hasan ibn Salih, Sharik, Yahya ibn Adam, Waki', Ishaq, Abu 'Ubayd, Abu Thawr und den Leuten von Basra. Al-Nakha'i, Hammad, Abu Hanifa und seine Gefährten sagten: Er teilt mit ihm das, was in seiner Hand ist, denn er sagt: Ich und du sind gleich im Erbe unseres Vaters, und es ist, als ob das, was der Leugner genommen hat, vernichtet worden wäre oder eine unrechtmäßige Hand es an sich genommen hätte, daher ist er im Verbleibenden gleichgestellt. Al-Shafi'i – möge Gott mit ihm zufrieden sein – und Dawud sagten: Er ist dem äußeren Anschein nach nicht zur Herausgabe von irgendetwas verpflichtet. Ist er dazu in seinem Gewissen vor Gott dem Erhabenen verpflichtet? Hierzu gibt es zwei Meinungen, von denen die richtigere lautet: Er ist nicht verpflichtet, da derjenige, dessen Abstammung nicht feststeht, nicht erbt. Bei der Ansicht, nach der er verpflichtet ist, etwas an ihn herauszugeben, gibt es zwei Auffassungen hinsichtlich dessen Ausmaß, entsprechend den zwei vorgenannten Lehrmeinungen. Unser Argument gegenüber al-Shafi'i ist, dass er ein Recht für denjenigen anerkannt hat, der es beansprucht, bei dem dessen Wahrhaftigkeit möglich ist, und die Hand des Anerkennenden über dem Objekt liegt; er ist in der Lage, es ihm zu übergeben, [also ist er dazu verpflichtet, wie] wenn er eine bestimmte Sache anerkennt. Zudem, wenn er weiß, dass dies sein Bruder ist und ihm ein Drittel des Nachlasses zusteht, und dessen Anspruch darauf bestimmt ist, während sich ein Teil davon in seiner Hand befindet und der Inhaber es fordert, ist er zur Übergabe verpflichtet, und es ist ihm untersagt, es ihm zu verweigern, wie in allen anderen Fällen. Dass die Abstammung äußerlich nicht feststeht, hindert nicht die Pflicht zur Herausgabe an ihn, wie wenn er ihm etwas rauben würde und kein Beweis für den Raub vorläge. Unser Argument gegenüber Abu Hanifa ist, dass er ihm gegenüber das anerkannt hat, was über sein eigenes Erbe hinausgeht, daher ist er nicht zu mehr verpflichtet, als er anerkannt hat, wie wenn er ihm eine bestimmte Sache anerkennt. Zudem ist es ein Recht, das sich auf ein gemeinsames Gut bezieht, durch das Anerkenntnis eines der beiden Teilhaber, daher ist er nicht zu mehr als seinem Anteil verpflichtet, wie wenn einer der Teilhaber an einem Sklaven ein Verbrechen anerkennt. Demnach gilt: Wenn er zwei Söhne hinterlässt und einer von ihnen einen Bruder anerkennt, so steht dem Anerkannten ein Drittel dessen zu, was sich in der Hand des Anerkennenden befindet, was ein Sechstel des Vermögens ist; denn er sagt: Wir sind drei, jedem von uns steht ein Drittel zu, und in meiner Hand ist die Hälfte, also verbleibt in meiner Hand für dich das Sechstel, und er händigt es ihm aus, was einem Drittel dessen entspricht, was in seiner Hand ist. Nach der Ansicht von Abu Hanifa händigt er ihm die Hälfte dessen aus, was in seiner Hand ist, was ein Viertel ist. Wenn er eine Schwester anerkennt, händigt er ihr ein Fünftel dessen aus, was in seiner Hand ist; er sagt: Wir sind zwei Brüder und eine Schwester, dir steht ein Fünftel des gesamten Vermögens zu, was ein Fünftel dessen ist, was in meiner Hand ist, sowie ein Fünftel dessen, was in der Hand meines Bruders ist. Er händigt ihr also ein Fünftel dessen aus, was in seiner Hand ist, während nach ihrer Auffassung ein Drittel dessen auszuhändigen wäre, was in seiner Hand ist.
Abschnitt: Wenn alle Erben einen Erben anerkennen oder der Verstorbene ihn anerkennt, damit dessen Abstammung von ihm feststeht, so ist seine Abstammung erwiesen, unabhängig davon, ob die Erben einer oder eine Gruppe sind. Dies ist die Ansicht von al-Nakha'i und al-Shafi'i. Abu Hanifa, Malik, Ibn Abi Layla und al-Hasan ibn Salih sagten: Seine Abstammung steht nicht fest. Die bekannte Überlieferung von Abu Yusuf besagt, dass die Abstammung nur durch das Anerkenntnis von zwei Söhnen feststeht, ob männlich oder weiblich, rechtschaffen oder nicht rechtschaffen. Ähnliches wird von Malik berichtet. Ibn al-Labban überlieferte, dass Ash'ath ibn Siwar von einem Mann aus Medina berichtete, der sagte: Ein Mann kam mit seiner Schwester zu Umar ibn al-Khattab – möge Gott mit ihm zufrieden sein – und mit ihnen war ein Junge. Sie sagten: Das ist unser Bruder. Umar sagte: Ich schließe niemanden meinem Vater an, der nicht von ihm selbst anerkannt wurde. Unser Argument ist, dass [Abd ibn Zam'a] die Abstammung des Sohnes der Sklavin seines Vaters beanspruchte und sagte: Das ist mein Bruder, er wurde auf dem Lager meines Vaters geboren. Der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – akzeptierte seine Aussage und bestätigte die Abstammung durch ihn. Zudem tritt der Erbe an die Stelle des Erblassers, was dadurch bewiesen ist, dass durch sein Anerkenntnis dasjenige feststeht, was auch durch das Anerkenntnis des Erblassers über sich selbst feststünde, wie Schulden und anderes; ebenso verhält es sich mit der Abstammung. Zudem tritt der Erbe in dessen Rechte ein, und dies gehört dazu. Es besteht kein Dissens zwischen ihnen hinsichtlich der Pflicht, sein Erbe an ihn auszuhändigen, es sei denn, der Anerkannte würde den Anerkennenden ausschließen, wie ein Bruder, der einen Sohn, einen Enkel oder einen Halbbruder väterlicherseits ausschließt.
(1) In A und M: "li-musharikin" (für einen Teilhaber). (2) In M: "qawl" (Ansicht). (3) Im Original: "fa-lazimahu" (so war er verpflichtet). (4) Fehlt in A. (5) In M: "fa-lahu" (so hat er). (6) In A und M: "fa-lazimahu" (so war er verpflichtet).
يَسْتَحِقُّ المُقَرُّ به من الميراثِ، إذا لم يثبتْ نَسَبُه، فنقول: إذا أقَرّ بعضُ الورثةِ بمُشارِكٍ (١) فى الميراثِ، فلم يَثْبُتْ نَسَبُه، لَزِمَ المُقِرَّ أنْ يَدْفَعَ إليه فَضْلَ ما فى يده عن ميراثِه. وهذا قولُ مالكٍ، والأوْزَاعىِّ، والثَّوْرِىِّ، وابنِ أبى لَيْلى، والحسَنِ بنِ صالحٍ، وشَرِيكٍ، ويحيى بن آدمَ، ووَكِيعٍ، وإسحاقَ، وأبى عُبَيْدٍ، وأبى ثَوْرٍ، وأهْلِ البَصْرةِ. وقال النَّخَعىُّ، وحَمَّاد، وأبو حنيفةَ، وأصحابُه: يُقاسِمُه ما فى يدِه؛ لأنَّه يقول: أنا وأنت سَواءٌ فى مِيرَاثِ أبِينا، وكأنَّ ما أخذه المُنْكِرُ تَلِفَ، أو أخَذتْه يدٌ عاديةٌ، فيسْتَوِى فيما بَقِىَ. وقال الشَّافعىُّ، رضى اللَّه عنه، وداودُ: لا يلزمُه فى الظَّاهرِ دفعُ شىءٍ إليه، وهل يلزمُه فيما بينَه وبين اللَّهِ تعالى؟ على قَوْلَيْنِ: أصَحُّهما لا يَلْزَمُه؛ لأنَّه لا يَرِثُ مَنْ لا يثْبُت نَسَبُه. وعلى القولِ (٢) الذى يَلزَمُه دَفْعُ شىءٍ إليه، ففى قَدْرِه وَجْهَان، كالمذْهبينِ المُتقدِّمَيْنِ. ولَنا، على الشّافعىِّ، أنَّه أقرَّ بحَقٍّ لمُدَّعِيه، يُمْكِنُ صِدْقُه فيه، ويَدُ المُقِرّ عليه، وهو مُتَمكِّن منْ دَفْعِه إليه، [فيلزمُه (٣) ذلك، كما] (٤) لو أقرّ بمُعَيَّنٍ، ولأنَّه إذا عَلِمَ أَنَّ هذا أخوه، وله (٥) ثُلُثُ التَّركِةِ، ويتعيَّنُ اسْتِحْقاقُه لها، وفى يدِه بَعْضُه وصاحبُه يطلُبه، لَزِمَه (٦) دَفْعُه إليه، وحَرُمَ عليه منعُه منه، كما فى سائِر المواضِعِ، وعَدَمُ ثبوتِ نسبِه فى الظَّاهرِ، لا يَمْنَعُ وُجوبَ دفْعِه إليه، كما لو غَصَبَه شيئًا، ولم تَقُم البَيِّنةُ بغَصْبه. ولَنا، على أبى حنيفةَ، أنَّه أقرَّ له بالفاضِلِ عن ميراثِه، فلم يَلْزَمْه أكثَرُ ممَّا أقَرَّ به، كما لو أقَرَّ له بشىءٍ مُعَيَّنٍ، ولأنَّه حَقٌّ يتعلَّقُ بمحلٍّ مُشْتَرَكٍ بإقْرارِ أحدِ الشَّرِيكَيْنِ، فلم يَلْزَمْه أكثرُ من قِسْطِه، كما لو أقرَّ أحَدُ الشَّرِيكَيْنِ على العَبْدِ بجنايةٍ، فعلى هذا، إذا خَلَّفَ ابْنينِ، فأقَرَّ
(١) فى أ، م: "لمشارك".(٢) فى م: "قول".(٣) فى الأصل: "فلزمه".(٤) سقط من: أ.(٥) فى م: "فله".(٦) فى أ، م: "فلزمه".