ihrer Schwestern. Dies ist die Auffassung von Abū Ṯaur, da die weiblichen Nachkommen nicht mehr als zwei Drittel erben, wie sich daran zeigt, wenn sie alleine sind; ihr Erbe so hier zu bestimmen, würde dazu führen, dass sie mehr als das erhalten. Wir aber berufen uns auf das Wort Allahs des Erhabenen: {Allah ordnet euch bezüglich eurer Kinder an: Einem männlichen Geschlechts kommt das Gleiche zu wie der Anteil von zwei weiblichen} (7). Diese (Töchter des Sohnes) fallen unter die Allgemeinheit dieses Ausdrucks, da er sie einschließen würde, wenn keine leiblichen Töchter vorhanden wären. Das Fehlen von leiblichen Töchtern begründet für sie diesen Rechtsanspruch nicht. Da jeder Mann und jede Frau das Vermögen teilen, wenn kein pflichtteilsberechtigter Erbe bei ihnen ist, müssen sie auch das, was darüber hinausgeht, teilen, so wie die leiblichen Kinder und die Geschwister (Brüder mit Schwestern). Was sie (die Gegner) erwähnten, bezieht sich auf den Anspruch auf einen Pflichtteil. In unserem Fall jedoch erben sie durch Taʿṣīb (Residuarerbschaft), weshalb sie analog zu den leiblichen Kindern und den Geschwistern dort zu behandeln sind. Das, was sie anführten, wird durch den Fall widerlegt, in dem jemand einen Sohn und sechs Töchter hinterlässt; dann erhalten sie drei Viertel des Vermögens. Wenn es acht sind, erhalten sie vier Fünftel. Wenn es zehn sind, erhalten sie fünf Sechstel. Je mehr sie an Anzahl zunehmen, desto größer wird ihr Anspruch.
Abschnitt: Der Sohn des Sohnes des Sohnes macht diejenigen auf seiner Stufe, also seine Schwestern, die Töchter seines Onkels und die Töchter des Sohnes des Bruders seines Vaters, unter allen Umständen zu ʿAṣaba. Er macht auch diejenigen, die über ihm stehen, wie seine Tanten väterlicherseits, die Töchter des Onkels seines Vaters und die, die über diesen stehen, zu ʿAṣaba, unter der Bedingung, dass sie keine Pflichtteilsberechtigten sind. Er schließt diejenigen aus, die unter ihm stehen, wie seine (eigenen) Töchter, die Töchter seines Bruders und die Töchter des Sohnes seines Onkels. Wenn der Verstorbene fünf Töchter des Sohnes hinterließe, von denen einige unterhalb der anderen stehen, und kein männliches Kind bei ihnen wäre sowie kein weiterer Residuarerbe (ʿAṣaba), dann erhielte diejenige, die am höchsten steht, die Hälfte, die zweite das Sechstel, und die übrigen würden leer ausgehen; der Rest ginge an den Residuarerben. Wenn bei der höchststehenden Tochter ihr Bruder oder ihr Cousin wäre, so würde das Vermögen zwischen ihnen durch drei geteilt werden, und die übrigen gingen leer aus. Wäre bei der zweiten ein Residuarerbe vorhanden, der sie zu ʿAṣaba macht, so erhielte die höchststehende die Hälfte, und der Rest würde zwischen ihm und der zweiten durch drei geteilt werden. Wäre er bei der dritten, so erhielte die höchststehende die Hälfte, die zweite das Sechstel, und der Rest würde zwischen ihm und der dritten durch drei geteilt werden. Wäre er bei der vierten, so erhielte die höchststehende die Hälfte, die zweite das Sechstel, und der Rest würde zwischen ihm, der dritten und der vierten durch vier geteilt werden. Wäre er bei der fünften, so ergäbe sich der Rest nach dem Pflichtteil der ersten und der zweiten.
(7) Sure an-Nisāʾ 11. (8) In M: "fayajibu" (so ist es verpflichtend). (9) Fehlt in M. (10) In M Ergänzung: "und die zweite das Sechstel".