Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 999 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn eine leibliche Tochter und Töchter eines Sohnes vorhanden sind, erhält die leibliche Tochter die Hälfte, und die Töchter des Sohnes, ob eine oder mehrere, erhalten ein Sechstel zur Vervollständigung der zwei Drittel, es sei denn, ein Männlicher ist bei ihnen, der sie für den Rest zu 'asabah macht, wobei der männliche Anteil dem Anteil von zwei Weibchen entspricht.) · ShamelaTranslate