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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 141Abschnitt

Übersetzung · DE

…und beide Elternteilen bestätigt sie, so steht ihm ein Sechstel zu, was die Hälfte dessen ist, was in ihrer Hand ist, und dem Anerkannten steht nichts zu (16). Wenn er sie nicht bestätigt, so hat sie für ihn etwas anerkannt, das er nicht beansprucht; es ist möglich, dass es in ihrer Hand verbleibt und ihr Anerkenntnis nicht gültig ist. Es ist auch möglich, dass sie sich gütlich einigen, da es nicht aus deren beider Händen hinausgeht und die Angelegenheit unklar geworden ist. Es ist zudem möglich, dass es dem Staatsfatz (Bayt al-Mal) zusteht, da es sich um Vermögen handelt, für das kein Anspruchsberechtigter feststeht und das niemand beansprucht. Wenn der Bruder einen Bruder von beiden Elternteilen anerkennt, so stehen ihm drei Achtel dessen zu, was in seiner Hand ist; denn das Problem der Anerkennung geht aus zwölf hervor, ihm stehen daraus fünf zu, und in seiner Hand befinden sich acht, somit verbleibt in seiner Hand ein Überschuss von drei.

Abschnitt: Wenn er zwei Söhne hinterlässt und der Ältere zwei Brüder anerkennt, und der Jüngere ihn hinsichtlich eines von ihnen bestätigt, so ist die Abstammung des übereinstimmend Anerkannten erwiesen, und sie werden zu dreien. Das Problem der Anerkennung (17) ergibt sich somit aus drei, und das Problem der Leugnung (18) aus vier. Du multiplizierst das Problem der Anerkennung mit dem Problem der Leugnung, was zwölf ergibt. Dem Jüngeren steht ein Anteil aus dem Problem der Leugnung in das Problem der Anerkennung zu, also vier. Dem Älteren steht ein Anteil im Problem der Leugnung zu, also drei. Dem übereinstimmend Anerkannten steht, wenn er seinen Gefährten bestätigt, das Gleiche wie der Anteil des Älteren zu, und wenn er ihn leugnet, das Gleiche wie der Anteil des Jüngeren. Abu al-Khattab erwähnte, dass der übereinstimmend Anerkannte, wenn er seinen Gefährten bestätigt, vom Leugner nicht mehr als ein Viertel dessen nimmt, was in seiner Hand ist; denn er beansprucht nicht mehr als das. Er selbst und der umstrittene Erbe nehmen vom Älteren die Hälfte dessen, was sich in seiner Hand befindet, womit sich die Rechnung aus acht ergibt: für den Leugner drei Achtel, für den Anerkennenden zwei Anteile, für den übereinstimmend Anerkannten zwei Anteile und für den anderen ein Anteil. Ibn al-Labban erwähnte, dass dies die Analogie zur Auffassung von Malik und al-Shafi'i, möge Gott mit ihm zufrieden sein, darstelle. Darin liegt jedoch ein Bedenken; denn der Leugner erkennt an, dass er keinen Anspruch auf mehr als ein Drittel hat, und es ist jemand erschienen, der den Überschuss beansprucht, weshalb es verpflichtend wurde, diesen an ihn auszuhändigen. Ein Beispiel hierfür ist, wenn jemand ein Haus beansprucht, das sich in der Hand eines Mannes befindet, dieser es für jemand anderen anerkennt, worauf der Anerkannte sagt: "Es gehört vielmehr diesem Anspruchssteller." Dann wird es an ihn ausgehändigt. Al-Khabri hat diese Auffassung von Ibn al-Labban zurückgewiesen und gesagt: "Nach dieser Auffassung verbleiben beim Leugner drei Achtel, obwohl er nur ein Drittel beansprucht; da jemand erschienen ist, der diesen Überschuss beansprucht und es keinen gibt, der mit ihm darum streitet, ist es verpflichtend, ihn an ihn auszuhändigen."

Anmerkungen

(16) In M: "ihm". (17) Im Original: "die Leugnung". (18) Im Original: "die Anerkennung". (19) In A ausgelassen. Siehe dazu den Kommentar.

Band 9 · Seite 141
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