und zwischen ihnen (21) auf sieben (22) aufgeteilt; er erhält sechs (23) und sie einen Anteil. Da alle diese Zahlen zueinander teilerfremd sind, multipliziere vier mit sieben und mit neun und mit dem Ursprung der Rechenaufgabe; dies ergibt siebenhundertsechsundfünfzig. Für denjenigen, der beide anerkennt, sind es sechs mal vier mal sieben, gleich einhundertachtundsechzig; für denjenigen, der die Schwester anerkennt, sind es sechs mal vier mal neun, gleich zweihundertsechzehn; für denjenigen, der den Bruder anerkennt, sind es drei mal sieben mal neun, gleich einhundertneunundachtzig; für den anerkannten Bruder sind es zwei Anteile mal vier mal sieben, gleich sechsundfünfzig, und ein Anteil mal sieben (22) mal neun, gleich dreiundsechzig; dies ergibt für ihn einhundertneunzehn. Für die Schwester sind es ein Anteil mal vier mal sieben, gleich achtundzwanzig, und ein Anteil mal vier mal neun, gleich sechsunddreißig; dies ergibt für sie vierundsechzig. Es macht keinen Unterschied, ob sie sich gegenseitig bestätigen oder leugnen, da keiner von beiden einen Überschuss über seinen Erbteil in Händen hält. Wäre in diesem Fall ein vierter Sohn vorhanden, der ihn bezüglich keines der beiden anerkennt, so wäre der Ursprung der Aufgabe vier (24) Anteile, aufgeteilt auf elf, ein Anteil auf neun, ein Anteil auf fünf und ein Anteil, der dem Leugner allein verbleibt. Die Aufgabe ließe sich dann aus eintausendneunhundertachtzig Anteilen berechnen, wobei der Rechenweg derselbe ist wie im vorherigen Fall.
Abschnitt: Wenn jemand eine Tochter und eine Schwester hinterlässt und beide eine minderjährige Person anerkennen, und die Tochter sagt: "Sie ist eine Schwester", während die Schwester sagt: "Sie ist eine Tochter", dann erhält diese lediglich ein Drittel dessen, was sich in der Hand der Schwester befindet. Dies ist die Auffassung von Ibn Abi Layla, während bei Muhammad ibn al-Hasan, al-Lu'lu'i und Yahya ibn Adam zahlreiche komplizierte Ausführungen vorliegen, deren Erwähnung den Rahmen sprengen würde. Wenn jemand eine Ehefrau, eine Tochter und eine Schwester hinterlässt und sie eine Minderjährige anerkennen, und die Ehefrau sagt: "Sie ist eine Ehefrau", die Tochter sagt: "Sie ist eine Tochter" und die Schwester sagt: "Sie ist eine Schwester", dann sagte al-Khabri: "Ihr wird ein Drittel des Vermögens gegeben, da dies das Höchste ist, was sie sein könnte. Es wird von den Anerkennenden gemäß ihren Anerkenntnissen genommen; die Tochter hat ihr vier Anteile von vierundzwanzig anerkannt, die Schwester viereinhalb Anteile und die Ehefrau eineinhalb Anteile,"
(21) In M: "und zwischen ihnen". (22) In M: "sechs". (23) In M: "fünf". (24) Fehlt in: M.
وبينها (٢١) على سَبْعةٍ (٢٢)، له سِتَّةٌ (٢٣)، ولها سَهْمٌ، وكلُّها متباينة، فاضرِبْ أرْبعةً فى سبعةٍ، فى تِسْعَةٍ، فى أصْلِ المسْألَةِ، تكنْ سَبْعَمائة وسِتَّة وخَمْسينَ، للمُقِرِّ بهما سِتّةٌ، فى أربعةٍ، فى سَبْعةٍ، مائةٌ وثمانيةٌ وستون، وللمُقِرِّ بالأخْتِ سِتّةٌ، فى أرْبعةٍ، فى تِسْعةٍ، مائتان وسِتَّةَ عَشَرَ، وللمُقِرِّ بالأخِ ثلاثة، فى سَبْعةٍ، فى تِسْعةٍ، مائةٌ وتِسْعةٌ وثمانون، وللأخِ المُقَرِّ به سهمانِ، فى أرْبعةٍ، فى سَبْعةٍ، سِتةٌ وخمسون، وسهمٌ فى سبعةٍ (٢٢)، فى تِسْعةٍ، ثلاثةٌ وسِتّون، فيجْتَمعُ له مائةٌ وتِسْعَةَ عَشَرَ، وللأخْتِ سهمٌ، فى أرْبعةٍ، فى سَبْعةٍ، ثمانيةٌ وعشرون، وسهمٌ فى أرْبعةٍ، فى تِسْعةٍ، ستَّةٌ وثلاثون، يَجْتَمِعُ لها أرْبعةٌ وسِتّون، ولا فَرْقَ بينَ تصَادُقِهما، وتجاحُدِهما؛ لأنَّه لا فضْلَ فى يدِ أحدِهما عن ميراثهِ. ولو كان فى هذه المسْألةِ ابنٌ رابعٌ، لم يُصدِّقْه فى واحدٍ منهما، كان أصْلُ المسْألةِ من أربعةِ (٢٤) أسْهُمٍ، على أحَدَ عَشَرَ، وسَهْمٍ على تِسْعةٍ، وسَهْمٍ على خَمْسةٍ، وسَهْمٍ يَنْفرِدُ به الجاحِدُ، فتصِحُّ المسألةُ منْ ألفٍ وتِسْعِمائةٍ وثمانين سهمًا، وطريقُ العَمَلِ فيها كالتى قَبْلَها.
فصل: إذا خلَّفَ بنْتًا وأخْتًا، فأقرَّتا لصغيرةٍ، فقالتِ البِنْتُ: هى أُخْتٌ. وقالتِ الأخْتُ: هى بنتٌ. فلها ثلُثُ ما فى يدِ الأخْتِ لا غيرُ. وهذا قولُ ابنِ أبى لَيْلى، ولمحمّدِ بنِ الحسَنِ، واللُّوْلُؤىِّ، ويحيى بن آدمَ، تخْبِيطٌ كثيرٌ، يطُولُ ذِكْرُه. وإِنْ خَلَّفَ امرأةً وبنتًا وأخْتًا، فأقْرَرْنَ بصغيرةٍ، فقالتِ المرأة: هى امرأةٌ. وقالتِ البنتُ: هى بنتٌ. وقال الأختُ: هى أُخْتٌ. فقال الْخَبْرِىُّ: تُعْطَى ثُلُثَ المالِ؛ لأنَّه أكثرُ ما يُمْكِنُ أنْ يكونَ لها، ويُؤْخَذُ من المُقِرَّاتِ على حَسَبِ إقْرارِهنَّ، وقد أقرّتْ لها البنْتُ بأربعةِ أسْهمٍ من أربعةٍ وعشرين، وأقرّتْ لها الأختُ بأرْبعةٍ ونِصْفٍ، وأقرّتِ المرأةُ بسهْمٍ ونصفٍ،
(٢١) فى م: "وبينهما".(٢٢) فى م: "ستة".(٢٣) فى م: "خمسة".(٢٤) سقط من: م.