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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 144

Übersetzung · DE

Dies sind zehn Anteile, von denen ihr (25) acht zustehen, was vier Fünfteln davon entspricht. Nimm für sie also von jeder der Frauen vier Fünftel dessen, was sie ihr jeweils zugestanden hat, und multipliziere die Aufgabe mit fünf; dies ergibt einhundertzwanzig, womit die Aufgabe ihre Gültigkeit erlangt. Wenn die Minderjährige dann die Volljährigkeit erreicht und eine von ihnen bestätigt, nimmt sie von ihr den vollständigen Rest dessen, was sie ihr anerkannt hat, und fordert von den beiden anderen das zurück, was sie von dem erhalten hat, worauf sie keinen Anspruch hat. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa. Ibn Abi Layla sagte: Ihr wird von (26) jeder der Frauen das genommen, was diese ihr anerkannt hat. Wenn sie dann die Volljährigkeit erreicht und eine von ihnen bestätigt, behält sie, was ihr von dieser zugesprochen wurde, und fordert von den beiden anderen den Überschuss zurück, auf den sie keinen Anspruch hat (27). Diese Auffassung ist – so Gott will – zutreffender, da sie eine Absicherung ihres Rechts beinhaltet. Bei drei Brüdern väterlicherseits behauptet eine Frau, die Schwester des Verstorbenen väterlicher- und mütterlicherseits zu sein. Der Älteste bestätigt sie, der Mittlere sagt: "Sie ist eine Schwester mütterlicherseits", und der Jüngste sagt: "Sie ist eine Schwester väterlicherseits". Der Älteste händigt ihr die Hälfte dessen aus, was sich in seinem Besitz befindet, der Mittlere ein Sechstel dessen, was sich in seinem Besitz befindet, und der Jüngste ein Siebtel dessen, was sich in seinem Besitz befindet. Die Aufgabe korrigiert sich auf einhundertsechsundzwanzig, da der Ursprung ihrer Aufgabe drei ist. Die Aufgabe des Ältesten ist zwei, die des Zweiten sechs und die des Dritten sieben. Die Zwei ist in der Sechs enthalten, also multipliziere sechs mit sieben, was zweiundvierzig ergibt. Dies ist das, was sich in der Hand eines jeden von ihnen befindet. Von dem Ältesten nimmt sie die Hälfte, einundzwanzig (28), vom Mittleren ein Sechstel, sieben, und vom Jüngsten ein Siebtel, sechs; zusammen sind das vierunddreißig. Dies entspricht dem Analogieschluss der Lehre von Ibn Abi Layla. Nach der Lehre von Abu Hanifa nimmt sie ein Siebtel dessen, was sich in der Hand des Jüngsten befindet. Dessen Hälfte wird dem zugeschlagen, was sich in der Hand eines der anderen beiden befindet, und die andere Hälfte dem, was sich in der Hand des anderen befindet. Man teilt den Besitz des Mittleren durch dreizehn: zehn für ihn und drei für sie. Die drei werden dem zugeschlagen, was sich in der Hand des Ältesten befindet, und man teilt seinen Besitz durch vier: drei für sie und ein Anteil für ihn. Setze den Besitz des Jüngsten auf vierzehn fest, damit sein Siebtel eine glatte Hälfte ergibt, und multipliziere dies mit dreizehn; dies ergibt einhundertzweiundachtzig. Dies ist der Bestand in der Hand eines jeden von ihnen, und sie nimmt von

Anmerkungen

(25) Fehlt in: M. (26) In A: "fi" (in). (27) In M: "alayha" (darauf/gegen sie). (28) In A: "ihda" (eine).

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