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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 146

Übersetzung · DE

ein Drittel, das er dem Anerkannten zurückgibt. Wenn die Tochter ihn allein anerkennt, so befinden sich in ihrem Besitz ein Viertel, und sie behauptet, dass ihr ein Sechstel zusteht; in ihrer Hand verbleibt die Hälfte eines Sechstels, die sie dem Anerkannten aushändigt. Dies ist die Ansicht von Ibn Abi Layla. Abu Hanifa sagte: Wenn der Bruder ihn anerkennt, zahlt er ihm die Hälfte dessen aus, was sich in seinem Besitz befindet. Wenn die Tochter ihn anerkennt, zahlt sie ihm fünf Siebtel dessen aus, was sich in ihrer Hand befindet, da sie behauptet, dass ihm ein Viertel und ein Sechstel zustehen, was fünf von zwölf entspricht, während ihr das Sechstel zusteht, was zwei Anteile sind. Die Gesamtsumme ergibt sieben, wovon ihr (31) zwei Anteile und ihm fünf Anteile zustehen. Zwei Töchter und ein Onkel: Eine der beiden stirbt und hinterlässt einen Sohn und eine Tochter. Die Tochter erkennt eine Tante mütterlicherseits an. Der Erbfall bei Ablehnung basiert auf neun, der Erbfall bei Anerkennung auf siebenundzwanzig. Ihr (32) stehen davon zwei Anteile zu, und sie besitzt drei, weshalb sie einen Anteil aushändigt. Wenn der Sohn sie anerkennt, zahlt er ihr zwei Anteile aus. Wenn die verbleibende Tochter sie anerkennt, zahlt sie ihr ein Neuntel aus. Wenn der Onkel sie anerkennt, zahlt er ihr nichts aus. Wenn der Sohn einen Onkel mütterlicherseits anerkennt, basiert das Problem der Anerkennung auf zwölf; ihm stehen davon zwei Anteile zu, was einem Sechstel entspricht, und in seiner Hand verbleibt die Hälfte eines Neuntels. Wenn seine Schwester ihn anerkennt, zahlt sie ihm ein Viertel eines Neuntels aus. Wenn die verbleibende Tochter ihn anerkennt, so steht ihr das Viertel zu, und in (33) ihrer Hand befindet sich ein Drittel, weshalb sie ihm die Hälfte eines Sechstels aushändigt. Wenn der Onkel ihn anerkennt, zahlt er ihm alles aus, was sich in seinem Besitz befindet. Zwei Söhne, einer von ihnen stirbt und hinterlässt eine Tochter, dann erkennt der verbleibende Sohn eine Mutter seines Vaters an. Der Erbfall bei Ablehnung basiert auf vier, wovon dem Anerkennenden drei Viertel zustehen. Der Erbfall bei Anerkennung basiert auf zweiundsiebzig, wovon dem Anerkennenden vierzig zustehen; in seiner Hand verbleiben vierzehn Anteile, die er an die Frau auszahlt, die er anerkannt hat. Durch Kürzung gelangt man zurück auf sechsunddreißig; dem Anerkennenden stehen davon zwanzig zu, der Tochter neun und der Anerkannten sieben. Nach der Rechtsschule von Abu Hanifa wird ebenso verfahren, außer dass er die Anteile der Mutter, welche siebzehn ausmachen, zu den Anteilen des Anerkennenden, welche vierzig ausmachen, addiert. Dann teilt man durch diese Summe drei Viertel des Vermögens; was jedem zusteht, ist sein Anteil. Man multipliziere also siebenundfünfzig mit vier, was zweihundertachtundzwanzig ergibt; der Tochter steht ein Anteil von siebenundfünfzig zu, dem Anerkennenden vierzig von drei, was einhundertzwanzig ergibt, und der Mutter siebzehn von drei, was einund...

Anmerkungen

(31) In M: "minhuma" (von den beiden). (32) In A, M: "wa-lahuma" (und ihnen beiden). (33) In M: "wa-law" (und wenn).

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