und fünfzig. Wenn die Tochter sie anerkennt, so stehen ihr aus dem Erbfall bei Anerkennung fünfzehn Anteile zu; in ihrer Hand befindet sich das Viertel, was achtzehn entspricht, und es verbleiben in ihrer Hand drei, die sie an die Anerkannte auszahlt. Wenn der Sohn eine Ehefrau seines Vaters anerkennt, die die Mutter des zweiten Verstorbenen ist, so basiert das Problem der Anerkennung auf sechsundneunzig; ihm (34) stehen davon sechsundfünfzig zu, und in seiner Hand (35) befinden sich drei Viertel, und es verbleiben ihm sechszehn Anteile, die er an die Anerkannte auszahlt. Ihm verbleiben also sechsundfünfzig, ihr sechszehn und der Tochter vierundzwanzig; durch Kürzung gelangt man zurück auf zwölf, da sich ihre Anteile alle durch acht teilen lassen. So entfallen auf den Anerkennenden sieben, auf die Anerkannte zwei Anteile und auf die Tochter drei. Nach der Ansicht von Abu Hanifa werden die Anteile der Anerkannten, welche neunzehn ausmachen, zu den Anteilen des Anerkennenden addiert, was fünfundsiebzig ergibt. Man teilt hierdurch drei Viertel, und da beide durch drei teilbar sind, reduzieren sich die Anteile auf ein Drittel davon, also fünfundzwanzig (36); man multipliziert diese mit vier, was einhundert ergibt. Auf die Tochter entfällt ein Anteil von fünfundzwanzig, auf die Frau neunzehn mal eins und auf den Anerkennenden sechsundfünfzig. Alles, was in diesem Kapitel vorkommt, folgt diesem Verfahren. Vater und Mutter sowie zwei Töchter teilten das Erbe unter sich auf, dann erkannten sie eine Tochter des Verstorbenen an, welche sagte: „Ich habe meinen Anteil am Erbe meines Vaters bereits vollständig erhalten.“ Der Erbfall bei Anerkennung basiert dann auf achtzehn; für den Vater und die Mutter sind sechs vorgesehen und für jede Tochter vier. Zieht man davon den Anteil der anerkannten Tochter ab, verbleiben vierzehn; für Vater und Mutter sind davon sechs vorgesehen, und sie haben lediglich ein Drittel von vierzehn erhalten, was vier Anteilen und zwei Dritteln eines Anteils entspricht. Es verbleibt ihnen also in den Händen der beiden Töchter ein Anteil und ein Drittel, welche sie von ihnen nehmen. Multipliziere also drei mit vierzehn, was zweiundvierzig ergibt; die Eltern haben bereits vierzehn genommen, obgleich sie Anspruch auf achtzehn haben. Es verbleiben ihnen vier, die sie von den beiden nehmen, und den beiden Töchtern verbleiben vierundzwanzig. Wenn sie jedoch sagte: „Ich habe die Hälfte meines Anteils bereits erhalten“, dann ziehe zwei Anteile von achtzehn ab; es verbleiben sechzehn, von denen sie bereits ein Drittel, also fünf und ein Drittel, erhalten haben. Es verbleiben ihnen zwei Drittel eines Anteils; wenn man diese mit drei multipliziert, erhält man achtundvierzig, wovon sie bereits sechzehn genommen haben, und es verbleiben ihnen zwei Anteile.
(34) In M: „lahu“ (ihr). (35) In M: „yadiha“ (ihrer Hand). (36) In M: „wa-'ishrun“ (und zwanzig).