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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 149Abschnitt

Übersetzung · DE

Siebenundzwanzig für die Anerkennende (38), und ihr stehen aus dem Problem der Anerkennung acht zu; es verbleiben in ihrer Hand neunzehn. Man befrage den Ehemann: Wenn er ablehnt, nimmt der Bruder sechzehn, und es verbleiben drei Anteile, für die die drei Ansichten gelten. Wenn er anerkennt, so beansprucht er neun, da er den Rest der Hälfte beansprucht, und der Bruder beansprucht sechzehn; man addiere die neun zu sechszehn (39), was fünfundzwanzig ergibt. Die neunzehn stimmen nicht mit diesen überein, also multipliziere fünfundzwanzig mit zweiundsiebzig, was eintausendachthundert ergibt. Dann wird jeder, der einen Anteil von zweiundsiebzig hat, mit fünfundzwanzig multipliziert, und wer einen Anteil von fünfundzwanzig hat, wird mit neunzehn multipliziert. Al-Mughira al-Dabbi wurde nach diesem Problem befragt, und er antwortete wie dargelegt und erwähnte, dass dies die Auffassung von an-Nacha'i sei. Yahya ibn Adam sagte: Dies entspricht in der Lehrmeinung von Hammad und Abu Hanifa zwanzig Anteilen. Das heißt, für die Mutter ist ein Viertel, also fünf vorgesehen, und der Rest verteilt sich auf den Ehemann, den Bruder und die Schwester entsprechend ihrer Anteile im Problem der Anerkennung; für den Ehemann neun, für den Bruder vier und für die Schwester zwei. Wenn die Mutter sie allein bestätigt, ohne den Ehemann, so wird der Mutter ein Sechstel gegeben, dem Bruder und der Schwester ein Drittel zwischen ihnen durch drei geteilt, dem Ehemann drei Achtel, und es verbleibt ein Achtel, für das die drei Ansichten gelten.

Abschnitt: Wenn ein Erbe jemanden anerkennt, der nicht erbt, und dadurch sein eigenes Erbe wegfällt, wie etwa eine Halbschwester väterlicherseits, die in einem Fall, in dem es einen Ehemann und eine Vollschwester gibt, einen Bruder für sich anerkennt, oder einen Bruder von Vater und Mutter anerkennt, so fällt ihr Erbe weg. Das Vermögen wird zwischen dem Ehemann und der Schwester hälftig geteilt, wenn sie ihr im ersten Fall zustimmen. Im zweiten Fall gebührt dem Ehemann die Hälfte, und der Rest wird zwischen Bruder und Schwester durch drei geteilt. Wenn sie sie beide der Lüge bezichtigen, so ist der Anerkannte ein Siebtel; für diesen Fall gelten die drei Ansichten im ersten Beispiel, und im zweiten Beispiel wird an die Eltern ausgezahlt. Wenn sie einen Ehemann, eine Mutter, zwei Halbschwestern mütterlicherseits und zwei Halbschwestern väterlicherseits hinterlässt, und eine von ihnen einen Bruder für sich anerkennt, so fällt ihr Erbe weg, und für den Bruder gibt es nichts; für die andere gebührt ein Fünftel des Vermögens, und der Rest verteilt sich auf die übrigen Erben durch sechs. Wenn sie dies anerkennen, multipliziere sechs mit fünf, was dreißig ergibt. Wenn die Mutter dies ablehnt, gebührt ihr zusätzlich ein Zehntel, und der Rest zwischen dem Ehemann...

Anmerkungen

(38) In M: „al-muqir“ (der Anerkennende). (39) In A, M: „al-sitta“ (die sechs).

Arabisch (Quelle)

المُقِرَّةِ (٣٨) سبعةٌ وعشرون، ولها من مسْأَلةِ الإِقْرارِ ثمانيةٌ، يَفْضُلُ فى يدِها تِسْعَةَ عَشَرَ، فَيُسْأَلُ الزَّوْجُ، فإنْ أنكرَ أخذَ الأخُ سِتّةَ عَشَرَ، وبَقِيَتْ ثلاثةُ أسْهُمٍ، فيها الأوْجُهُ الثّلاثَةُ، وإن أقرَّ فهو يَدَّعِى تِسْعةً؛ لأنَّه يدَّعِى تَمامَ النصْفِ، والأخُ يدَّعِى سِتّةَ عَشَرَ، فَتَضُمُّ التِّسْعةَ إلى سِتَّةَ (٣٩) عَشَرَ، تكُنْ خمسةً وعِشْرين، والتّسْعَةَ عَشَرَ لا تُوافِقُها، فتَضْرِبُ خَمْسةً وعشرين، فى اثنين وسبعين، تكُنْ ألفًا وثمانِمائةٍ، ثم كلُّ مَنْ له شىءٌ من اثنين وسبعين، مَضْرُوبٌ فى خمسةٍ وعشرين، ومَنْ له شىءٌ مِنْ خَمْسَةٍ وعشرين، مضروبٌ فى تِسْعَةَ عَشَرَ. وسُئِلَ المغيرةُ الضَّبِّىُّ عن هذه المسْأَلةِ، فأجاب بهذا، وذكرَ أَنَّه قولُ النَّخَعِىِّ. قال يحيى بنُ آدمَ: وهى فى قولِ حَمَّادٍ وأبى حنيفةَ؛ من عشرين سهمًا. يعنى للأُمِّ رُبُعُها خمسةٌ، والباقى بين الزَّوْجِ والأخِ، والأختِ، على قَدْرِ سِهامِهم من فريضَةِ الإِقْرارِ، للزَّوْج تِسْعَةٌ، وللأخِ أرْبعةٌ، وللأُخْتِ سهمان. وإِنْ صَدَّقَتْها الأمُّ وَحْدَها دونَ الزَّوْجِ، أُعْطِيَتِ الأُمُّ السُّدُسَ، والأخُ والأختُ الثّلُثَ بينهما على ثلاثةٍ، وللزَّوجِ ثلاثة أثْمانٍ، ويَبْقَى الثُّمُنُ فيه الأوْجُهُ الثَّلاثةُ.

فصل: وإِنْ أقَرَّ وارثٌ بمَنْ لا يَرِثُ، ويسْقُطُ به ميراثُه، كأُخْتٍ منْ أبٍ أقَرَّتْ بأخٍ لها، فى مسْألةٍ فيها زوجٌ وأختٌ من أبوين، أو أقرّتْ بأخٍ من أبَوَيْن، سَقَطَ ميراثُها، ويُقَسَّمُ المالُ بَيْنَ الزَّوجِ والأخْتِ نِصْفَين، إنْ صدَّقاها فى الصورة الأولى، وفى الثّانية، للزَّوْجِ النّصْفُ، والباقى بينَ الأَخِ والأُخْتِ على ثلَاثَةً، وإِنْ كذَّباها، فالمُقَرُّ به هو السُّبُعُ، ففيه الأوجُهُ الثّلاثَةُ فى الصُّورةِ الأُولَى، ويَدْفَعُ إلى الأبَوَينِ فى الصُّورَةِ الثَّانيةِ. وإِنْ خَلَّفَتْ زوجًا وأُمًّا وأختين لأمٍّ وأُخْتَيْن لأبٍ، فأقَرَّتْ إحْداهما بأخٍ لها، سقطَ ميراثُها، ولا شيءَ للأخِ، وللأُخْرى خُمُسُ المالِ، والبّاقى بَيْنَ سائِر الورَثَةِ على سِتَّةٍ، إنْ أقَرُّوا فاضْرِبْ سِتّةً فى خَمْسَةٍ، تكنْ ثلاثين، وإِنْ أنْكَرتِ الأمُّ، فلها العُشُرُ أيضًا، والباقى بَيْنَ الزّوْجِ

Anmerkungen

(٣٨) فى م: "المقر".(٣٩) فى أ، م: "الستة".

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