zwischen ihm, der dritten, der vierten und der fünften durch fünf geteilt werden. Das Erbe lässt sich aus dreißig Anteilen berechnen. Wenn sie noch tiefer als in der fünften Stufe stehen, gilt dasselbe. Ich kenne diesbezüglich keinen Dissens unter den Gelehrten, die das Erbrecht der Töchter des Sohnes neben den Söhnen des Sohnes nach Erreichen der zwei Drittel bejahen.
999 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn eine Tochter und Töchter des Sohnes vorhanden sind, so erhält die leibliche Tochter die Hälfte, und die Töchter des Sohnes, egal ob eine oder mehr als eine, erhalten das Sechstel zur Vollendung der zwei Drittel, außer wenn bei ihnen ein männlicher Erbe ist, der sie zu Residuarerben im Rest macht, wobei dem männlichen Geschlecht das Gleiche zukommt wie der Anteil von zwei weiblichen).
In dieser Rechtsfrage gibt es drei Urteile: Erstens, dass der einzelnen Tochter die Hälfte zusteht. Darüber besteht unter den Gelehrten der Muslime kein Dissens aufgrund des Wortes Allahs des Erhabenen: {Und wenn sie (nur) eine ist, dann steht ihr die Hälfte zu} (2). Und weil der Prophet - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil - im Fall einer Tochter, einer Tochter des Sohnes und einer Schwester entschied, dass der Tochter die Hälfte zusteht, der Tochter des Sohnes das Sechstel und das, was übrig bleibt, der Schwester (3). Zweitens, dass wenn bei der einen Tochter eine Tochter des Sohnes oder Töchter des Sohnes vorhanden sind, die Tochter die Hälfte erhält und die Töchter des Sohnes, ob eine oder mehr als eine, das Sechstel zur Vollendung der zwei Drittel erhalten. Auch hierüber herrscht unter den Gelehrten Konsens. Die Grundlage dafür ist das Wort Allahs des Erhabenen: {Wenn es (aber) Frauen mehr als zwei sind, dann stehen ihnen zwei Drittel dessen zu, was er hinterlassen hat, und wenn sie (nur) eine ist, dann steht ihr die Hälfte zu} (2). So legte Er den gesamten Töchtern zwei Drittel als Pflichtteil fest. Die leiblichen Töchter und die Töchter des Sohnes sind alle Frauen aus der Nachkommenschaft, weshalb ihnen die zwei Drittel gemäß dem Pflichtteil des Buches zustehen und sie nicht darüber hinausgehen. Die leibliche Tochter wurde mit der Hälfte spezifisch bedacht, da dies ihr festgesetzter Anteil ist und die Bezeichnung sie wahrhaftig trifft; so bleibt für die übrigen die Vervollständigung der zwei Drittel. Deshalb sagten die Rechtsgelehrten: Ihnen steht das Sechstel zur Vervollständigung der zwei Drittel zu. Hudhayl (4) ibn Shuraḥbīl al-Awdī überlieferte, dass er sagte:
(11) In M: "durch die Bestätigung der Residuarerbschaft". (1) In M: "dieses". (2) Sure an-Nisāʾ 11. (3) Die Überlieferungsbelege wurden bereits auf Seite 10 aufgeführt. (4) In M: "Hudhail", seine Biografie wurde bereits in 3/260 behandelt.