und die beiden Halbschwestern mütterlicherseits zu fünf. Sollten die beiden Halbschwestern mütterlicherseits dies ablehnen, so steht ihnen ebenfalls ein Fünftel zu, und der gesamte Rest gebührt dem Ehemann, womit sich der Fall auf zehn Anteile korrigiert. Sollte der Ehemann dies ablehnen, so stehen ihm ein Fünftel und ein Zehntel zu; es verbleibt ein Fünftel des Vermögens, das niemand beansprucht, und sie alle anerkennen dies für die anerkennende Schwester, während diese es wiederum für sie anerkennt. Hier gelten die drei Ansichten, außer dass wir sagen: Es wird unter ihnen aufgeteilt. Dann gibt es für die ablehnende Schwester und für den Anerkannten in keinem Fall etwas, da es nicht möglich ist, dass beide in irgendeinem Fall einen Anspruch haben.
Abschnitt: Eine Frau, ein Onkel und ein Testamentsvollstrecker für jemanden, dem ein Drittel seines Vermögens vermacht wurde. Wenn die Frau und der Onkel anerkennen, dass er der Bruder des Verstorbenen ist, und er sie bestätigt, so ist seine Abstammung erwiesen, und er erhält sein Erbe. Wenn nur die Frau ihn anerkennt und der Anerkannte sie nicht bestätigt, so bewirkt ihr Bekenntnis nichts. Wenn nur der Bruder sie bestätigt, so erhält die Frau ihr Viertel vollständig, es sei denn, er genehmigt das Testament, und dem Onkel gebührt die Hälfte, und es verbleibt ein Viertel, das dem Testamentsvollstrecker ausgehändigt wird. Wenn der Onkel sie bestätigt, der Testamentsvollstrecker sie aber nicht bestätigt, so erhält er ein Drittel und die Frau ein Viertel; der Rest wird vom Onkel für jemanden anerkannt, der ihn nicht beansprucht, wofür die drei Ansichten gelten. Wenn der Onkel ihn allein anerkennt und der Vermächtnisnehmer ihn bestätigt, erhält er sein Erbe, welches drei Viertel des Vermögens sind, die Frau erhält ein Sechstel, und es verbleibt die Hälfte eines Sechstels; es ist möglich, dass dies ihr zusteht, weil der Vermächtnisnehmer die Nichtigkeit des Testaments anerkennt oder dessen Abhängigkeit von der Zustimmung der Frau, die sie jedoch nicht erteilt hat. Es ist möglich, dass hierfür die drei Ansichten gelten. Wenn er ihn nicht bestätigt, erhält er ein Drittel durch das Testament und die Frau ein Sechstel durch die Erbschaft; es verbleibt die Hälfte, für die die drei Ansichten gelten.
1043 - Problem; er sagte: "Und der Mörder erbt nicht vom Ermordeten, sei der Mord vorsätzlich oder fahrlässig gewesen."
Die Gelehrten sind sich einig, dass der vorsätzliche Mörder nichts vom Ermordeten erbt, abgesehen davon, was von Sa'id ibn al-Musayyib und Ibn Jubayr überliefert wurde, dass sie ihn als erbberechtigt ansahen. Dies ist die Ansicht der Charidschiten, weil der Vers über das Erbe ihn in seiner Allgemeinheit einschließt und man daher nach ihm handeln müsse. Doch dieser Auffassung kommt keine Bedeutung zu, aufgrund ihrer Abweichung und des Bestehens eines Beweises für das Gegenteil. Denn 'Umar, möge Gott mit ihm zufrieden sein, gab das Wergeld des Sohnes von Qatada al-Mudliji (1) an seinen Bruder und nicht an dessen Vater, nachdem dieser ihn mit seinem Schwert getroffen und getötet hatte.
(1) In den Handschriften: "al-Madhdshijī". Die Korrektur erfolgte anhand der Quellen für die Überlieferungsnachweise.
والأخْتينِ من الأُمِّ على خَمْسَةٍ، وإِنْ أنْكَرَتْهُ الأُخْتان مِنَ الأُمِّ، فلهما الخُمُسُ أيضًا، والباقى كلُّه للزَّوْجِ، وتصحُّ مِنْ عَشَرَةٍ، وإِنْ أنْكَره الزَّوْجُ فله خُمُسٌ وعُشْرُ، فَيَبْقَى خُمُسُ المالِ، لا يدعيه أحدٌ، يُقِرُّون به للأُخْتِ المُقِرَّةِ، وهى تُقِرُّ به لهم، ففيه الأوْجُه الثّلاثة، إلّا أنَّنا إذا قُلْنا: يُقَسّمُ بينهم. فلا شىءَ فيه للأُخْتِ المُنْكِرَةِ، ولا للمُقِرِّ به بحالٍ؛ لأنَّه لا يَحْتَمِلُ أنْ يكونَ لهما شىءٌ بحالٍ.
فصل: امرأةٌ وعمٌّ ووَصِىٌّ لرجُلٍ بثُلُثِ مالِه، فأقَرَّتِ المرْأَةُ والعمُّ، أنَّه أخو الميِّتِ، وصدَّقهما، ثَبَتَ نَسَبُه، وأخَذَ ميراثَه. وإِنْ أقرّتْ به المرْأةُ وحْدَها، فلم يُصدِّقْها المُقَرُّ به، لم يؤَثِّرْ إقرارُها شيئًا، وإِنْ صَدَّقها الأخُ وَحْدَه، فللمرأةِ الرُّبُعُ بكَمالِه، إلَّا أنْ يُجيزَ الوصيَّةَ، وللعمِّ النِّصْفُ، ويَبْقَى الرُّبُعُ يُدْفَعُ إلى الوَصِىِّ، وإِنْ صَدَّقها العَمُّ، ولم يُصَدِّقْها الوَصِىُّ، فله الثُّلُثُ، وللمَرْأةِ الرُّبُعُ، والباقِى يُقِرُّ به العَمُّ لمن لَا يَدَّعِيه، ففيه الأوْجُهُ الثّلاثةُ. وإِنْ أقرّ به العَمُّ وَحْدَه، فصَدَّقه المُوصَى له، أخَذَ ميراثَه، وهو ثلاثَةُ أرباعِ المالِ، وللمرأةِ السُّدُسُ، ويَبْقَى نِصْفُ السُّدُس، فيَحْتَمِلُ أنْ يكُونَ لها؛ لأنَّ المُوصَى له يعْتَرِفُ ببُطْلانِ الوَصِيَّةِ، أو وُقوفِها على إجازةِ المرأةِ ولم تُجِزْها، ويَحْتَمِلُ أنْ يكونَ فيه الأوْجُهُ الثَّلاثةُ، وإِنْ لم يُصدِّقْه، أَخَذَ الثّلُثَ بالوَصِيَّةِ، والمرأةُ السُّدُسَ بالميراثِ، ويَبْقَى النِّصْفُ فيه الأوْجُهُ الثَّلاثَةُ.
١٠٤٣ - مسألة؛ قال: (وَالقَاتِلُ لَا يَرِثُ المَقْتُولَ، عمدًا كَانَ القَتْلُ أَوْ خَطَأً)
أجْمعَ أهْلُ العِلْمِ على أَنَّ قاتِلَ العَمْدِ لا يَرِثُ من المقْتُولِ شيئًا، إلا ما حُكِىَ عن سعيدِ بنِ المُسَيَّب وابْنِ جُبَيْرٍ، أنَّهما وَرَّثاه، وهو رأىُ الخَوارجِ؛ لأنَّ آيةَ الميراثِ تتَناولُه بعمومِها، فيجبُ العملُ بها فيه، ولا تَعْويلَ على هذا القولِ؛ لشُذوذِه، وقيامِ الدَّليلِ على خلافِه. فإنَّ عمرَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، أعْطَى دِيَةَ ابنِ قَتَادَةَ المُدْلِجِىِّ (١) لأخِيه دونَ
(١) فى النسخ: "المذحجى". والتصويب من مصادر التخريج.