Der vorsätzliche Mörder ist durch Konsens (Ijmāʿ) von der Erbfolge ausgeschlossen, daher muss es bei dem Offensichtlichen (Zāhir) in Bezug auf andere Fälle bleiben. Unsere Argumentation: Die erwähnten Hadithe und der Umstand, dass jemand, der vom Blutgeld (Diya) nicht erbt, auch von anderem Vermögen nicht erbt, wie der vorsätzliche Mörder und jemand, der eine andere Religion hat. Die allgemeinen Aussagen werden durch das eingeschränkt, was wir dargelegt haben.
Kapitel: Die Tötung, die vom Erbe ausschließt, ist die Tötung ohne Rechtfertigung. Dies ist jede Tötung, die mit Qawad (Vergeltung), Diya (Blutgeld) oder Kaffāra (Sühneleistung) geahndet wird, wie vorsätzliche Tötung, todesähnliche Tötung (šibh al-ʿamd), fahrlässige Tötung und das, was wie eine fahrlässige Tötung behandelt wird, wie etwa mittelbare Tötung (Tasabbub), sowie die Tötung durch ein Kind, einen Geisteskranken oder eine schlafende Person. Was jedoch keine derartigen rechtlichen Folgen nach sich zieht, hindert nicht an der Erbschaft; wie etwa eine Tötung im Rahmen der Qisās-Vergeltung, einer Had-Strafe, in Notwehr, die Tötung eines Aufständischen durch einen Gerechten, oder wenn jemand das Wohl des ihm Anvertrauten beabsichtigt und dazu befugt ist, wie das Verabreichen eines Medikaments oder das Aufschneiden eines Geschwürs, woraufhin die Person stirbt. Wenn ein erwachsener, zurechnungsfähiger Mensch jemanden anweist, sein Geschwür aufzuschneiden oder ein Gewächs zu entfernen, und derjenige dabei stirbt, so erbt er ihn nach dem äußeren Anschein (Zāhir) der Rechtsschule. Aḥmad sagte: Wenn der Gerechte im Krieg einen Aufständischen tötet, so erbt er ihn. Muḥammad b. al-Ḥakam überlieferte von Aḥmad den Fall von vier Personen, die gegen ihre Schwester wegen Unzucht aussagten, woraufhin sie gesteinigt wurde und sie mit dem Volk zusammen steinigten: Sie erben sie, da sie keine Mörder sind (im strafrechtlichen Sinne). Von Aḥmad gibt es eine weitere Überlieferung, die darauf hindeutet, dass das Töten den Erbanspruch in jedem Fall ausschließt, denn er sagte in der Überlieferung seiner beiden Söhne Ṣāliḥ und ʿAbd Allāh: Der Gerechte erbt den Aufständischen nicht, und der Aufständische erbt den Gerechten nicht. Dies deutet darauf hin, dass die Tötung in jedem Fall den Erbanspruch verhindert. Dies ist die offizielle Meinung (Zāhir) der Rechtsschule des Schāfiʿī, basierend auf dem Wortlaut des Hadith, und weil er ein Mörder ist, ähnelt er dem Kind und dem Geisteskranken. Abū Ḥanīfa und seine beiden Gefährten sagten: Jede Tötung, die keine Sünde (Ma'ṯam) beinhaltet, verhindert die Erbschaft nicht, wie die Tötung durch ein Kind, einen Geisteskranken, einen Schlafenden, jemanden, auf den man ohne eigenen Willen fällt, oder den Treiber, Führer oder Reiter eines Tieres, wenn das Tier jemanden mit seiner Hand oder in seinem Bereich tötet, so erbt er ihn; denn es ist eine Tötung, bei der keine Anklage erhoben wird und keine Sünde vorliegt, daher ähnelt es der Tötung im Rahmen einer Had-Strafe. Wir entgegnen Abū Ḥanīfa und seinen Gefährten: Die allgemeinen Berichte (die den Erbausschluss belegen) werden durch die Tötung, die nicht zu kompensieren ist, eingeschränkt, in allen anderen Fällen bleibt ihre Gültigkeit bestehen. Zudem ist es eine zu kompensierende Tötung, daher verhindert sie den Erbanspruch wie bei fahrlässiger Tötung. Wir entgegnen Schāfiʿī: Es ist eine erlaubte Handlung, daher verhindert sie nicht den Erbanspruch, so wie wenn er ihn gespeist oder getränkt hätte.
(5) In der Handschrift M: "ğarā" (ablaufen/verlaufen). (6) Fehlt in: al-Aṣl (dem Hauptmanuskript), A.
تَخَصَّصَ قاتِلُ العَمْدِ بالإِجْماعِ، فوجَبَ البقاءُ على الظَّاهرِ فيما سِواهُ. ولَنا؛ الأحاديثُ المذكورةُ، ولأنَّ مَنْ لا يَرِثُ منَ الدِّيَةِ لا يرِثُ منْ غَيْرِها، كقاتلِ العَمْدِ، والمُخالفِ فى الدِّينِ، والعُموماتُ مُخصَّصةٌ بما ذكَرْناه.
فصل: والقتلُ المانِعُ مِنَ الإرْثِ هو القَتْلُ بِغيرِ حَقٍّ، وهو المضمونُ بِقَوَدٍ، أو دِيَةٍ، أو كفّارَةٍ، كالعَمْدِ، وشِبْهِ العَمْدِ، والخَطَأِ، وما أُجْرِىَ (٥) مُجْرَى الخطأِ؛ كالقَتْلِ بالسَّبَبَ، وقَتْلِ الصَّبِىِّ، والمجْنونِ، والنَّائمِ، وما ليس بمَضْمونٍ بشىءٍ مما ذكرْنا لم يَمْنَعِ الميراثَ؛ كالقَتْلِ قِصاصًا أو حَدًّا، أو دَفْعًا عن نفسِه، وقتْلِ العادلِ الباغِىَ، أو مَنْ قَصَدَ مَصْلَحَةَ مُوَلِّيه بما لَهُ فِعْلُه؛ مِنْ سَقْى دواءٍ، أو بَطِّ خُرَاجٍ، فماتَ. ومَنْ أَمرَه إنسانٌ عاقلٌ كبيرٌ بِبَطِّ خُرَاجِه، أو قَطْعِ سَلْعَةٍ منه، فتَلِفَ بذلك، وَرِثَه فى ظاهرِ المذْهَبِ. قال أحمدُ: إذا قَتَلَ العادِلُ الباغِىَ فى الحربِ يرِثُه. ونقل محمدُ بنُ الحَكَمِ عن أحمدَ، فى أرْبعَةٍ شَهِدوا على أُخْتِهم بالزِّنَى، فرُجِمَتْ، فَرَجَمُوا مع النَّاس: يَرِثونَها هم غيْرُ قَتَلَةٍ. وعن أحمدَ، روايةٌ أُخْرَى، تَدُلُّ على أن القتْلَ يَمْنَعُ الميراثَ بكلِّ حالٍ، فإنَّه قال، فى روايةِ ابنيْه صالحٍ، وعبدِ اللَّهِ: لا يَرِثُ العادِلُ الباغِىَ، ولا يَرِثُ (٦) الباغِى العادلَ. وهذا يدلُّ على أَنَّ القتْلَ يَمْنَعُ الميراثَ بكلِّ حالٍ. وهذا ظاهرُ مذهبِ الشَّافعىِّ، أخذًا بظاهرِ لَفْظِ الحديثِ، ولأنَّهُ قاتلٌ، فأشْبَهَ الصَّبِيَّ، والمجنونَ. وقال أبو حنيفةَ، وصاحباه: كُلُّ قَتْل لا مأثَمَ فيهِ لا يَمْنَعُ الميراثَ، كقَتْلِ الصَّبِىِّ، والمجنونِ والنَّائمِ، والسَّاقِطِ على إنسانٍ من غيرِ اخْتيارٍ منه، وسائقِ الدَّابَّةِ، وقائدِها، وراكِبها، إذا قتَلتْ بيَدِها، أو فِيها، فإنَّه يَرِثُه؛ لأنَّه قتل غيرُ مُتَّهَمٍ فيه، ولا مَأْثمَ فيه، فأشْبَهَ القتلَ فى الحدِّ. ولَنا، على أبى حنيفةَ وأصحابِه عمومُ الأخْبارِ، خصَّصنا منها القَتْلَ الذى لا يُضْمَنُ، ففيما عَداه يَبْقَى على مُقتضاها، ولأنَّه قَتْلٌ مضمونٌ فيمنعُ الميراثَ كالخطأِ. ولَنا، على الشّافعىِّ، أنَّه فِعْلٌ مَأذونٌ فيه، فلم يَمْنَعِ الميراثَ، كما لو أطْعَمه أو سَقاه
(٥) فى م: "جرى".(٦) سقط من: الأصل، أ.