und al-Layṯ, Šarīk, al-Muġīra aḍ-Ḍabbī (9), Ibn Abī Laylā, al-Ḥasan b. Ṣāliḥ und Wakīʿ. Dies wurde auch von Mālik überliefert. Von an-Nahaʿī und aṯ-Ṯawrī wurden beide Ansichten überliefert. Die Aussage von Aḥmad – Allah möge mit ihm zufrieden sein – kann so verstanden werden, dass der Unglaube viele verschiedene Religionen (milal) umfasst, sodass das Magiertum eine Religion, der Götzendienst eine andere Religion und die Sonnenanbetung wieder eine andere Religion bildet, wodurch sie einander nicht beerben. Dies wurde von ʿAlī überliefert. Dies vertraten auch az-Zuhrī, Rabīʿa, eine Gruppe aus den Leuten von Medina, die Leute von Basra sowie Isḥāq, und dies ist die korrekteste aller Ansichten, so Allah der Erhabene will; aufgrund der Aussage des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: „Angehörige zweier verschiedener Religionen beerben einander nicht.“ Zudem beerben sich Angehörige zweier solcher Gruppen nicht, da zwischen ihnen kein Schutzverhältnis (muwālāh) besteht und keine Übereinstimmung im Glauben vorliegt, genau wie bei Muslimen und Ungläubigen. Die allgemeinen Aussagen über das Erbrecht sind durch Einschränkungen spezifiziert, weshalb das strittige Feld durch die Überlieferung und die Analogie (qiyās) eingeschränkt wird. Zudem haben unsere Gegner das Erbrecht zwischen den Leuten des Krieges (dār al-ḥarb) und den Leuten des Friedens (dār al-islām) aufgehoben, obwohl sie in der Religion übereinstimmen, und zwar aufgrund des Wegfalls der gegenseitigen Schutzverbindung (muwālāh), daher ist dies bei einer Verschiedenheit der Religion noch viel eher der Fall. Die Aussage derer, die den Begriff der Religion (milla) auf das Nichtbesitzen einer Schrift begrenzen, ist nicht korrekt, da es sich um ein negierendes Attribut handelt, das weder eine Rechtsnorm noch ein vereinigendes Merkmal bedingt. Zudem müsste für eine solche Bestimmung ein Beleg existieren, der ihre Berücksichtigung stützt. Darüber hinaus unterscheidet sich ihre rechtliche Behandlung: Die Magier werden durch die Dschizya anerkannt, während dies bei anderen nicht der Fall ist. Sie unterscheiden sich zudem in ihren Gottheiten, Überzeugungen und Ansichten; manche von ihnen halten das Blut der anderen für zulässig und sprechen sich gegenseitig den Unglauben zu, weshalb sie, wie die Juden und Christen, verschiedene Religionen darstellen. Dies wurde von ʿAlī – Allah möge mit ihm zufrieden sein – überliefert, denn Ismāʿīl b. Abī Ḫālid überlieferte von aš-Šaʿbī von ʿAlī – der Friede sei auf ihm –, dass er den Unglauben in verschiedene Religionen einteilte. Es ist kein Widerspruch dazu von den Gefährten bekannt, was es zu einem Konsens (iǧmāʿ) macht.
Abschnitt: Die Analogie (qiyās) innerhalb der Rechtsschule ist meiner Ansicht nach, dass Angehörige derselben Religion einander beerben, auch wenn ihre Wohnorte (dār) verschieden sind; denn die allgemeinen Texte (nuṣūṣ) gebieten ihre gegenseitige Beerbung, und es liegt hierfür weder ein Text vor, der sie einschränkt, noch ein Konsens, noch ist eine Analogie für sie gültig, weshalb die Anwendung ihrer Allgemeinheit zwingend ist. Die Bedeutung seiner Aussage – Friede sei auf ihm –:
(9) In M: "wa-ḍ-ḍabbī". Es handelt sich um al-Muġīra b. Miqsam aḍ-Ḍabbī, einer ihrer Klienten (mawlā), einer der Rechtsgelehrten der Tābiʿūn in Kufa; er starb nach dem Jahr 130 n. H. Siehe: Ṭabaqāt al-Fuqahāʾ von aš-Šīrāzī 83, Tahḏīb at-Tahḏīb 10/269-271. (10) In M: "at-tawāruṯ" (das gegenseitige Erben).