„Angehörige zweier verschiedener Religionen beerben einander nicht.“ Dies bedeutet, dass Angehörige derselben Religion einander beerben. Die Festlegung des Erbrechts durch die Religionszugehörigkeit, den Unglauben und den Islam ist ein Beleg dafür, dass diese Kriterien maßgeblich sind und keine anderen. Zudem ist die Voraussetzung für das Erbrecht gegeben, weshalb es angewendet werden muss, solange kein Beweis für das Vorliegen eines Hindernisses besteht. Aḥmad hat in der Überlieferung von al-Aṯram explizit für den Fall, dass jemand mit einem Schutzversprechen (amān) zu uns kommt und getötet wird, festgelegt, dass dessen Blutgeld an seinen Herrscher geschickt werden muss, damit dieser es an die Erben aushändigt. Es wurde überliefert, dass ʿAmr b. Umayya bei den Leuten vom Brunnen von Maʿūna war; er blieb am Leben und kehrte nach Medina zurück. Unterwegs traf er zwei Männer aus dem Stamm, der die Leute getötet hatte. Da sie mit einem Schutzversprechen des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – unterwegs waren, wovon ʿAmr jedoch nichts wusste, tötete er sie. Der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – leistete daraufhin das Blutgeld für sie. Es besteht kein Zweifel daran, dass er das Blutgeld für die beiden an deren Angehörige sandte.
Al-Qāḍī sagte: Die Analogie (qiyās) innerhalb der Rechtsschule ist meiner Ansicht nach, dass ein Angehöriger des Krieges (ḥarbī) keinen Schutzbefohlenen (ḏimmī) beerbt und umgekehrt, da das Schutzverhältnis (muwālāh) zwischen ihnen unterbrochen ist. Was denjenigen mit Schutzversprechen (mustaʾman) betrifft, so wird er von den Leuten des Krieges und den Leuten des Hauses des Islam beerbt. Dies vertrat auch aš-Šāfiʿī – Allah möge mit ihm zufrieden sein. Ebenso أبو Ḥanīfa, mit der Ausnahme, dass der Schutzbefohlene denjenigen mit Schutzversprechen nicht beerbt, da ihre Wohnorte (dār) verschieden sind. Al-Qāḍī sagte: Die Leute des Krieges beerben einander, unabhängig davon, ob ihre Wohnorte übereinstimmen oder verschieden sind. Dies ist die Ansicht von aš-Šāfiʿī. Abū Ḥanīfa sagte: Wenn ihre Wohnorte verschieden sind, sodass jede Gruppe einen eigenen Herrscher hat und sie sich gegenseitig bekämpfen, dann beerben sie einander nicht, da keine gegenseitige Schutzbindung (muwālāh) zwischen ihnen besteht, was dem Status der Leute des Krieges gleicht. Sie machten also die Übereinstimmung oder Verschiedenheit des Wohnortes zu einem Kriterium für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des Erbrechts. Wir kennen für all dies kein Beweismittel aus dem Koran oder der Sunna, ungeachtet dessen, dass es dem allgemeinen Text (nuṣṣ) widerspricht, der die Beerbung fordert. Zudem haben sie die Religion bei deren Übereinstimmung oder Verschiedenheit nicht berücksichtigt, obwohl es dazu eine Überlieferung gibt und die Analogie hierbei stichhaltig ist, denn die Muslime beerben einander, auch wenn ihre Wohnorte verschieden sind, und ebenso verhält es sich mit den Ungläubigen. Ein Muslim beerbt keinen Ungläubigen und ein Ungläubiger keinen Muslim, aufgrund der Verschiedenheit ihrer Religion. Ebenso beerbt niemand jemanden, der eine andere Religion hat.
(11) In M befindet sich danach eine Ergänzung: „Angehörige zweier verschiedener Religionen beerben einander nicht – Angehörige derselben Religion beerben einander“ (Wiederholung). (12) In M: „al-warata“ (die Erben). (13) Siehe: as-Sīra an-Nabawiyya 3/186. (14) Fehlt in: al-Aṣl, A.
"لَا يَتَوَارَثُ أهْلُ مِلَّتَيْنِ شَتَّى". أَنَّ أهْلَ المِلَّةِ الواحدةِ يَتَوارَثُون. وضبطُه (١١) التوريثَ بالملَّةِ والكُفْرِ والإِسلامِ، دليلٌ على أَنَّ الاعتبار به دُونَ غيرِه، ولأنَّ مُقْتَضى التَّوْريثِ موجودٌ، فيَجِبُ العَمَلُ به، ما لم يَقُمْ دليل على تَحَقُّقِ المانِعِ. وقد نَصَّ أحمدُ فى رِوايَة الأثْرَمِ، فى من دَخَلَ إلينا بأمانٍ فقُتلَ، أنَّه يبعَثُ بِدِيته إلى مَلِكِهم حتَّى يَدْفَعَها إلى وَرَثَتِه (١٢). وقد رُوِىَ أَنَّ عمرو بنَ أُمَيَّةَ كان مع أهْلِ بئْرِ مَعُونَةَ، فسَلِم ورَجَعَ إلى المدينةِ، فوجَدَ رَجُلَيْنِ فى طَرِيقه من الْحَىِّ الذى قتَلُوهم، وكانا أتيَا النّبىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- فى أمانٍ، ولم يَعْلَمْ عمرٌو، فقتَلهما، فوداهُما النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- (١٣). ولا شَكَّ فى أنَّه بعثَ بِديتِهما إلى أهْلِهما. وقال القاضى: قياسُ المذهبِ عندى، أنَّه لا يرثُ حَرْبِىٌّ ذِميًّا، ولا ذِمِّىٌّ حَرْبِيًّا؛ لأنَّ المُوالاةَ بينهما مُنْقَطِعةٌ، فأمَّا المُسْتَأمَنُ فيَرِثُه أهلُ الحرْب، وأهلُ دارِ الإسْلامِ. وبهذا قال الشَّافعىُّ، رَضِىَ اللَّهُ عنه. وبه قال أبو حنيفةَ، إلَّا أَنَّ المُسْتَأمَنَ لا يَرِثُه الذّمِّىُّ؛ لأنَّ دارَهما مختلِفةٌ. قال القاضى: ويَرِثُ أهْلُ الحرْبِ بعضُهم بعضًا، سواءٌ اتّفقتْ ديارُهم، أو اختلفتْ. وهذا قولُ الشَّافعىِّ. وقال أبو حنيفةَ: إذا اختلفتْ ديارُهم، بحيثُ كان لكلِّ طائفةٍ مَلِكٌ، ويرَى بعضُهم قَتْلَ بَعْضٍ، لم يَتَوارَثا؛ لأنَّهم لا مُوالاةَ بينهم، أشْبَهَ أهْلَ دارِ الحربِ، فجعلوا اتِّفاقَ الدَّارِ، واخْتلافَها ضابطًا للتَّوْريثِ، وعدمِه. ولا نعلمُ فى هذا كلِّه (١٤) حُجَّةً من كتابٍ ولا سُنَّةٍ، معَ مُخالفتِه لعمومِ النَّصِّ المُقْتَضِى للتَّوْريثِ، ولم يَعْتَبْروا الدِّينَ فى اتفاقِه، ولا اخْتِلافِه، مع وُرودِ الخبرِ فيه، وصِحَّةِ العبْرَةِ فيها، فإنَّ المسلمين يَرِثُ بعضُهم بعضًا، وإنِ اخْتَلَفتِ الدَّارُ بهم، فكذلك الكُفَّارَ. ولا يَرِثُ المسْلِمُ كافرًا، ولا الكافِرُ مسْلِمًا؛ لاخْتلافِ الدِّينِ بهم، وكذلك لا يَرِثُ مُخْتَلِفا الدِّينِ أحدُهما من صاحِبِه شيئًا.
(١١) فى م بعد هذا زيادة: "يتوارث أهل ملتين شتى أن أهل الملة الواحدة يتوارثون" إعادة.(١٢) فى م: "الورثة".(١٣) انظر: السيرة النبوية ٣/ ١٨٦.(١٤) سقط من: الأصل، أ.