Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1000 - Rechtsfrage: Er sagte: (Väterliche Schwestern sind wie vollbürtige Schwestern zu behandeln, wenn keine vollbürtigen Schwestern vorhanden sind. Wenn vollbürtige Schwestern und väterliche Schwestern vorhanden sind, erhalten die vollbürtigen Schwestern zwei Drittel, und die väterlichen Schwestern erhalten nichts, es sei denn, ein Männlicher ist bei ihnen, der sie für den Rest zu 'asabah macht, wobei der männliche Anteil dem Anteil von zwei Weibchen entspricht.) · ShamelaTranslate