vor der Aufteilung entfällt, also gleicht es dem Fall, als ob er den Islam angenommen hätte. Abū al-Ḥasan at-Tamīmī sagte: Man kann aus der Aussage dessen, der dem Muslim das Erbe zugesteht, ableiten, dass auch der Sklave erbberechtigt sein sollte, wenn er freigelassen wird. Dies ist jedoch nicht korrekt; denn der Islam ist eine gottesdienstliche Handlung [qurba] und der größte der Gehorsamsakte, und das Religionsgesetz [šarʿ] ordnete die Versöhnung durch ihn an. Daher sah das Gesetz die Erbberechtigung vor, um ihn zum Islam zu bewegen und ihn dazu anzuhalten. Bei der Freilassung hingegen gibt es kein eigenes Tun seinerseits, und er wird dafür nicht gelobt, weshalb der Analogieschluss [qiyās] in diesem Punkt nicht zulässig ist. Wäre die Überlieferung bezüglich der Erbberechtigung desjenigen, der den Islam annimmt, nicht vorhanden, so würde die juristische Erwägung erfordern, dass derjenige, der zum Zeitpunkt des Todes nicht zu den Erbberechtigten zählte, nicht erbt; denn das Eigentum geht damit auf die Erben über, die es rechtmäßig erwerben, sodass für jemanden, der nachträglich hinzukommt, nichts übrig bleibt. Wir sind jedoch im Falle des Islam aufgrund der Überlieferung davon abgewichen, während es für die Freilassung keine Überlieferung gibt, die man akzeptieren müsste, noch entspricht sie dem Sinn der Überlieferung, weshalb sie gemäß dem zwingenden Analogieschluss behandelt bleibt.
1047 - Rechtsfall: Er sagte: (Und wann immer ein Apostat [murtadd] in seinem Zustand der Apostasie getötet wird, ist sein Vermögen Beute [faiʾ]).
Es gibt unterschiedliche Überlieferungen von Aḥmad bezüglich des Vermögens eines Apostaten, wenn dieser stirbt oder in seinem Zustand der Apostasie getötet wird. Es wurde von ihm überliefert, dass es als Beute [faiʾ] für die Staatskasse der Muslime [bait māl al-muslimīn] betrachtet wird. Der Qāḍī sagte: Dies ist die korrekte Auffassung in der Rechtsschule. Es ist die Ansicht von Ibn ʿAbbās, Rabīʿa, Mālik, Ibn Abī Lailā, aš-Šāfiʿī – Allah sei mit ihnen allen zufrieden –, Abū Ṯaur und Ibn al-Munḏir. Von Aḥmad gibt es auch Aussagen, die darauf hindeuten, dass es seinen muslimischen Erben zusteht. Dies wurde von Abū Bakr aṣ-Ṣiddīq, ʿAlī und Ibn Masʿūd – Allah sei mit ihnen zufrieden – überliefert. Dasselbe vertraten Ibn al-Musayyab, Ǧābir ibn Zaid, al-Ḥasan, ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz, ʿAṭāʾ, aš-Šaʿbī, al-Ḥakam, al-Auzāʿī, aṯ-Ṯaurī, Ibn Šubruma, die Leute des Iraks und Isḥāq. [Jedoch] sagten aṯ-Ṯaurī, Abū Ḥanīfa, al-Luʾluʾī und Isḥāq: Was er während seiner Apostasie erworben hat, ist Beute [faiʾ]. Unsere Gefährten unterschieden nicht zwischen dem alten und dem neuen Vermögen. Der Grund für diese Ansicht ist, dass es die Ansicht der beiden rechtgeleiteten Kalifen ist; denn es wird von Zaid ibn Ṯābit überliefert, dass er sagte: Abū Bakr sandte mich bei seiner Rückkehr zu den Leuten der Apostasie [ahl ar-ridda] aus, damit ich ihre Vermögenswerte unter ihren muslimischen Erben aufteile. Zudem geht sein Vermögen mit seiner Apostasie über, also muss es zwingend auf seine muslimischen Erben übergehen, so wie es beim Tod übergeht. Es wurde eine dritte Überlieferung von Aḥmad berichtet, dass sein Vermögen den Angehörigen der Religion zusteht, die er gewählt hat, wenn es dort jemanden gibt, der ihn beerbt; andernfalls ist es Beute [faiʾ].
(1) In M: "li-anna" (weil). (2) Fehlt in: M.
زالَ قبلَ القِسْمَةِ، فأشْبَهَ ما لو أسْلَمَ، قال أبو الحسَنِ التَّمِيمِىُّ: يُخَرَّجُ على قَوْلِ من وَرَّثَ المسلمَ، أنْ يُوَرَّثَ العَبْدُ إذا أُعْتِقَ. وليسَ بصحيحٍ؛ فإنَّ الإسلامَ قُرْبَةٌ وهو أعْظَمُ الطَّاعاتِ، والقُرَبُ وردَ الشَّرْعُ بالتَّأليفِ عليها، فوردَ الشَّرْعُ بتَوْريثِه، تَرْغيبًا له فى الإِسلامِ، وحَثًّا عليه، والعِتْقُ لا صُنْعَ له فيه، ولا يُحْمَدُ عليه، فلم يَصِحَّ قِياسُه عليه، ولولا ما وَرَدَ مِنَ الأثَرِ مِنْ تَوْرِيثِ مَنْ أسْلَمَ، لَكانَ النَّظَرُ يَقْتَضِى أن لا يَرِثَ مَنْ لم يكُنْ مِنْ أهْلِ الميراث حينَ الموْتِ؛ لأنَّ المِلْكَ يَنْتَقِلُ به إلى الوَرَثَةِ، فيَسْتَحِقُّونَه، فلا يَبْقَى لمنْ حَدَثَ شىءٌ، لكنْ خالَفْناه فى الإِسلامِ للأثَرِ، وليس فى العِتْقِ أثرٌ يَجِبُ التَّسْليمُ له، ولا هو فى معنَى ما فيه الأثرُ، فَيَبْقَى على مُوجِبِ القياسِ.
١٠٤٧ - مسألة؛ قال: (وَمَتَى قُتِلَ الْمُرْتَدُّ عَلَى رِدَّتِهِ، فَمالُهُ فَىْءٌ)
اخْتَلَفتِ الرِّوايةُ عن أحمدَ فى مالِ المرْتَدِّ إذا ماتَ، أو قُتِلَ على رِدَّتِه، فرُوِىَ عنه أنَّه يكونُ فَيْئًا فى بيتِ مالِ المسْلمِين. قال القَاضى: هو صحيحٌ فى المذْهَبِ. وهو قَوْلُ ابنِ عَبَّاسٍ، ورَبِيعةَ، ومالكٍ، وابنِ أبى لَيْلَى، والشَّافِعىِّ، رَضِىَ اللَّهُ عنهم، وأبى ثَوْرٍ، وابنِ المُنْذِرِ. وعن أحمَدَ ما يدلُّ على أنَّه لِوَرَثَتِه منَ المُسْلمين. ورُوِىَ ذلك عن أبى بكرٍ الصِّديقِ، وعلىٍّ، وابنِ مَسْعُودٍ، رَضِىَ اللَّهُ عنهم. وبه قال ابنُ المُسَيَّبِ، وجابرُ بنُ زيدٍ، والحسنُ، وعمرُ بنُ عبدِ العزيزِ، وعَطاءٌ، والشَّعْبِىُّ، والحَكَمُ، والأوْزاعِىُّ، والثَّوْرِىُّ، وابنُ شُبْرُمَةَ، وأهلُ العِراقِ، وإسحاقُ. [إلَّا أَنَّ] (١) الثَّوْرِىَّ، وأبَا حنيفةَ، واللُّؤْلُؤىَّ، وإسحاقَ، قالوا: ما اكْتَسَبه فى رِدَّتِه يكونُ فَيْئًا. ولم يُفَرِّق أصْحابُنا بين تِلادِ مالِه وطَارِفِه. ووجْهُ هذا القَوْلِ أنَّه قولُ الخَلِيفتَيْن الرَّاشِدَيْن، فإنَّه يُرْوَى عن زَيْدِ بنِ ثابتٍ، قال: بَعَثنِى أبو بكرٍ عِنْدَ رُجوعِه إلى أهْلِ الرِّدَّةِ أنْ أُقَسِّمَ أموالَهم بينَ وَرَثَتِهم المُسْلِمين. ولأنَّ رِدَّتَه ينْتَقِلُ بها مالُه، فوجَبَ أنْ يَنْتَقِلَ إلى وَرَثَتِه المُسْلمين، كما لوِ انْتَقَلَ بالموْتِ. ورُوِىَ عنْ أحْمدَ، رِوايةٌ ثالِثَةٌ (٢)، أَنَّ مالَه لِأهْلِ دينِه الذى اخْتارَه، إنْ كان
(١) فى م: "لأن".(٢) سقط من: م.