über sein Vermögen, und keine seiner Verfügungen darüber war gültig. Wenn er zum Islam zurückkehrt, wird es ihm als eine erneute Eigentumsübertragung zurückgegeben. Abū Yūsuf sagte: Ich urteile erst mit dem Tag seines Todes, an dem sie über sein Vermögen streiten, nicht mit dem Tag seines Übertritts in das Gebiet des Krieges. Wir aber führen an: Er ist frei und verfügungsbefugt, und sein Eigentum bleibt nach seinem Übertritt zum Islam bestehen. Es wird daher nicht auf das Erlöschen seines Eigentums geurteilt, wie es der Fall wäre, wenn er nicht apostasiert wäre, und es ist verpflichtend, das zurückzugeben, was von seinem Vermögen genommen oder zu seinem Schaden verbraucht wurde, wie es bei jedem anderen der Fall ist.
Abschnitt: Wenn ein Dhimmi stirbt und keinen Erben hat, wird sein Vermögen zu Beute [faiʾ]. Ebenso verhält es sich mit dem Teil seines Vermögens, der nach dem Erbanspruch seines Erben übrig bleibt, wie etwa bei jemandem, der keinen anderen Erben als einen der beiden Ehepartner hat; der verbleibende Teil nach dem Erbanspruch wird zu Beute, da es sich um ein Vermögen handelt, für das es keinen bestimmten Anspruchsberechtigten gibt, weshalb es zu Beute wird, wie das Vermögen des verstorbenen Muslims, der keinen Erben hat.
Abschnitt: Über das Erbrecht der Magier [Maǧūs] und derjenigen, die ihnen gleichgestellt sind – jene also, die Verwandte heiraten, mit denen die Ehe verboten ist [ḏawāt al-maḥārim] –, wenn sie den Islam annehmen und sich in Rechtsfragen an uns wenden: Wir wissen nicht, dass unter den Gelehrten der Muslime ein Dissens darüber besteht, dass sie aufgrund einer Ehe mit Verwandten, mit denen die Ehe verboten ist, nicht erben. Was andere Ehen betrifft, so gilt: Jede Ehe, deren Gültigkeit sie glaubten und in der sie nach ihrem Übertritt zum Islam belassen wurden, berechtigt zum gegenseitigen Erbe, unabhängig davon, ob sie die bei Muslimen geltenden Bedingungen erfüllte oder nicht. Was nicht anerkannt wird, wenn sie den Islam annehmen, begründet kein gegenseitiges Erbrecht. In dieser Hinsicht sind die Magier und andere gleich. Würde ein Ungläubiger seine Frau dreimal verstoßen, sie dann wieder heiraten, beide anschließend den Islam annehmen und einer von ihnen sterben, so würden sie in diesem Zustand nicht belassen und würden einander nicht beerben. Ebenso gilt: Wenn einer von beiden vor ihrem Übertritt zum Islam stirbt, beerben sie einander nicht, nach der Meinung aller. Wenn er sie ohne Zeugen heiratet und dann einer von ihnen stirbt, beerbt ihn der andere. Dies vertraten auch Abū Ḥanīfa und asch-Schāfiʿī – Allah habe Wohlgefallen an beiden. Zufr und al-Luʾluʾī sagten: Sie beerben einander nicht. Wenn er eine Frau während ihrer Wartezeit [ʿidda] heiratet, beerben sie einander, nach dem Offensichtlichen der Aussage von Aḥmad – Allah habe Wohlgefallen an ihm –, denn er sagte: Wenn sie den Islam annehmen und er sie während der Wartezeit geheiratet hat, werden sie in diesem Zustand belassen. Dies ist auch die Ansicht von Abū Ḥanīfa. Der Qāḍī sagte: Wenn sie nach Ablauf der Wartezeit den Islam annehmen, werden sie in diesem Zustand belassen; wenn sie jedoch vorher den Islam annehmen, werden sie nicht belassen. Danach gilt: Wenn einer von ihnen vor Ablauf der Wartezeit stirbt, beerben sie einander nicht, und stirbt einer von ihnen danach, beerben sie einander. Dies ist die Ansicht von asch-Schāfiʿī – Allah habe Wohlgefallen an ihm. Der Qāḍī interpretierte die Überlieferung von Aḥmad dahingehend, dass sie denjenigen meint, der nach Ablauf der Wartezeit den Islam annimmt. Wenn er sie heiratet, während sie von einem Ehemann oder durch Unzucht schwanger ist, so ist das Urteil darüber dasselbe wie beim vorherigen Fall, da die Unzucht die Wartezeit [ʿidda] begründet. Dies vertrat auch asch-Schāfiʿī – Allah habe Wohlgefallen an ihm – bezüglich der von einem Ehemann Schwangeren. Abū Ḥanīfa und seine Gefährten sagten bezüglich der von einem Ehemann Schwangeren: Sie beerben einander nicht. Abū Ḥanīfa und asch-Schāfiʿī sagten bezüglich der durch Unzucht Schwangeren: Sie beerben einander. Abū Yūsuf, Zufr und al-Luʾluʾī sagten: Sie beerben einander nicht. Die Wurzel des Dissenses beim Erbe ist die Differenz darüber, worin sie belassen werden, wenn sie den Islam annehmen oder sich an uns wenden, und wir werden dies an gegebener Stelle erwähnen, so Allah der Erhabene will.
(10) In M: "mā". (11) In M: "maḏhab". (12) In M: "qabla".
عَنْ مالِه، ولم يَصِحَّ تصُرُّفُه فيه بشىءٍ من التَّصَرُّفاتِ، فإنْ أسْلَم رُدَّ إليه تَمْلِيكًا مُسْتَأنفًا. وقال أبو يوسفَ: إنَّما أحْكُمُ بمَوْتِه يومَ يَخْتَصِمونَ فى مالِه، لا يَوْمَ لحاقِه بدارِ الحرْبِ ولَنا، أنَّه حُرٌّ منْ أهْلِ التّصرُّفِ، ويَبْقَى مِلْكُه بَعْدَ إسْلامِه، فلم يُحْكَمْ بزوالِ مِلْكِه، كما لو لم يَرْتَدَّ، ويَجِبُ رَدُّ ما أُخِذَ من مالِه، أو أُتْلِفَ عليهِ، كغيرِه.
فصل: ومتى ماتَ الذِّمِّىُّ، ولا وارِثَ له، كان مالُه فَيْئًا، وكذلِكَ ما فَضَلَ من مالِه عن وارثِه، كمنْ ليس له وارثٌ إلَّا أحَدَ الزَّوْجَيْنِ، فإنَّ الفاضِلَ عن ميراثِه يكونُ فَيْئًا؛ لأنَّه مالٌ (١٠) ليس له مُسْتَحِقٌّ مُعَيَّنٌ، فكان فَيْئًا، كَمالِ الميِّتِ المُسْلمِ الذى لا وارِثَ له.
فصل: فى ميراثِ الْمَجُوسِ، ومَن جَرَى مَجْراهم، ممَّنْ يَنْكِحُ ذَواتَ الْمَحارِمِ، إذا أسْلَموا وتَحاكَمُوا إلَيْنا. لا نعلمُ بَيْنَ عُلَماءِ المسلِمَينَ خِلافًا فى أنَّهم لا يَرِثونَ بِنكاحِ ذَواتِ الْمَحارِمِ، فأمَّا غيرُه من الأنْكِحَةِ، فكُلُّ نِكاحٍ اعتقدُوا صِحتَه، وأُقِرُّوا عليه بعدَ إسْلامِهم، تَوارَثوا به، سواءً وُجِدَ بِشُروطِه الْمُعْتَبرةِ فى نكاحِ المسلمين، أو لم يُوجَدْ، وما لا يُقَرُّون عليه بَعْدَ إسْلامِهم لا يتَوارثون به، والمجوسُ وغيرُهم فى هذا سواءٌ، فلو طلّقَ الكافرُ امْرَأَتَه ثلاثًا، ثمَّ نَكَحَها، ثمَّ أسْلَما، وماتَ أحدُهما، لم يُقَرَّا عليه، ولم يَتَوارَثا به. وكذلك إنْ ماتَ أحدُهما قَبْلَ إسْلامِهما، لم يَتوارَثا. فى قَوْلِ الجميعِ. وإِنْ تَزَوّجَها بغيرِ شُهودٍ، ثمَّ ماتَ أحدُهما، وَرِثَه الآخَرُ. وبهذا قالَ أبو حنيفةَ، والشّافِعىُّ، رَضِىَ اللَّه عنهما. وقال زُفَرُ، واللُّؤْلُؤِىُّ: لا يَتَوارَثانِ. وإِنْ تزوّجَ امرأةً فى عِدَّتِها، تَوارَثا، فى ظاهِرِ كلامِ (١١) أحْمدَ، رَضِىَ اللهُ عنه، فإنَّه قال: إذا أسْلَما، وقَدْ نَكَحَها فى العِدَّةِ أُقِرَّا عليه. وهذا قولُ أبى حنيفةَ. وقال القاضى: إنْ أسْلَما بعدَ انْقِضاءِ العِدَّةِ، أُقِرَّا، وإِنْ أسْلَما قَبْلَه (١٢) لم يُقَرأ. فعلى هذا إنْ ماتَ أحدُهما قبلَ انْقضاءِ العِدَّةِ، لم
(١٠) فى م: "ما".(١١) فى م: "مذهب".(١٢) فى م: "قبل".