durch einen Geschlechtsverkehr aufgrund eines Irrtums [waṭʾ šubha] im Islam erbt, so erbt er durch beides. Zudem ist die Behinderung des Erbes durch beides im Islam auf deren Nichtvorhandensein zurückzuführen; wäre ihr Vorhandensein denkbar, so würde man durch beide erben, wie der Beweis zeigt, dass man durch deren Entsprechung bei einem Cousin erbt, der zugleich Ehemann oder Halbbruder mütterlicherseits ist. Ibn al-Labbān sagte: Ihre Betrachtungsweise ist meiner Ansicht nach fehlerhaft, da eine Großmutter zugleich eine Schwester väterlicherseits sein kann. Wenn sie ihr das Erbe aufgrund ihres Status als Großmutter zusprechen, weil der Sohn die Schwester ausschließt, nicht aber sie, so müssten sie ihr notwendigerweise auch das Erbe als Schwester zusprechen, da die Mutter die Großmutter ausschließt, nicht aber sie. Sie widersprachen dem Offenbarungstext [naṣṣ al-kitāb] bezüglich des Pflichtteils der Schwester und ließen die Großmutter erben, für deren Pflichtteil es keinen Offenbarungstext gibt, worüber Uneinigkeit herrscht; einige sagten, ihr Anteil sei eine Gabe [ṭuʿma] und kein festgelegter Pflichtteil (14). Es ergäbe sich für sie, dass wenn der Verstorbene seine Mutter und seine Großmutter mütterlicherseits (die zugleich eine Schwester ist) hinterlässt, sie ihr nichts erben lassen dürften, da die Großmutter durch die Mutter ausgeschlossen ist, obwohl dies die stärkere der beiden Verwandtschaften ist. Wenn sie sagen: „Wir lassen sie zusammen mit der Mutter erben, weil sie eine Schwester ist“, so heben sie ihre eigene Betrachtungsweise auf, dass sie die stärkere der beiden Verwandtschaften sei, und machten die Geschwisterschaft bald zu der stärkeren, bald zu der schwächeren. Wenn sie sagen: „Die Geschwisterschaft ist die stärkere der beiden Verwandtschaften, weil deren Erbe umfassender ist“, so müssten sie bei einer Mutter, die zugleich Schwester ist, die Geschwisterschaft als stärker gegenüber der Mütterlichkeit festlegen. Ebenso ergäbe sich für sie bei der Ausschließung ihres Erbes durch den Sohn oder den Bruder väterlicherseits/mütterlicherseits das Gleiche, was auch für diejenigen gilt, die den Vorrang der Großmutter gegenüber der Mutter behaupten. Wenn sie sagen: „Das Erben durch beide Verwandtschaftsverhältnisse führt dazu, dass die Mutter durch sich selbst ausgeschlossen wird, wenn sie [auch] eine Schwester ist und der Verstorbene eine andere Schwester hat“, so sagen wir: Was spricht dagegen? Allah, der Erhabene, hat die Mutter durch die Geschwister ausgeschlossen, indem Er sprach: „Hat er Geschwister, so steht der Mutter ein Sechstel zu“ (15), ohne dies auf andere einzuschränken. Sie selbst haben sie zudem vom Erbe der Schwester durch sich selbst ausgeschlossen und sind somit in das eingetreten, was sie zuvor ablehnten. Ja, es ist sogar noch gravierender, da sie von der Ausschließung durch Minderung [ḥaǧb an-naqīṣ] zur Ausschließung durch völligen Ausschluss [ḥaǧb al-isqāṭ] geflohen sind. Sie haben den Pflichtteil, der umfassender ist, vollständig gestrichen, um einen Teil des geringeren Pflichtteils zu wahren, und sie haben dem Sinn von vier Textstellen aus dem Buche Allahs, des Erhabenen, widersprochen. Denn erstens gaben sie der Mutter ein Drittel, obwohl Allah ihr zusammen mit zwei Schwestern nur ein Sechstel festlegte. Zweitens: Allah, der Erhabene, legte für jede der beiden Schwestern ein Drittel fest, doch sie gaben einer von ihnen den vollen Anteil der Hälfte. Drittens: Allah, der Erhabene, legte für die beiden Schwestern zwei Drittel fest, doch sie sprachen ihnen diese nicht zu. Viertens: Das Erfordernis des Verses ist, dass für jede der beiden Schwestern ein Drittel sein sollte, doch sie gaben ihr, als Schwester, nichts.
(14) In M: "mustaḥaqq". (15) Sure an-Nisāʾ 11.