entfallen sie, sofern niemand da ist, der sie zu Residuarerben macht, egal ob die zwei Drittel bereits für die in einem Grad befindlichen erfüllt wurden, für die höherstehenden oder die nachfolgenden. Ebenso verhält es sich mit jeder, deren Grad zusammen mit derjenigen, die über ihr steht, gesunken ist. Wir haben dies bereits in der Frage veranschaulicht, die wir am Ende der Frage vor dieser erwähnt haben.
1000 - Frage: Er sagte: "Die Schwestern väterlicherseits haben denselben Status wie die Schwestern vollstämmiger Abstammung, wenn keine vollstämmigen Schwestern vorhanden sind. Wenn jedoch (1) vollstämmige Schwestern und väterliche Schwestern vorhanden sind, erhalten die vollstämmigen Schwestern zwei Drittel, und die väterlichen Schwestern (2) erhalten nichts, es sei denn, ein männlicher Erbe ist bei ihnen, der sie zu Residuarerben im verbleibenden Teil macht, wobei dem männlichen das Gleiche zukommt wie der Anteil von zwei weiblichen. Gibt es eine einzige vollstämmige Schwester und väterliche Schwestern, so erhält die vollstämmige Schwester die Hälfte, und die väterlichen Schwestern, ob es eine oder mehrere sind, erhalten das Sechstel zur Vervollständigung der zwei Drittel, es sei denn, ein männlicher Erbe ist bei ihnen, der sie zu Residuarerben im verbleibenden Teil macht, wobei dem männlichen das Gleiche zukommt wie der Anteil von zwei weiblichen."
Dieser gesamte Abschnitt unterliegt dem Konsens unter den Gelehrten der Metropolen, abgesehen von der abweichenden Meinung Ibn Masʿūds und seiner Anhänger gegenüber den übrigen Gefährten und Rechtsgelehrten bezüglich der väterlichen Verwandtschaft, wenn die vollstämmigen Schwestern die zwei Drittel erreicht haben. Er wies nämlich den Rest den männlichen (3) Nachkommen väterlicherseits zu, nicht aber den weiblichen. Gab es eine einzige vollstämmige Schwester sowie Brüder und Schwestern väterlicherseits, wies er den weiblichen Nachkommen väterlicherseits das für sie Schädlichere aus der Teilung oder dem Sechstel zu und gab den Rest den männlichen Erben. Dies entspricht seinem Vorgehen bei den Nachkommen des Sohnes zusammen mit den Töchtern, wie es bereits ausführlich behandelt wurde. Seine Argumentation und deren Widerlegung wurden bereits erwähnt, was eine Wiederholung erübrigt. Die Festlegung von zwei Dritteln für zwei oder mehr Schwestern und die Hälfte für eine einzelne Schwester ist durch das Wort Allahs des Erhabenen belegt: {Sie bitten dich um Auskunft. Sag: Allah gibt euch Auskunft über die Kalāla: Wenn ein Mann stirbt, der keine Kinder hat, aber eine Schwester, so soll sie die Hälfte dessen erhalten, was er hinterlassen hat. Und er erbt von ihr, wenn sie keine Kinder hat. Wenn es zwei Schwestern sind, so erhalten sie zwei Drittel dessen, was er hinterlassen hat} (4).
(1) Im Original, A, B: "kunna" (sie [weiblich]). (2) In M: "von der väterlichen Seite". (3) In M: "dem Männlichen". (4) Sure an-Nisāʾ 176.