Die Ältere erbt nichts, da sie nicht durch die Geschwisterschaft erbt, weil diese schwach ist, und nicht durch die Großmütterlichkeit, weil sie durch die Mütterlichkeit ausgeschlossen ist. Wenn die Jüngere nach der Mittleren stirbt, so hat sie eine Großmutter hinterlassen, die zugleich eine Schwester väterlicherseits ist; ihr steht ein Drittel durch die beiden Verwandtschaften zu. Wer sie nur durch eine der beiden erben lässt, gibt ihr bei einigen ein Sechstel. Nach Ibn Suraiǧ und denjenigen, die ihm zustimmten, steht ihr die Hälfte zu, und dies ist die Auswahl von al-Ḫabrī. Ein Magier heiratete seine Mutter und zeugte mit ihr eine Tochter, dann heiratete er seine Tochter und zeugte mit ihr einen Sohn, dann heiratete der Sohn seine Großmutter und zeugte mit ihr eine Tochter; dann starb der Magier und danach starb seine Mutter. Sie hinterließ eine Tochter, die zugleich eine Enkelin ist, und eine weitere Tochter, die eine Urenkelin ist, und sie hinterließ einen Enkel, der ihr Ehemann ist. Der Tochter stehen zwei Drittel zu, und der Rest wird zwischen der Älteren und ihrem Sohn durch drei geteilt, wobei es auf neun aufgeht: der Älteren stehen vier zu, der Jüngeren drei und dem männlichen Nachkommen zwei Anteile. Nach der anderen Ansicht gehört der Rest allein dem männlichen Nachkommen. Wenn nach ihm seine Tochter stirbt, so ist die Ältere ihre Großmutter väterlicherseits, und sie ist ihre Schwester mütterlicherseits; ihr stehen zwei Sechstel durch die beiden Verwandtschaften zu, und nach der zweiten Ansicht steht ihr ein Sechstel durch eine von ihnen zu.
Kapitel: Wenn ein Muslim eine seiner nahen Verwandten [maḥārim] aufgrund eines Irrtums [šubha] beischläft, oder er sie kauft, ohne sie zu kennen, und sie dann beischläft, woraufhin sie von ihm ein Kind bekommt und derartige Abstammungsverhältnisse zusammentreffen, so ist das Urteil hierin genau dasselbe.
1048 – Frage: Er sagte: "Wenn zwei, die sich gegenseitig beerben könnten, ertrinken oder unter einem Einsturz sterben und man nicht weiß, wer von beiden zuerst starb, so erben sie gegenseitig voneinander."
Die Zusammenfassung dessen ist, dass wenn zwei Personen, die sich gegenseitig beerben könnten, sterben und man nicht weiß, wer von beiden zuerst starb, so sagte Aḥmad: Ich folge der Ansicht von ʿUmar, ʿAlī, Šuraiḥ, Ibrāhīm und aš-Šaʿbī: Sie erben gegenseitig voneinander. Er meint damit das, was sie an altem Vermögen besaßen, nicht das neue, und damit ist das gemeint, was sie von einem mit ihnen verstorbenen Erblasser geerbt hätten. Dies ist die Ansicht desjenigen, den Imam Aḥmad erwähnte.
(21) In A: "hāḏā". (22) In A: "al-asbāb". In M: "li-insān".