Gewissheit, und das Zweideutige wird zurückgestellt, bis die Angelegenheit geklärt ist oder sie sich gütlich einigen. Al-Ḫabarī sagte: Dies ist das Urteil in dem Fall, wenn der Tod des einen vor dem des anderen bekannt ist. Er erwähnte dazu keine abweichende Meinung.
Zu den Fragen hierzu: Zwei Brüder ertranken, der eine von ihnen ist ein Klient [mawlā] von Zaid, der andere ein Klient von ʿAmr. Wer das Erben des einen vom anderen bejaht, weist das Erbe eines jeden von ihnen dem Klienten seines Bruders zu. Wer das Erben des einen vom anderen verneint, weist das Erbe eines jeden von ihnen seinem eigenen Klienten zu. Und wer die Zurückstellung [waqf] vertritt, stellt ihr Vermögen zurück. Falls jeder der beiden Klienten behauptet, dass sein Klient nach dem anderen gestorben sei, leistet jeder von ihnen einen Eid zur Widerlegung des Anspruchs seines Kontrahenten und nimmt das Vermögen seines Klienten gemäß der Auffassung von al-Ḫiraqī. Wenn sie eine Schwester haben, erhält sie zwei Drittel vom Vermögen eines jeden von ihnen nach der ersten Auffassung, und die Hälfte nach der zweiten Auffassung (10). Wenn jeder von ihnen eine Tochter und eine Ehefrau hinterlässt, so berechnet derjenige, der das gegenseitige Erben verneint, dies auf Basis von acht: Ein Achtel für die Ehefrau, die Hälfte für die Tochter, und der Rest für seinen Klienten. Wer das Erben zulässt, weist den Rest seinem Bruder zu, teilt diesen dann unter die Erben seines Bruders auf Basis von acht auf und multipliziert diese mit der ersten Acht, sodass sie sich auf vierundsechzig (11) beläuft: Acht für seine Ehefrau, zweiunddreißig für seine Tochter, drei als Achtel des Rests für die Ehefrau seines Bruders, zwölf für dessen Tochter und neun als Rest für seinen Klienten. Ein Bruder und eine Schwester ertranken, und sie haben eine Mutter, einen Onkel väterlicherseits und zwei Ehepartner. Wer das Erben eines jeden vom anderen zulässt, teilt das Erbe des Bruders unter seine Ehefrau, seine Mutter und seine Schwester auf Basis von dreizehn auf; was davon auf die Schwester entfällt, wird unter ihren Ehemann, ihre Mutter und ihren Onkel auf Basis von sechs aufgeteilt. Die beiden Problemstellungen belaufen sich also auf dreizehn: Drei für die Ehefrau des Bruders, drei für den Ehemann der Schwester, vier für die Mutter durch ihr Erbe vom Bruder, zwei durch ihr Erbe von der Schwester, ein Anteil für den Onkel; das Erbe der Schwester wird unter ihren Ehemann, ihre Mutter und ihren Bruder auf Basis von sechs aufgeteilt: Ein Anteil für ihren Bruder, der unter seine Mutter, seine Ehefrau und seinen Onkel auf Basis von zwölf aufgeteilt wird; dies multiplizierst du mit der ersten, dann ergibt es zweiundsiebzig. Der Schaden in dieser Auffassung trifft denjenigen, der von einem der beiden Verstorbenen erbt.
(10) Fehlt in: al-Aṣl, A. (11) Fehlt in: M.