as-Schafi'i, möge Gott mit ihm zufrieden sein. al-Laith und Abu Yusuf sagten: Es wird der Erbteil eines Jungen zurückbehalten und von den Erben eine Bürgschaft verlangt. Unsere Position ist: Dass die Geburt von Zwillingen häufig und gewöhnlich ist, weshalb es nicht zulässig ist, ihren Anteil aufzuteilen, wie es bei einem Einzelnen der Fall ist. Was jedoch über diese hinausgeht, ist selten, daher wird für [mehr als zwei] nichts zurückbehalten, wie etwa beim fünften oder sechsten Kind. Wenn die Frau jemanden gebärt, der das gesamte Zurückbehaltene erbt, so nimmt er es. Wenn davon etwas übrig bleibt, wird es an die Erben zurückgegeben, und wenn etwas fehlt, greift er auf denjenigen zurück, in dessen Händen es sich befindet.
Fälle hierzu: Eine schwangere Frau und eine Tochter. Die Frau erhält ein Achtel, die Tochter ein Fünftel des Rests. Nach der Ansicht von Sharik erhält sie ein Neuntel davon. Nach der Ansicht von Abu Yusuf erhält sie ein Drittel, mit einer Bürgschaft. Ihr wird jedoch in der bekannten Überlieferung von asch-Schafi'i, möge Gott mit ihm zufrieden sein, nichts ausgezahlt. Wenn anstelle der Tochter ein Sohn vorhanden wäre, würde ihm ein Drittel des Rests, ein Fünftel oder die Hälfte ausgezahlt werden, gemäß den verschiedenen Meinungen. Wenn die Pflichtanteile (fara'id) ein Drittel des Vermögens übersteigen, ist das Erbe der Töchter größer. Wenn er also Eltern und eine schwangere Frau hinterlässt, erhält die Frau drei von siebenundzwanzig, die Eltern acht davon, und sechzehn werden zurückbehalten. Hier stimmen die Meinung dessen, der den Anteil von zwei Töchtern zurückbehält, und die Meinung dessen, der den Anteil von vier [Kindern] zurückbehält, überein (8). Abu Yusuf sagte: Die Frau erhält ein volles Achtel, die Eltern ein volles Drittel, und von ihnen wird eine Bürgschaft verlangt. Wenn mit ihnen eine Tochter vorhanden ist, erhält sie dreizehn von einhundertzwanzig. Nach der Ansicht von Sharik erhält sie dreizehn von zweihundertsechzehn. Nach der Ansicht von Abu Yusuf erhält sie dreizehn von zweiundsiebzig, und von allen werden Bürgen für die Tochter verlangt; dies aufgrund der Möglichkeit, dass mehr als eines geboren wird, und von den Übrigen aufgrund der Möglichkeit, dass die Aufgabe (mas'ala) zur 'awl (Proportionalkürzung) führt. Nach unserer Ansicht wird zwischen siebenundzwanzig und einhundertzwanzig durch Drittel übereingestimmt, man multipliziert ein Drittel des einen mit dem Ganzen des anderen, was eintausendundachtzig ergibt. Man gibt der Tochter dreizehn von neun, was einhundertsiebzehn ergibt, und den Eltern und der Frau elf von vierzig, und was übrig bleibt, wird zurückbehalten. Ein Ehemann und eine Mutter, die von dem verstorbenen Vater schwanger ist,
(8) Fehlt in: M.