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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 179Abschnitt

Übersetzung · DE

des Vaters. Die Aufgabe besteht aus acht Teilen: der Ehemann erhält drei, die Mutter einen Anteil, und vier werden zurückbehalten (9). Abu Yusuf sagte: Sie besteht aus acht Teilen; dem Ehemann werden drei ausgehändigt, der Mutter zwei Anteile (10), und er behält drei zurück, für die er eine Bürgschaft verlangt; so hat es al-Khabri von ihm überliefert. Wenn in der Aufgabe jemand vorhanden ist, der durch das Kind der Eltern ausgeschlossen wird, wie ein Asaba (agmatischer Erbe) oder jemand aus dem Verwandtschaftskreis des Vaters, so wird ihm nichts gegeben. Wenn in dieser Aufgabe ein Großvater vorhanden wäre, erhielte der Ehemann ein Drittel, die Mutter ein Sechstel, der Großvater ein Sechstel, und der Rest würde zurückbehalten. Abu Hanifa sagte: Der Ehemann erhält die Hälfte, die Mutter ein Sechstel, der Großvater ein Sechstel, und das Sechstel wird zwischen dem Großvater und der Mutter zurückbehalten (11); für den Fötus ist nichts vorgesehen, da der Großvater ihn ausschließt. Abu Yusuf berechnet sie auf der Basis von siebenundzwanzig und behält vier Anteile zurück. Von Sharik wurde überliefert, dass er die Ansicht von Ali bezüglich des Großvaters vertrat; er behält hier den Anteil der weiblichen Kinder zurück, sodass sie bei ihm auf neun basiert, und er behält (12) davon vier zurück. Wenn kein Ehemann vorhanden wäre, erhielte die Mutter ein Sechstel und der Großvater ein Drittel des Rests, und man behält zehn von achtzehn zurück. Nach Abu Hanifa erhält der Großvater zwei Drittel und die Mutter ein Sechstel, und das Sechstel wird zwischen beiden zurückbehalten. Nach der Ansicht von Abu Yusuf behält man ein Drittel zurück, gibt jedem von beiden ein Drittel, und verlangt von ihnen eine Bürgschaft. Wenn er Erben hinterlässt und eine Mutter, die unter der Ehe mit einem (neuen) Ehemann steht, so sollte sich der Ehemann vom Beischlaf mit ihr enthalten, um zu wissen, ob sie schwanger ist oder nicht. So wurde es von Ali, Umar ibn Abd al-Aziz, ash-Sha'bi, an-Nakha'i, Qatada und anderen überliefert. Wenn er dennoch vor ihrer Freimachung (istibra') mit ihr verkehrt und sie ein Kind in weniger als sechs Monaten zur Welt bringt, so erbt es; denn wir wissen, dass sie bereits mit ihm schwanger war. Wenn sie es nach einer längeren Zeit zur Welt bringt, erbt es nicht, es sei denn, die Erben bestätigen, dass sie am Tag des Todes des Vaters mit ihm schwanger war.

Abschnitt: Der Fötus erbt nur unter zwei Bedingungen; die erste ist, dass bekannt ist, dass er zum Zeitpunkt des Todes bereits existierte, und dies weiß man dadurch, dass sie ihn in weniger als sechs Monaten zur Welt bringt. Bringt sie ihn nach einer längeren Zeit zur Welt, so prüfen wir: Hat sie einen Ehemann oder einen Herrn, der mit ihr verkehrt, so erbt er nicht, es sei denn, die Erben bestätigen, dass er zum Zeitpunkt des Todes bereits existierte. Wenn sie jedoch nicht verkehrt, entweder weil kein Ehemann oder Herr vorhanden ist, oder wegen deren Abwesenheit (15), oder weil sie den Beischlaf meiden – sei es aus Unvermögen, Absicht oder aus anderem Grund –, so erbt er, solange er die längste Dauer der Schwangerschaft nicht überschreitet, und dies sind nach der korrektsten der beiden Überlieferungen vier Jahre, in der anderen zwei Jahre. Die zweite Bedingung ist, dass sie ihn lebend zur Welt bringt. Bringt sie ihn tot zur Welt, so erbt er nach einhelliger Meinung nicht. Es bestand Uneinigkeit darüber, wodurch das Erbrecht durch das Leben bestätigt wird. Sie waren sich einig, dass er, wenn er einen Schrei ausstößt, erbt und beerbt wird. Abu Dawud (16) hat mit seinem Isnad von Abu Huraira vom Propheten, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, überliefert, dass er sagte: "Wenn das Neugeborene einen Schrei ausstößt, erbt es." Ibn Maja (17) überlieferte dies mit seinem Isnad von Jabir vom Propheten, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, gleichlautend. Sie waren uneins über das, was über den Schrei hinausgeht. Eine Gruppe sagte: Er erbt nicht, bevor er nicht einen Schrei ausstößt, und nichts anderes tritt an dessen Stelle. Dann waren sie sich uneins, was dieser Schrei ist. Eine Gruppe sagte: Er erbt nicht, bevor er nicht schreiend einen Laut von sich gibt. Die bekannte Ansicht von Ahmad, möge Gott mit ihm zufrieden sein, ist, dass er nicht erbt, bis er einen Schrei ausstößt. Dies wurde von Ibn Abbas, al-Hasan ibn Ali, Abu Huraira, Jabir, Sa'id ibn al-Musayyab, Ata', Shuraih, al-Hasan, Ibn Sirin, an-Nakha'i, ash-Sha'bi, Rabi'a, Yahya ibn Sa'id, Abu Salama ibn Abd ar-Rahman, Malik, Abu Ubaid und Ishaq überliefert, weil die Bedeutung der Worte des Propheten, Friede und Segen Gottes seien auf ihm: "Wenn das Neugeborene einen Schrei ausstößt, erbt es", impliziert, dass er ohne diesen Schrei nicht erbt. In einem Wortlaut, den Ibn Suraqa vom Propheten, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, erwähnte, sagte er über das neugeborene Kind: "Wenn es schreiend herauskommt und einen Schrei ausstößt, so erbt es, sein Blutgeld ist vollständig, es erhält einen Namen und es wird über ihm das Gebet gesprochen. Wenn es lebend herauskommt, aber nicht schreiend einen Schrei ausstößt, so ist sein Blutgeld nicht vollständig, und es besteht für es ein Ghurra (Ausgleichszahlung); ein Sklave oder eine Sklavin, zu Lasten..."

Anmerkungen

(9) In A: "wa-yaqifu". (10) Im Original und in A: "sahmayn". (11) Im Original und in A: "wa-yaqifu". (12) Das "wa" fehlt in: A. (13) In M eine Ergänzung: "la".

Arabisch (Quelle)

الأبِ، المسْألةُ من ثمانِيَةٍ، للزَّوْجِ ثَلاثَةٌ، وللأُمِّ سَهْمٌ، ويُوقَفُ (٩) أرْبَعَةٌ. وقال أبو يوسفَ: هى مِنْ ثمانيةٍ، يُدْفَعُ إلى الزَّوْجِ ثَلَاثةٌ، وإلى الأُمِّ سَهْمانِ (١٠)، وتَقِفُ ثلَاثَةً، وتَأْخُذُ منها ضَمِينًا، هكذا حَكى الْخَبْرِىُّ عنه. فإنْ كان فى المسْألةِ مَنْ يَسْقُطُ بِوَلَدِ الأبَوَيْنِ، كَعَصَبَةٍ، أو أحَدٍ مِنْ وَلَدِ الأبِ، لم يُعْطَ شَيْئًا. ولو كان فى هذه المسْألَةِ جَدٌّ، فللزَّوْجِ الثُّلُثُ، وللأُمِّ السُّدُسُ، ولِلْجَدِّ السُّدُسُ، والباقى مَوْقوفٌ. وقال أبو حنيفَةَ: للزّوْجِ النِّصْفُ، وللأُمِّ السُّدُسُ، وللجَدِّ السُّدُسُ، ويُوقَفُ (١١) السُّدُسُ بينَ الجَدِّ والأُمِّ، ولا شىءَ لِلْحَمْلِ؛ لأنَّ الجَدَّ يُسْقِطُه. وأبو يوسفَ يَجْعَلُها مِنْ سَبْعَةٍ وعِشْرينَ، ويَقِفُ أرْبعةَ أسْهُمٍ. وحُكى عَنْ شَريكٍ، أنَّه كان يقولُ بِقَوْلِ عَلىٍّ فى الجَدِّ، فيقِفُ ههُنا نَصيبَ الإِناثِ، فيَكونُ عِنْدَه من تِسْعَةٍ، وتَقِفُ (١٢) منها أرْبَعة. ولو لم يَكُنْ فيها زَوْجٌ، كان للأُمِّ السُّدُسُ وللجَدِّ ثُلُثُ الباقى، وتَقِفُ عَشَرَةً من ثمانِيةَ عَشَرَ. وعندَ أبى حنيفةَ للجَدِّ الثُّلُثَانِ، وللأُمِّ السُّدُسُ، ويُوقَفُ السُّدُسُ بَيْنَهما. قولُ أبى يوسفَ، يَقفُ الثُّلُثَ، ويُعْطَى كُلُّ واحِدٍ منهما ثُلُثًا، ويُؤْخَذُ منهما ضَمينٌ. ومتى خَلَّفَ وَرَثَةً، وأُمًّا تَحْتَ الزَّوْجِ، فَيَنْبَغِى للزَّوْجِ الإمْساكُ عنْ وَطْئِها، ليَعْلَمَ أحامِلٌ هِى أمْ لا؟ كذا رُوِىَ عن علىٍّ، وعمرَ بنِ عبدِ العزِيزِ، والشَّعْبِىِّ، والنَّخَعِىِّ، وقَتادَةَ، فى آخرينَ. وإِنْ وَطِئها قبلَ اسْتبْرائِها، فأتَتْ بِوَلدٍ لِأقَلَّ مِن سِتَّةِ أشْهُرٍ، وَرِثَ؛ لأنَّا (١٣) نَعْلَمُ أنَّها كانتْ حامِلًا به، وإِنْ وَلَدَتْه لأكْثرَ مِن ذلك، لم تَرِثْ، إلَّا أنْ يُقِرَّ الوَرَثَةُ أنَّها كانتْ حامِلًا به يَوْمَ مَوْتِ وَلَدِها.

فصل: ولا يَرِثُ الْحَمْلُ إلَّا بِشَرْطَيْنِ؛ أحدُهما، أنْ يُعْلَمَ أنَّه كان مَوْجودًا حالَ

Anmerkungen

(٩) فى أ: "ويقف".(١٠) فى الأصل، أ: "سهمين".(١١) فى الأصل، أ: "ويقف".(١٢) سقطت الواو من: أ.(١٣) فى م زيادة: "لا".

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