Abschnitt: Wenn sie Zwillinge gebiert und eines davon ein Istehlal (einen Schrei) ausstößt, man aber nicht weiß, welches es genau war: Wenn es zwei Jungen, zwei Mädchen oder ein Junge und ein Mädchen sind, unterscheidet sich ihr Erbe nicht, sodass kein Unterschied zwischen ihnen besteht. Wenn es jedoch ein Junge und ein Mädchen sind, unterscheidet sich ihr Erbe. Der Qadi sagte: Einige unserer Gefährten sagten, dass das Los zwischen ihnen entscheidet; wer durch das Los bestimmt wird, gilt als derjenige, der das Istehlal vollzogen hat, so wie wenn einer seine Frauen verstößt, ohne zu wissen, welche von ihnen es war, woraufhin durch das Los entschieden wird. Al-Khabri sagte: Es gibt dazu keinen Text der Altvorderen (Salaf). Die Erbrechtsgelehrten (al-Faradiyyun) sagten: Die Angelegenheit wird für beide Zustände berechnet, jedem Erben wird der sichere Teil gegeben und der Rest zurückbehalten, bis sie sich einigen. Es ist auch möglich, dass es unter ihnen entsprechend der Wahrscheinlichkeit aufgeteilt wird.
Zu den Fragen hierzu gehört: Ein Mann hinterließ seine Mutter, seinen Bruder und eine Sklavin, die von ihm schwanger war. Sie gebar Zwillinge, einen Jungen und ein Mädchen, von denen eines ein Istehlal vollzog, ohne dass bekannt war, welches. Es wurde gesagt: Wenn der Sohn derjenige war, der das Istehlal vollzog, dann erhält die Mutter ein Sechstel, der Rest gehört ihm, seine Mutter erbt ein Drittel davon, und der Rest geht an seinen Onkel väterlicherseits. Multipliziere also drei mit sechs, was achtzehn ergibt; für die Mutter des Verstorbenen sind es drei, für die Mutter des Kindes fünf und für den Onkel zehn. Wenn das Mädchen diejenige war, die das Istehlal vollzog, so ist die Angelegenheit aus sechs berechnet. Das Mädchen stirbt und hinterlässt drei von sechs, wovon ihre Mutter einen Anteil und ihr Onkel zwei Anteile erhält. Die Sechs geht in die Achtzehn auf; wer einen Anteil an der Achtzehn hat, wird mit eins multipliziert, und wer einen Anteil an der Sechs hat, wird mit drei multipliziert. Der Anteil der Mutter von einem Sechstel ändert sich nicht. Der Onkel erhält von der Sechs vier, multipliziert mit drei ergibt zwölf, und von der Achtzehn zehn, multipliziert mit eins ergibt zehn; dies ist der sichere Anteil, den er nimmt. Die Mutter des Kindes nimmt fünf mal eins und ein Anteil mal drei, den sie nimmt. Zwei Anteile verbleiben zwischen dem Bruder und der Mutter des Kindes, bis sie sich darüber einigen. Es ist auch möglich, dass sie es untereinander teilen (21). Eine schwangere Frau und ein Onkel: Die Frau gebar einen Sohn und eine Tochter, und eines vollzog ein Istehlal, ohne dass es bekannt war. Beide Fälle werden aus vierundzwanzig berechnet. Wenn man jedem weniger als (22) seinen Anteil gibt, bleiben drei zurück, die zurückgestellt werden. Wenn dazu noch eine Tochter vorhanden ist, so ist jeder der beiden Fälle aus zweiundsiebzig berechnet, und der zurückgestellte Teil beträgt zwölf. Eine Frau, ein Onkel und eine Mutter, die von dem Vater schwanger ist.
(21) In M: "Sie teilen es untereinander". (22) Fehlt in A.
فصل: وإِنْ وَلَدتْ تَوْأمَيْنِ، فاسْتَهلَّ أحَدُهما، ولم يُعْلَمْ بِعَيْنِه، فإنْ كانا ذَكَرَيْنِ، أو أُنْثَيَيْنِ، أو ذَكَرًا وأُنْثَى، لا يَخْتَلِفُ ميراثُهما، فلا فَرْقَ بينهما، وإِنْ كانا ذَكَرًا وأُنْثى يَخْتَلِفُ ميراثُهما، فقال القاضى: مِنْ أصحابِنا مَنْ قالَ: يُقْرَعُ بينهما، فَمَنْ أخْرَجَتْه القُرْعَةُ جُعِلَ الْمُسْتَهِلَّ، كما لو طَلَّقَ إحْدى نِسائِه فلم تُعْلَمْ بِعَيْنِها ثمَّ ماتَ، أُخْرِجَتْ بِالْقُرْعَةِ. وقال الخَبْرِىُّ: ليس فى هذا عنِ السَّلَفِ نَصٌّ. وقال الفَرَضِيُّونَ: تُعْمَلُ المسْأَلَةُ على الحالَيْنِ، ويُعْطَى كُلُّ وارِثٍ الْيَقينَ، ويُوقَفُ الباقى حتَّى يَصْطَلِحوا عليه. ويُحْتَمَلُ أنْ يُقَسَّمَ بينهم على حَسَبِ الاحْتمالِ.
ومن مَسائلِ ذلك: رَجُلٌ خَلَّفَ أمَّه وأخاه وأُمَّ وَلَدٍ حامِلًا منه، فَوَلَدَتْ تَوْأمَيْنِ، ذَكَرًا وأُنْثى، فاسْتَهَلَّ أحَدُهما، ولم يُعْلَمْ بِعَيْنِه، فقيل: إنْ كان الابْنُ المُسْتَهِلَّ، فللأُمِّ السُّدُسُ، والباقى له، تَرِثُ أُمُّه ثُلُثَه، والباقى لِعَمِّه، فاضْرِبْ ثَلَاثَةً فى سِتَّةٍ، تَكُنْ ثمانِيةَ عَشَرَ، لِأُمِّ الميِّتِ ثَلاثَةٌ، ولأُمِّ الوَلَدِ خَمْسَةٌ، ولِلْعَمِّ عَشَرَةٌ. وإِنْ كانتِ البِنْتُ المُسْتَهِلَّةَ، فالمسْألَةُ من سِتَّةٍ، فَتَموتُ البِنْتُ عَنْ ثَلاثَةٍ، لأُمِّها سَهْمٌ، ولِعَمِّها سَهْمانِ، والسِتَّةُ تَدْخُلُ فى ثَمانِيَةَ عَشَرَ، فَمَنْ له شىءٌ مِن الثّمانِيَةَ عَشَرَ مَضْروبٌ فى واحِدٍ، ومَنْ له شىءٌ مِنَ السِّتَّةِ مَضْروبٌ فى ثَلاثَةٍ، فسُدُسُ الأُمِّ لايَتَغَيَّرُ، ولِلْعَمِّ مِنَ السِّتَّةِ أرْبَعَةٌ فى ثَلاثَةٍ اثنا عَشَرَ، وله مِنَ الثَّمانِيَة عَشَرَ عَشَرَةٌ فى واحدٍ، فهذا اليقينُ فيأخُذُه، ولأُمِّ الوَلَدِ خَمْسَةٌ فى سَهْمٍ، وسَهْمٌ فى ثَلَاثَةٍ، فيأْخُذُها، ويَقفُ سَهْمَيْنِ بَيْنَ الأَخِ وأُمِّ الوَلَدِ حتَّى يَصْطَلِحا عليها. ويَحْتَمِلُ أنْ يَقْتَسِما (٢١) بينهما. امرأةٌ حامِلٌ وعَمٌّ، وَلَدَتِ الْمَرْأَةُ ابنًا وبِنْتًا، واسْتَهَلَّ أحَدُهما، ولم يُعْلَمْ، فالمْسألَتانِ مِن أرْبَعَةٍ وعِشْرينَ، إذا أعْطَيْتَ كُلَّ واحدٍ أقَلَّ من (٢٢) نَصِيبِه بَقِيَتْ ثَلَاثَةٌ مَوْقوفَةٌ، فإنْ كان معهما بنْتٌ، فَكُلُّ واحدَةٍ من المسْأَلَتَيْنِ من اثْنَيْنِ وسَبْعينَ، والموْقوفُ اثنا عَشَرَ. امْرَأةٌ وعمٌّ وأُمٌّ حامِلٌ مِنَ
(٢١) فى م: "يقتسماها".(٢٢) سقط من: أ.