des Vaters gebiert sie einen Sohn und eine Tochter, und eines vollzieht ein Istehlal. Wenn der Sohn derjenige ist, der das Istehlal vollzog, so ist die Angelegenheit aus sechsunddreißig. Wenn das Mädchen diejenige ist, die das Istehlal vollzog, so ist die Angelegenheit aus dreizehn. Die beiden Fälle sind unterschiedlich, multipliziere also einen mit dem anderen, was vierhundertachtundsechzig ergibt. Jeder, der einen Anteil an einem der beiden Fälle hat, wird mit dem anderen multipliziert. Man zahlt [an jeden] (23) Einzelnen den geringeren der beiden Anteile, es verbleiben vierzehn; davon entfallen neun auf die Frau und den Onkel, und fünf auf die Mutter und den Onkel. Wenn die Frau und die Mutter schwanger sind und sie gleichzeitig gebären und eines der Kinder ein Istehlal vollzieht, so kehrt jede der beiden zu sechsunddreißig zurück. Man gibt jedem Erben den geringeren der beiden Anteile, es verbleiben elf; davon sind vier zwischen der Ehefrau und der Mutter zurückgestellt und sieben zwischen der Mutter und dem Onkel.
Abschnitt: Wenn eine Schwangere Zwillinge gebiert und das Istehlal von einem von ihnen gehört wird, dann aber ein weiteres Mal, ohne dass man weiß, ob es vom ersten oder zweiten stammt, so ist es möglich, dass das Erbe nur für denjenigen feststeht, dessen Istehlal sicher ist, und nicht für denjenigen, bei dem wir zweifeln; denn der Ursprung ist, dass er kein Istehlal vollzogen hat. Nach dieser Wahrscheinlichkeit gilt: Wenn das Istehlal eines Kindes genau bekannt ist, ist er der alleinige Erbe. Wenn aber seine Identität unbekannt ist, verhält es sich so, als ob eines der beiden ein Istehlal vollzogen hätte, ohne dass man weiß, welches. Die Erbrechtsgelehrten (al-Faradiyyun) sagten: Man berechnet es nach den Umständen, gibt jedem Erben den sicheren Teil und stellt den Rest zurück.
Zu den Fragen hierzu gehört: Eine Mutter, die schwanger ist, eine Schwester väterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits. Die Mutter gebiert zwei Töchter, von denen eine ein Istehlal vollzog. Dann wurde das Istehlal ein weiteres Mal gehört, und es war nicht bekannt, ob die andere ein Istehlal vollzog oder ob es sich bei einer von ihnen wiederholte. Es wurde gesagt: Wenn es von beiden zusammen stammte, so sind sie gestorben, während sie vier von sechs hinterließen, und es ist nicht bekannt, wer von ihnen zuerst starb, daher ist ihr Urteil wie das Urteil der Ertrinkenden. Wer die Ansicht vertritt, dass eine von ihnen nicht von der anderen erbt, sagt: Sie haben eine Mutter, eine Schwester und einen Onkel hinterlassen, daher ist sie aus achtzehn korrekt. Wenn das Istehlal nur von einer stammte, so ist sie gestorben, während sie drei von sechs hinterließ, daher ist sie aus zwölf korrekt, und zwischen beiden besteht eine Übereinstimmung.
(23) In M: "an jeden".
الأبِ، وَلَدَتْ ابْنًا وبِنْتًا، فاسْتَهَلَّ أحَدُهما، فإنْ كان المُسْتَهِلُّ الأخَ، فهى من سِتَّةٍ وثلاثينَ، وإِنْ كانَتِ الأخْتُ المُسْتَهِلَّةَ، فهى من ثَلاثَةَ عَشَرَ، فالمسْأَلَتانِ مُتبايِنَتانِ، فاضْرِبْ إحْداهما فى الأُخرى، تَكُنْ أربعمائةً وثمانيةً وسِتِّينَ، وكُلُّ مَن له شىءٌ من إحْدى المسْأَلَتَيْنِ مَضْروبٌ فى الأُخْرَى، فيَدْفَعُ [إلى كُل] (٢٣) واحدٍ أقَلَّ النَّصِيبَيْنِ، يَبْقى أرْبَعَةَ عَشَرَ، منها تِسْعَةٌ بَيْنَ الْمَرْأةِ والعَمِّ، وخَمْسَةٌ بَيْنَ الأُمِّ والعَمِّ. فإنْ كانتِ المرْأةُ والأُمُّ حامِلَيْنِ، فَوَضَعَتا مَعًا، فاسْتَهَلَّ أحَدُهما، فكُلُّ واحدةٍ منهما تَرْجِعُ إلى سِتَّةٍ وثلاثين، فيعْطَى كُلُّ وارثٍ أقَلَّ النَّصِيبَيْنِ، ويَبْقَى أحَدَ عَشَرَ، منها أرْبَعةٌ مَوْقوفَةٌ بَيْنَ الزَّوْجَةِ والأُمِّ، وسَبْعَةٌ بينَ الأُمِّ والعَمِّ.
فصل: واذا وَلَدَتِ الْحامِلُ تَوْأمَيْنِ، فسُمِعَ الاسْتِهلالُ من أحَدِهما، ثمَّ سُمِعَ مَرَّةً أُخَرى، فلم يُدْرَ أهو مِن الأَوَّلِ، أو من الثّانى، فيَحْتَمِلُ أنْ يَثْبُتَ الميراثُ لِمَنْ عُلِمَ اسْتِهْلالُه دونَ مَن شَكَكْنا فيه؛ لأنَّ الأصْلَ عَدَمُ اسْتِهلالِه. فعلى هذا الاحْتمالِ، إنْ عُلِمَ المُسْتَهِلُّ بِعَيْنِه، فهو الوارِثُ وَحْدَه، وإِنْ جُهِلَ عَيْنُه، كان كما لو استَهَلَّ واحِدٌ منهما لا بِعَيْنِه. وقال الفَرَضِيُّونَ: يُعْمَلُ على الأحْوالِ، فيُعْطَى كُلُّ وارثٍ الْيَقينَ، ويُوقَفُ الباقى.
ومن مسائِلِ ذلك: أُمٌّ حامِلٌ وأُخْتٌ لأبٍ وعَمٌّ، وَلَدَتِ الأُمُّ بنْتَيْنِ، فاسْتَهلَّتْ إحداهُما، ثمَّ سُمِعَ الإسْتِهلالُ مَرَّةً أُخرى، فلم يُدْرَ هل اسْتَهلَّتِ الأُخْرى، أو تَكَرَّرَ من واحِدَةٍ؟ فقيل: إنْ كان منهما جميعًا، فقد ماتَتا عن أرْبَعَةٍ من سِتَّةٍ، ولا يُعْلَمُ أوَّلُهما مَوْتًا، فَحُكْمُهما حُكْمُ الغَرْقَى، فَمن ذَهَبَ إلى أنَّه لا تُورَّثُ إحْداهما من الأُخْرَى، قال: قد خَلَّفتا أُمًّا وأُخْتًا وعَمًّا، فَتَصِحُّ من ثَمانِيَةَ عَشَرَ، وانْ كان الاسْتِهلالُ من واحِدَةٍ، فقد ماتَتْ عن ثَلَاثَةٍ من سِتَّةٍ، فتَصِحُّ من اثْنَى عَشَرَ، وبَيْنَهما مُوافَقَةٌ
(٢٣) فى م: "لكل".