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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 18Abschnitt

Übersetzung · DE

Der Rest gebührt dem Sohn des Bruders; denn der Sohn des Sohnes, auch wenn er hinuntergeht, ist ein Sohn, während der Sohn des Bruders kein Bruder ist.

Abschnitt: Vier Kategorien von männlichen Verwandten machen ihre Schwestern zu Residuarerben (taʿṣīb), sodass sie diese vom Pflichtteil ausschließen und das, was sie geerbt haben, untereinander aufteilen, wobei dem Männlichen das Gleiche zukommt wie der Anteil von zwei Weiblichen. Diese sind: der Sohn, der Sohn des Sohnes, auch wenn er hinuntergeht, der Bruder vollstämmiger Verwandtschaft und der Bruder väterlicher Verwandtschaft. Bei den übrigen Asaba (Residuarerben) erben nur die männlichen Verwandten, unter Ausschluss der weiblichen. Dies sind die Söhne der Brüder und die Onkel sowie deren Söhne. Dies beruht auf dem Wort Allahs, des Erhabenen: {Allah gebietet euch bezüglich eurer Kinder: dem Männlichen das Gleiche wie der Anteil von zwei Weiblichen} (11). Dieser Vers umfasst die Kinder sowie die Kinder des Sohnes. Und der Erhabene sagte: {Wenn es Brüder und Schwestern sind, dann kommt dem männlichen das Gleiche zu wie der Anteil von zwei weiblichen}. Dieser Vers umfasst die vollstämmigen und die väterlichen Nachkommen. Sie sind deshalb am Erbe beteiligt, weil sowohl Männer als auch Frauen Erben sind. Hätte man für die Frauen einen festen Pflichtteil festgelegt, so hätte dies dazu geführt, dass die Frau gegenüber dem Mann bevorzugt worden wäre, ihr gleichgestellt wäre oder aber sie ihn völlig ausgeschlossen hätte. Daher ist die Teilung (muqāsama) gerechter und vorzuziehender. Bei den übrigen Asaba (12) gehören die Schwestern nicht zum Kreis der Erben, da sie keinen festen Pflichtteil haben und nicht allein erben; daher erben sie zusammen mit ihren Brüdern nichts. Dies ist unstrittig, Allah sei Dank und Seine Huld sei gepriesen.

1001 – Problem: Er sagte: (Und der Mutter steht ein Drittel zu, wenn es nur einen Bruder oder eine einzige Schwester gibt und er keine Kinder (1) oder Kindeskinder hat. Wenn er jedoch Kinder oder zwei Brüder oder zwei Schwestern hat, steht ihr nur das Sechstel zu.)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es für die Mutter drei Zustände gibt: Erstens: Sie erbt ein Drittel unter zwei Bedingungen. Die erste ist das Fehlen von Kindern oder Kindeskindern, ob männlich oder weiblich. Die zweite ist das Fehlen von zwei oder mehr Brüdern oder Schwestern, unabhängig von ihrer Verwandtschaftsrichtung, ob männlich oder weiblich, oder ausschließlich männlich oder ausschließlich weiblich. In diesem Fall steht ihr das Drittel zu, ohne dass mir ein Dissens unter den Gelehrten bekannt wäre. Der zweite Zustand: Ihr steht das Sechstel zu, wenn...

Anmerkungen

(11) Sūrat an-Nisāʾ 11. (12) In M: "al-ʿaṣābāt". (1) Aus M entfallen.

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